OGH 16.09.1993, 2Ob564/93
Rechtssatz
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Normen | |
RS0033052 | Wird dem Eigentumserwerb von todeswegen durch Ausländer die erforderliche grundverkehrsbehördliche Genehmigung versagt, dann liegt insoweit keine Einantwortung vor, Träger der Rechte und Pflichten ist nach wie vor die Verlassenschaft. |
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner, Dr.Graf, Dr.Schinko und Dr.Tittel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** reg. GenmbH., ***** vertreten durch Dr.Franz Purtscher, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Verlassenschaft nach der am verstorbenen Elsa M*****, zuletzt wohnhaft gewesen in *****, vertreten durch Dr.Günter Zeindl, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 500.000,- sA, infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom , GZ 1 R 91/93-17, womit der Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck , GZ 12 Cg 1098/92-13, bestätigt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
1.) Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Die Kosten des Revisionsrekurses sind weitere Verfahrenskosten.
2.) Die Revisionsrekursbeantwortung der beklagten Partei wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Mit der vorliegenden, gegen die "Verlassenschaft nach Elsa M*****, wohnhaft gewesen *****, vertreten durch einen zu bestellenden Verlassenschaftskurator "gerichteten Klage begehrt die Klägerin die Zahlung von S 500.000,- sA bei Exekution auf die verpfändete Liegenschaft EZ ***** GB ***** L***** hinsichtlich der 68/602-Anteile, mit denen Wohnungseigentum an top 2 verbunden ist. Gleichzeitig beantragte die klagende Partei die Anmerkung dieser Klage beim Pfandrecht für den Höchstbetrag von S 500.000,-.
Mit Beschluß vom bewilligte das Erstgericht die Klagsanmerkung und ersuchte das Bezirksgericht L***** um den Vollzug. Im Eigentumsblatt der genannten Liegenschaft ist die Verlassenschaft nach Elsa M***** als Eigentümerin der angeführten Miteigentumsanteile einverleibt.
Mit Einantwortungsurkunde vom wurde der Nachlaß nach Elsa M***** auf Grund des Testamentes den erblasserischen Neffen Heinz B*****, Stuttgart und seiner Ehegattin Sigrid B***** je zur Hälfte eingeantwortet. Nach dem Ergebnis der Verlassenschaftsabhandlung war daher vom Verlassenschaftsgericht die Einverleibung des Eigentumsrechtes für Heinz und Sigrid B***** auf den genannten Liegenschaftsanteilen anzuordnen. Die Eigentumseinverleibung wurde grundbücherlich aber nicht vollzogen, weil mit Bescheid der Grundverkehrsbehörde L***** vom dem Rechtserwerb von Heinz und Sigrid B***** gemäß § 4 Abs 2 Tiroler Grundverkehrsgesetz 1983, LGBl 69/1983 die Zustimmung versagt wurde. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde vom Amt der Tiroler Landesregierung als unbegründet abgewiesen, auch einen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof blieb ohne Erfolg.
Über Antrag der Verlassenschaft nach Elsa M*****, vertreten durch Heinz und Sigrid B*****, stellte das Verlassenschaftsgericht mit Beschluß vom die Grundbuchsordnung hinsichtlich der angeführten Miteigentumsanteile in der Weise her, daß es die Einverleibung des Eigentumsrechtes für die Verlassenschaft nach der am verstorbenen Elsa M***** bewilligte und das Bezirksgericht L***** als Grundbuchsgericht um den Vollzug der Eintragung ersuchte, was auch geschah.
Mit dem am beim Erstgericht eingelangten Schriftsatz der klagenden Partei wurde der Antrag auf Bestellung eines Verlassenschaftskurators fallengelassen und beantragt, die Klage gegen die Verlassenschaft nach Elsa M***** an Heinz B***** und Sigrid B*****, beide ***** D-700 Stuttgart 1 zuzustellen. Mit Beschluß vom gleichen Tag trug das Erstgericht "beiden Beklagten" auf, die Klagebeantwortung zu erstatten und ordnete die Zustellung einer Gleichschrift der Klage an die "beiden Beklagten" Heinz und Sigrid B***** an.
Über Antrag der klagenden Partei erging am ein klagsstattgebendes Versäumungsurteil gegen Sigrid B*****.
Mit Beschluß vom bewilligte das Erstgericht die Verfahrenshilfe für die "Verlassenschaft nach Elsa M*****, vertreten durch Heinz B*****" unter Beigebung eines Rechtsanwaltes.
