OGH vom 07.07.2017, 6Ob125/17a
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Firmenbuchsache der S***** GmbH, FN *****, mit dem Sitz in *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Gesellschaft, vertreten durch Gloss Pucher Leitner Schweinzer Gloss Rechtsanwälte in St. Pölten, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom , GZ 6 R 120/17m-6, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 15 Abs 1 FBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs zeigt keine Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG auf.
Die Verpflichtung zur Aufstellung (§ 222 UGB) und zur Vorlage eines Jahresabschlusses (§ 277 UGB) besteht auch dann, wenn die Gesellschaft keine Tätigkeit (mehr) ausübt, bis zur Löschung der Gesellschaft (6 Ob 63/12a mwN; RIS-Justiz RS0127629). Für „Rumpfgeschäftsjahre“ sieht das Gesetz – auch wenn die Gesellschaft noch keine Tätigkeit aufgenommen hat – keine Ausnahme vor (6 Ob 63/12a). Der Umstand, dass die Gesellschaft erst wenige Tage vor dem Ende des Geschäftsjahrs in das Firmenbuch eingetragen wurde, begründet auch keine Ausnahme, stellt doch das Gesetz weder für die Aufstellung noch für die Offenlegung darauf ab, ob im Einzelfall ein Informationsbedürfnis des Publikums besteht.
Zusatzinformationen
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2017:0060OB00125.17A.0707.000 |
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