OGH vom 17.05.2017, 7Ob204/16z

OGH vom 17.05.2017, 7Ob204/16z

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Höllwerth, Dr. E. Solé, Mag. Malesich und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei DI (FH) H***** S*****, vertreten durch Dr. Andreas A. Lintl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei B***** S***** der B*****, vertreten durch die Lederer Rechtsanwalt GmbH in Wien, wegen 49.390 EUR und Feststellung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom , GZ 1 R 59/16b41, womit das Urteil des Handelsgerichts Wien vom , GZ 54 Cg 4/15i37, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 2.233,08 EUR (darin 372,18 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Beklagte war von bis Haftpflichtversicherer des als gewerblicher Vermögensberater in Form eines Einzelunternehmens tätigen G***** S*****. Dem Versicherungsvertrag lagen die „Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Haftpflicht-versicherung für Vermögensschäden (AVBV) 01/2005“ (in der Folge: „AVBV 01/2005“) zugrunde, welche auszugsweise wie folgt lauten:

„…

Art 2. Zeitliche Begrenzung der Haftung

(1) Der Versicherer haftet nur für solche Schäden, die während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes erstmals schriftlich geltend gemacht werden, sofern der Versicherungsnehmer und/oder eine mitversicherte Person vor Abschluss dieser Versicherung von dem vorgeworfenen Verstoß keine Kenntnis haben konnte und der Verstoß, der einen Schadenersatzanspruch unter dieser Police zur Folge haben kann, nach dem im Versicherungsschein genannten Rückwirkungsdatum eingetreten ist.

(2) Der Versicherer haftet auch für solche Verstöße die während der Wirksamkeit des laufenden Vertrages oder der vereinbarten Rückwirkungsdauer eingetreten sind und während dem in der Police bestimmten Nachhaftungszeitraum angezeigt werden.

(3) Verlängert sich das Versicherungsverhältnis über den im Versicherungsschein genannten Zeitpunkt hinaus nicht, so sind auch solche Schadenersatzansprüche versichert, welche innerhalb der im Versicherungsschein vereinbarten Nachhaftungsperiode nach Vertragsablauf geltend gemacht werden, jedoch nur, sofern sich der Verstoß während der Versicherungsdauer oder der vereinbarten Rückwirkungsdauer ereignet hat … .

Art 5.

...

1. Versicherungsfall

Versicherungsfall ist die erstmalige schriftliche Anspruchserhebung des tatsächlich oder vermeintlich Geschädigten gegenüber dem Versicherungsnehmer im direkten Zusammenhang mit dem versicherten Risiko, aufgrund eines Vermögensschadens als Folge von Verstößen gegen gesetzliche Bestimmungen privatrechtlichen Inhalts, wobei nur solche Versicherungsfälle gedeckt sind, die im zeitlichen Geltungsbereich gemäß Artikel 2 dieser Bestimmungen liegen.

2. Schadensanzeige

a) Allgemein

Der Versicherungsnehmer hat den Eintritt eines Versicherungsfalles, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, dem Versicherer anzuzeigen. Der Pflicht zur Anzeige des Versicherungsfalles wird genügt, wenn die Anzeige binnen acht Tagen nach dem Zeitpunkte abgesendet wird, in dem der Dritte seinen Anspruch dem Versicherungsnehmer gegenüber außergerichtlich geltend gemacht hat … . Macht der Dritte seinen Anspruch gegen den Versicherungsnehmer gerichtlich geltend, ... so ist der Versicherungsnehmer außerdem verpflichtet, dem Versicherer hiervon unverzüglich Anzeige zu erstatten. …

Vorausgesetzt, dass eine solche Anzeige gem Absatz 1 und oder 2 erfolgt ist, gilt jeder nachfolgende Schadenersatzanspruch als während der Wirksamkeit der Polizze eingetreten.

b) Schadenanzeige während der Nachhaftungsperiode

Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer während der Nachhaftungsperiode unverzüglich schriftlich Anzeige zu erstatten von:

a) jedem gegenüber einer versicherten Person während der Nachhaftungsperiode erhobenen Schadenersatzanspruches, ...

