OGH vom 05.10.2010, 4Ob167/10b
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Amhof Dr. Damian Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. W***** R*****, und die Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei O***** AG, *****, vertreten durch Grassner Lenz Thewanger Partner, Rechtsanwälte in Linz, wegen (restlich) 530.965,68 EUR sA, über die außerordentliche Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz vom , GZ 3 R 58/10k 85, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Vorwurf des Beklagten, die Vorinstanzen hätten die Vorgaben des im ersten Rechtsgang ergangenen Aufhebungsbeschlusses (4 Ob 28/09k) nicht eingehalten, trifft nicht zu. Der Senat hatte dort ausdrücklich ausgeführt, dass der Beklagte bei ihm eingehende Kaufpreiszahlungen einzubehalten hatte, um damit die Werklohnforderung der Auftragnehmerin begleichen zu können. Da nach den nun getroffenen Feststellungen bei pflichtgemäßem Verhalten des Beklagten eine entsprechende Deckung vorhanden gewesen wäre, kommt es auf die Frage, ob der Beklagte eine weitere Finanzierung hätte abrufen können, nicht an.
Fundstelle(n):
SAAAD-47767