Letzterer erstattete namens der "Verlassenschaft nach Elsa M*****" eine Klagebeantwortung in der er kostenpflichtige Klagsabweisung beantragte und ausführte, die "Verlassenschaft nach Elsa M*****" sei nicht passiv legitimiert, da mit der Einantwortung die Verlassenschaft nach Elsa M***** aufgehört habe zu existieren. Die beklagte Partei werde auch nicht durch Heinz bzw. Sigrid B***** vertreten, da sie nicht existiere. Die Kläger hätte sich an die eingeantworteten Erben halten müssen. Das Klagebegehren wurde auch der Höhe nach bestritten.
Mit dem beim Erstgericht am eingelangten Antrag begehrte die klagende Partei beschlußmäßig zu entscheiden, daß die richtige beklagte Partei die Verlassenschaft nach Elsa M***** sei. Diesen Antrag wies das Erstgericht mit Beschluß vom ab und berichtigte den Namen der ursprünglich beklagten Partei auf
"1.) Heinz B*****, Kaufmann in D-7000 Stuttgart 1, ***** bei L.B*****;
2.) Sigrid B*****, Angestellte, ***** D-7000 Stuttgart 80".
Das Erstgericht vertrat die Ansicht, zufolge rechtskräftiger Einantwortung habe die Verlassenschaft nach Elsa M***** aufgehört zu existieren. Die Eintragung der Verlassenschaft nach Elsa M***** im Grundbuch sei nicht richtig und müsse korrigiert werden. Für das Prozeßgericht seien nur die eingeantworteten Erben Prozeßparteien.
Dagegen erhobenen die klagende Partei und der für die Verlassenschaft nach Elsa M***** bestellte Verfahrenshilfeanwalt Rekurs.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der klagenden Partei statt und änderte die Bezeichnung der beklagten Partei auf "Verlassenschaft nach Elsa M*****, verstorben am , wohnhaft gewesen in 1191 Wien, Paradisgasse 67/16/7" (Punkt 1). Der für die beklagte Partei einschreitende Rechtsanwalt zur Verfahrenshilfe RA Dr.Zeindl wurde vorerst als Vertreter dieser Partei zugelassen (Punkt 2). Die beklagte Partei wurde auf die Entscheidung zu Punkt 1 verwiesen (Punkt 3) und dem Erstgericht aufgetragen, durch geeignete Maßnahmen die Beseitigung des Mangels der gesetzlichen Vertretung der beklagten Partei "Verlassenschaft nach Elsa M*****" zu veranlassen (Punkt 4). Hinsichtlich des Punktes 1 der Entscheidung wurde der Revisionsrekurs für zulässig erklärt.
Das Rekursgericht wies zunächst darauf hin, daß sich nur Heinz B***** in seiner Eigenschaft als eingeantworteter Erbe insoferne in den Rechtsstreit eingelassen habe, als er für die Verlassenschaft nach Elsa M***** die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragte, während Sigrid B***** als weitere eingeantwortete Erbin derartiges unterlassen habe. Da Heinz B***** allein die ruhende Verlassenschaft nicht vertreten könne, leide das Verfahren an einer Nichtigkeit nach § 477 Z 5 ZPO. Gemäß § 6 Abs 1 ZPO sei dies in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu berücksichtigen und sei zunächst zu versuchen, den Mangel zu beseitigen. Das Erstgericht werde daher die erforderlichen Maßnahmen zu setzen haben, um den Mangel der Vertretung der Verlassenschaft zu beheben. Der für die prozeßunfähige Partei bestellte Vertreter RA Dr.Zeindl bleibe jedoch vorläufig als solcher zugelassen.
Zum Punkt 1 seiner Entscheidung (Festlegung der Bezeichnung der beklagten Partei mit "Verlassenschaft nach Elsa M*****") vertrat das Rekursgericht die Ansicht, daß der Rechtserwerb der angeführten Liegenschaftsanteile durch Heinz und Sigrid B***** zufolge rechtskräftiger Versagung der Zustimmung durch die Grundverkehrsbehörde nichtig sei. Der Einantwortungsbeschluß sei damit in Ansehung dieser Liegenschaftsanteile ex tunc unwirksam und nur in Ansehung des übrigen Nachlasses wirksam. Damit liege eine Art Teilantwortung vor, wie sie nach § 145 Abs 2 AußStrG möglich sei. Es sei somit hinsichtlich dieser Liegenschaftsanteile eine Einantwortung nicht erfolgt, so daß der Nachlaß insoweit noch als ruhend anzusehen sei.