Der Kläger erwarb am nach Beratung und über Vermittlung durch den Versicherungsnehmer der Beklagten G***** S***** eine Kommanditbeteiligung an der nach deutschem Recht errichteten ***** GmbH & Co KG.

Mit Klage vom machte der Kläger Ansprüche wegen mangelhafter Beratung gegen den Versicherungsnehmer der Beklagten G***** S***** geltend. Mit Schreiben vom verständigte der Rechtsvertreter des Klägers die Beklagte erstmals von dieser Klagsführung.

Der Kläger begehrte am den Klagsbetrag sowie die Feststellung, die Beklagte hafte ihm für sämtliche Schäden, die ihm im Zusammenhang mit dem Erwerb der Kommanditanteile entstünden, wobei dieser dem Kläger zu ersetzende Schaden insbesondere sämtliche Zahlungen umfasse, zu welchen er von Dritten in Anspruch genommen würde, insbesondere auf Rückzahlung von Ausschüttungen, welche er aufgrund seiner Beteiligung erhalten habe.

Als Eventualbegehren begehrte er die Feststellungen

1. die Beklagte habe dem Kläger bis zur Höhe der Deckungssumme im Versicherungszertifikat Deckung für sämtliche Schäden zu gewähren, die ihm aufgrund mangelhafter Beratung durch G***** S***** im Zusammenhang mit dem Erwerb der Kommanditanteile bislang entstanden seien und künftig noch entstünden und welche insbesondere Gegenstand des Verfahrens gegen ihn seien; in eventu

2. die Beklagte habe G***** S***** bis zur Höhe der Deckungssumme im Versicherungszertifikat Deckung in Bezug auf die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche wegen behaupteter mangelhafter Beratung im Zusammenhang mit dem Erwerb der Kommanditanteile zu gewähren, welche insbesondere Gegenstand des Verfahrens zwischen dem Kläger und G***** S***** seien.

Der Kläger brachte – soweit für das Revisionsverfahren relevant – vor, er sei vom Versicherungsnehmer der Beklagten G***** S***** fehlerhaft beraten worden und begehre Naturalrestitution zuzüglich entgangenem Gewinn einer Alternativveranlagung. Eine starre zeitliche Begrenzung der Nachhaftung sei sittenwidrig, ungewöhnlich und gröblich benachteiligend. G***** S***** habe den Schadensfall unmittelbar nach Kenntnis von der Anspruchserhebung durch den Kläger iSd § 33 VersVG gemeldet.

Die Beklagte bestritt und beantragte Klagsabweisung. Selbst wenn eine Direktklage zulässig wäre, stehe einem Deckungsanspruch der Ablauf der Nachhaftungsfrist entgegen. Der Beklagten sei der Schadensfall auch weder durch den Versicherungsnehmer noch durch den Kläger unmittelbar nach Anspruchserhebung angezeigt worden.

Das Erstgericht wies die Klage ab. Das auf Feststellung der Deckungspflicht der Beklagten ihrem Versicherungsnehmer gegenüber gerichtete (zweite) Eventualbegehren scheitere – selbst bei Bejahung eines Feststellungsinteresses des Klägers – daran, dass die vereinbarte und auch im Licht höchstgerichtlicher Rechtsprechung nicht sittenwidrige Nachhaftungsdauer am abgelaufen wäre.

Das Berufungsgericht erachtete die Rechtsansicht des Erstgerichts als zutreffend und bestätigte die Klagsabweisung. Die ordentliche Revision ließ es nicht zu.

Die Revision des Klägers stellt einen Abänderungsantrag.

Die Beklagte beantragt in der ihr freigestellten Rechtsmittelbeantwortung die Zurückweisung der Revision, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig; sie ist jedoch nicht berechtigt.

Die Revision macht nur noch geltend, einerseits dass die Nachhaftungsbeschränkung unzulässig sei, und andererseits dass das Feststellungsinteresse in Ansehung des zweiten Eventualbegehrens betreffend die Deckungspflicht der Beklagten ihrem Versicherungsnehmer gegenüber zu bejahen wäre.

