OGH vom 31.01.2007, 3Ob186/06h
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner, Hon. Prof. Dr. Sailer und Dr. Jensik sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Stefan U*****, vertreten durch Hopmeier & Wagner Rechtsanwälte OEG in Wien, wider die beklagte Partei Stefan H*****, vertreten durch Dr. Klaus Riedmüller, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Feststellung (Streitwert 48.000 EUR), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom , GZ 2 R 8/06w-16, womit das Urteil des Handelsgerichts Wien vom , GZ 21 Cg 109/04x-12, bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Der Kläger ist Kommanditist, der Beklagte Komplementär einer dreigliedrigen KEG i.L., für die eine außenstehende Rechtsanwältin zur Liquidatorin bestellt wurde; die KEG, vertreten durch die Liquidatorin, trat Mietrechte der KEG an den Beklagten ab. Der Kläger begehrte - in zwei Instanzen erfolglos - die Feststellung der Nichtigkeit und Unwirksamkeit des (bedingten) Abtretungsvertrags. Seine außerordentliche Revision, mit der er ohne weiteren Beleg (die Entscheidung 5 Ob 89/03d = SZ 2004/25 erging zum GmbHG) geltend macht, das Gericht zweiter Instanz sei von einer Rsp des Obersten Gerichtshof abgewichen, wenn nicht eine solche zu (im Einzelnen angeführten) entscheidungsrelevanten Rechtsfragen fehle, ist nicht zulässig.
Rechtliche Beurteilung
Nach § 149 HGB (seit idF des HaRÄG BGBl I 2005/120: UGB) haben die Liquidatoren von Personenhandelsgesellschaften (nunmehr: von offener Gesellschaft und Kommanditgesellschaft) u.a. „die laufenden Geschäfte zu beendigen", wozu auch die Auflösung der bestehenden Mietverträge gehört, was ersichtlich der Kläger gar nicht bezweifelt. Grundsätzlich kann auch die im Bestandvertrag erlaubte Weitergabe der Mietobjekte eine Form der Beendigung sein, wie der Rechtsmittelvertreter an einer Stelle der Revisionsschrift ausdrücklich einräumt. Es ist daher nicht recht verständlich, warum die „eigenmächtige Verfügung der Liquidatorin über das ... Mietrecht" mangels Deckung durch ihre allgemeinen Befugnisse wirkungslos sein sollte und sie die Mietrechte bis zu einem „Gesellschafterauftrag" [aufrecht-]erhalten - und diese letztlich an ihn selbst abtreten - hätte müssen. Da § 27 MRG allein den Schutz des (neuen) Mieters, hier daher des Beklagten, bezweckt (5 Ob 536/90 = SZ 63/23 = WoBl 1990/41), könnte sich die die KEG als Vormieterin auf die Nichtigkeit nach dessen Abs 1 Z 1 gar nicht berufen (vgl Krejci in Rummel³ § 879 ABGB Rz 249; dass eine Heilung normzweckwidrig wäre, ist nicht ersichtlich; nach Wegfall der Zwangslage kann der Mieter wirksam auf die Rückforderung einer verbotenen Ablöse verzichten: RIS-Justiz RS0034044; RS0032360). Ob der Beklagte die Nichtigkeit geltend macht und die von ihm zugesagte Ablöse nach § 27 Abs 3 MRG zurückfordert, ist somit allein seine Sache. Gründe dafür, diese theoretische Möglichkeit führe dazu, dass das Geschäft nicht in den Rahmen der Geschäftsführungsbefugnis bzw. Vertretungsmacht der Liquidatorin falle, vermag der Kläger nicht anzuführen.
Die bejahende Antwort der zweiten Instanz entspricht somit der mit der herrschenden Meinung übereinstimmenden Rsp des Obersten Gerichtshofs, wonach Liquidatoren nach § 149 UGB eine bloß auf Abwicklungsgeschäfte eingeschränkte Geschäftsführungs- und in gleicher Weise begrenzte Vertretungsbefugnis zukommt (5 Ob 89/03d; U. Torggler in Straube³ § 149 HGB Rz 45 mwN; für unbeschränkte Vertretungsmacht dagegen u.a. Jabornegg in Jabornegg, HGB, § 149 HGB Rz 44; U. Torggler aaO Rz 47, die somit zum selben Ergebnis kämen). Eine Einschränkung der Geschäftsführungsbefugnis und damit Vertretungsmacht der Liquidatorin wäre nur durch Weisung iSd § 152 HGB (jetzt UGB) möglich gewesen (U. Torggler aaO Rz 11), die aber nach dieser Norm einstimmig hätte erfolgen müssen (vgl auch Jabornegg aaO Rz 2 mwN der Rsp); eine solche wird, im Hinblick auf den Konflikt der Parteien verständlicherweise, gar nicht behauptet. Wie schon zu SZ 30/16 dargelegt wurde, haben Liquidatoren selbst und unter eigener Verantwortung zu bestimmen, wann und wie die Versilberung des Unternehmens stattfinden soll, desgleichen auch, ob das Unternehmen an einen Gesellschafter veräußert wird, wenn sie das als die günstigste Möglichkeit einer Verwertung erachten, und zwar auch ohne Zustimmung der Gesellschafter. Ob Letzteres angesichts der Entscheidung 5 Ob 89/03d, auf die sich der Kläger in diesem Zusammenhang beruft, für die Personengesellschaften aufrecht zu erhalten ist, ist hier nicht zu prüfen, weil es im vorliegenden Fall ja nicht um die Veräußerung des ganzen Gesellschaftsvermögens iSd § 90 Abs 4 GmbHG geht. Die Bejahung der Wirksamkeit der Mietrechtsabtretung an den Beklagten durch die Vorinstanzen ist im Hinblick auf die nach der Rsp somit vorliegende Vertretungsmacht der Liquidatorin nicht zu beanstanden.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).