Zu berücksichtigten sei auch, daß es sich bei der vorliegenden Klage um eine Pfandklage handle, mit der die Befriedigung aus der Pfandsache, also aus den Liegenschaftsanteilen begehrt werde, nicht jedoch die auf Grund der Universalsukzession der beiden Erben auf diese übergangene persönliche Haftung für die ihr zugrundeliegende Forderung. Die Verbindung der Pfandschuld mit der noch nicht eingeantworteten Pfandsache rechtfertige es, die Verlassenschaft nach Elsa M***** und die Erben als Streitparteien zuzulassen.
Gegen den Punkt 1 der Entscheidung des Rekursgerichtes (Festlegung der Bezeichnung der beklagten Partei mit "Verlassenschaft nach Elsa M*****") richtet sich der Revisionsrekurs der "Verlassenschaft nach Elsa M*****" mit dem Antrag, die Klage kostenpflichtig zurückzuweisen.
Rechtliche Beurteilung
Die klagende Partei hat Revisionsrekursbeantwortung erstattet, welche jedoch unzulässig ist, weil im erstinstanzlichen Verfahren ein Antrag auf Zurückweisung der Klage nicht gestellt wurde und daher auch eine Verwerfung eines derartigen Antrages nicht erfolgte (§ 521a Abs 1 Z 3 ZPO).
Die beklagte Partei macht in ihrem Rechtsmittel geltend, daß nach erfolgter rechtskräftiger Einantwortung eine Prozeßführung gegen die Verlassenschaft nach Elsa M***** nicht mehr zulässig sei, so daß die Klage zurückgewiesen werden hätte müssen. Die Verlassenschaft als Träger von Rechten und Pflichten sei durch die erfolgte Einantwortung nicht mehr existent. Entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes seien nicht die Einantwortungsurkunde und der Vorgang der Einantwortung auf Grund der Versagung der Zustimmung der Grundverkehrsbehörde nichtig, sondern nur jener Bereich, in welchem hinsichtlich der angeführten Liegenschaftsanteile die Einverleibung des Eigentumsrechtes je zur Hälfte für Heinz und Sigrid B***** verfügt wurde. Von der Nichtigkeit nicht betroffen und daher rechtswirksam sei die Einantwortung des übrigen Nachlasses. Durch die Einantwortung sei aber das Verlassenschaftsverfahren als beendet erklärt worden und existiere die Verlassenschaft nach Elsa M***** nicht mehr. Hinsichtlich der gegenständlichen Miteigentumsanteile sei gemäß § 16 Abs 3 des Tiroler Grundverkehrsgesetzes der frühere Grundbuchsstand wieder herzustellen. Wie die Klägerin als Hypothekargläubigerin ihr Pfandrecht realisiere, stehe in diesem Verfahren nicht zur Diskussion und bestehe nach dem Grundbuchsgesetz die Möglichkeit, entsprechende Aufträge an die Erben zur Ordnung des Grundbuchsstandes zu erteilen.
Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden:
Gemäß § 3 Abs 1 lit a des Tiroler Grundverkehrsgesetzes bedarf jeder originäre oder derivative Eigentumserwerb der Zustimmung der Grundverkehrsbehörde. Diese wurde im vorliegenden Fall rechtskräftig versagt, so daß gemäß § 16 Abs 1 leg cit der durch die Einantwortung erfolgte Eigentumserwerb der Liegenschaftsanteile durch Heinz und Sigrid B***** ex tunc mit Nichtigkeit behaftet ist. Das bedeutet also, daß hinsichtlich dieser Liegenschaftsanteile noch keine Einantwortung erfolgte, so daß insoweit Träger der Rechte und Pflichten nach wie vor die Verlassenschaft nach Elsa M***** ist. Es trifft daher nicht zu, daß die Verlassenschaft durch die Einantwortung an die erbserklärten Erben Heinz und Sigrid B***** zu bestehen aufgehört hätte, es liegt vielmehr nur eine Art Teileinantwortung vor, welche die genannten Liegenschaftsanteile nicht erfaßt.
Die vorliegende Pfandklage nach § 466 ABGB wurde zutreffend gegen den derzeitigen Eigentümer der Liegenschaft (Verlassenschaft nach Elsa M*****) erhoben (SZ 56/112), so daß weder eine Berichtigung der Parteienbezeichnung noch eine Zurückweisung der Klage mangels Parteifähigkeit zu erfolgen hat.
Dem unberechtigten Revisionsrekurs war somit ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:1993:0020OB00564.93.0916.000 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
XAAAD-47735