1. Der Oberste Gerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass Ausschlussfristen grundsätzlich nicht objektiv ungewöhnlich, sondern zur Risikobegrenzung üblich sind (7 Ob 22/10a). Der Sinn von Ausschlussfristen ist es, zweifelhafte Spätschäden vom Versicherungsschutz auszunehmen (RIS-Justiz RS0082216). Bloß wenn der Versicherungsnehmer vor Ablauf der Ausschlussfrist keine wie immer gearteten Hinweise darauf haben kann, dass sich ein Versicherungsfall während der Vertragszeit ereignet haben könnte, ist der Anspruchsverlust auch im Fall der unverzüglichen Meldung nach § 33 Abs 1 VersVG als objektiv und subjektiv ungewöhnlich nach § 864a ABGB zu beurteilen (7 Ob 201/12b = RIS-Justiz RS0082292 [T14]). Im Gegensatz zur Rechtsansicht der Revision liegt hier aber keine damit vergleichbare Fallgestaltung vor:

2. Nach Art 5.1 AVBV 01/2005 ist nämlich der Versicherungsfall erst die erstmalige schriftliche Anspruchserhebung des tatsächlich oder vermeintlich Geschädigten gegenüber dem Versicherungsnehmer, wobei nur solche Versicherungsfälle gedeckt sind, die im zeitlichen Geltungsbereich gemäß Art 2 AVBV 01/2005 liegen. Dieser wird in Art 2.1 AVBV 01/2005 dahin festgelegt, dass der Versicherer für solche Schäden haftet, die während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes erstmals schriftlich geltend gemacht werden. Nach Art 2.2 AVBV 01/2005 haftet der Versicherer für während der Wirksamkeit des laufenden Vertrags eingetretene und während des Nachhaftungszeitraums angezeigte Schäden. Art 2.3 AVBV 01/2005 sieht schließlich vor, dass auch solche Schadenersatzansprüche versichert sind, welche nach Vertragsablauf, aber innerhalb der Nachhaftungsperiode geltend gemacht werden, wenn sich der Verstoß während der Versicherungsdauer ereignet hat.

Damit korrespondieren die Bestimmungen über die Schadensanzeige: Art 5.2.a AVBV 01/2005 verpflichtet den Versicherungsnehmer zur Anzeige ab Kenntnis vom Versicherungsfall. Wird den Anzeigepflichten entsprochen, gilt jeder nachfolgende Schadenersatzanspruch als während der Wirksamkeit der Polizze eingetreten. Während der Nachhaftungsperiode erhobene Schadenersatzansprüche sind gemäß Art 5.2.b AVBV 01/2005 ebenfalls unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

Bei Zusammenschau dieser Bestimmungen ergibt sich, dass der Versicherungsfall (erst) mit der erstmaligen schriftlichen Anspruchserhebung eintritt und nicht etwa bereits mit einem davor liegenden Ereignis/Verstoß. Ein gedeckter Versicherungsfall während der Vertragszeit liegt auch dann vor, wenn er zwar erst nach Vertragslaufzeitende, aber noch während der Nachhaftungszeit eintritt, soweit der Verstoß während des aufrechten Vertrags gesetzt wurde. Tritt aber – wie hier – schon der Versicherungsfall (Inanspruchnahme durch Dritte) außerhalb des zeitlichen Geltungsbereichs nach Art 2 AVBV 01/2005 („während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes“) ein, nämlich erst nach Ablauf der Nachhaftungsfrist, dann besteht nach dieser Bedingungslage keine Deckung.

Ein Zusammenhang mit § 33 VersVG im Sinne der von der Revision angesprochenen Judikatur zu Nachhaftungsklauseln in Rechtsschutz- und Unfallversicherung besteht nicht. Es geht hier darum, dass sich der Versicherungsfall nicht innerhalb der Vertragszeit ereignete und nicht darum, dass ein innerhalb der Vertragszeit eingetretener Versicherungsfall nicht rechtzeitig innerhalb einer Ausschlussfrist gemeldet wurde.

3. Die Vorinstanzen haben daher die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Das in der Revision weiters angesprochene Feststellungsinteresse ist damit nicht relevant.

4. Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 50, 41 ZPO.

Zusatzinformationen


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ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2017:0070OB00204.16Z.0517.000
Schlagworte:
1 Generalabonnement,9 Vertragsversicherungsrecht

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