OGH vom 13.12.2016, 3Ob186/16y
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin Dr. Lovrek, die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch und die Hofrätin Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. N*****, vertreten durch Neumayer, Walter Haslinger Rechtsanwälte Partnerschaft in Wien, wider die beklagte Partei W***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Thomas Lederer, Rechtsanwalt in Wien, wegen 34.056,63 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom , GZ 2 R 211/15m 21, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht verneinte nicht nur einen Beratungsfehler, sondern für den Fall der Verletzung einer Beratungspflicht auch deren Kausalität für den geltend gemachten Schaden. Die außerordentliche Revision bekämpft diese selbständig tragfähige Hilfsbegründung des Berufungsgerichts nicht und vermag schon aus diesem Grund keine für die Entscheidung der Rechtssache erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO darzustellen (RIS Justiz RS0118709 [T1]; vgl jüngst 3 Ob 164/16p mwN).
European Case Law Identifier
ECLI:AT:OGH0002:2016:0030OB00186.16Y.1213.000
Fundstelle(n):
GAAAD-47745