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OGH vom 20.12.2017, 7Ob205/17y

OGH vom 20.12.2017, 7Ob205/17y

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr.

Kalivoda als Vorsitzende und durch die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Höllwerth, Dr. E. Solé, Mag. Malesich und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. G***** K*****, 2. M***** H*****, beide *****, vertreten durch DI (FH) Mag. Bernd Auer, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei B***** S*****, vertreten durch Dr. Anton Triendl, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Unterfertigung eines Kaufvertrags, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom , GZ 3 R 50/17b-20, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. § 918 ABGB gewährt dem Gläubiger bei Schuldnerverzug ein Wahlrecht. Er kann entweder Erfüllung und Schadenersatz wegen Verspätung begehren oder unter Festsetzung einer angemessenen Frist zur Nachholung den Rücktritt erklären. Rücktrittserklärung und Nachfristsetzung müssen insofern eine Einheit bilden, als der Gläubiger dem säumigen Schuldner bei der Einräumung einer letzten Chance zur Vertragserfüllung auch die andernfalls drohende Vertragsauflösung anzeigen muss (RISJustiz RS0018375). Der Rücktritt wird erst nach einer angemessenen Nachfrist wirksam (vgl RISJustiz RS0018395). Dabei kann die Nachfrist immer nur eine von der Rücktrittserklärung an laufende angemessene Frist zur Nachholung der Leistung sein. Der Gläubiger muss im Voraus erklären, dass er im Fall der Versäumung zurücktrete (vgl RISJustiz RS0018362). Zwar reicht es aus, wenn eine Nachfrist tatsächlich gewährt wird, dies gilt aber nicht, wenn der Gläubiger Zweifel an seiner Annahmebereitschaft schafft (1 Ob 203/98d = RISJustiz RS0111148).

2. Das Recht des Rücktritts nach § 918 ABGB steht nur dem vertragstreuen Teil zu. Als vertragstreu kann der Teil nicht mehr angesehen werden, der sich bereits vom Boden des Vertrags entfernt und erklärt hat, sich an diesen wegen Ungültigkeit nicht mehr gebunden zu erachten. Wer Erfüllung verlangt, muss selbst zu erfüllen bereit sein. Ist dies nicht anzunehmen, weil der die Erfüllung verlangende Teil bereits erklärt hat, sich an den Vertrag nicht für gebunden zu erachten, so kann dem anderen Teil nicht mehr Verzug in der Vertragserfüllung zum Vorwurf gemacht werden (RISJustiz RS0016326).

3. Im vorliegenden Fall erklärte der Beklagte vor Ablauf der – zur Vorlage eines grundbuchsfähigen, beglaubigt unterfertigten Kaufvertrags durch die Kläger – gesetzten Nachfrist ausdrücklich, der Klagevertreter könne sämtliche Arbeiten zur Vertragserrichtung einstellen, weil der Beklagte einen Kaufvertrag nicht unterfertigen werde.

Vor dem Hintergrund der dargestellten oberstgerichtlichen Rechtsprechung erweist sich die Rechtsansicht der Vorinstanzen, der Beklagte, der zunächst vor Ablauf der Nachfrist erklärte, sich an den Kaufvertrag nicht mehr gebunden zu erachten und ausdrücklich jegliche Leistungserbringung zu verweigern, könne sich in der Folge auf einen Rücktritt mangels (fristgerechter) Leistungserbringung der – zur Erfüllung bereiten – Kläger nicht berufen, als vertretbar.

4. Dieser Beschluss bedarf keiner weiteren Begründung (§ 510 Abs 3 ZPO).

Zusatzinformationen


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ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2017:0070OB00205.17Y.1220.000

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Fundstelle(n):
JAAAD-47676