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OGH vom 31.08.2015, 6Ob124/15a

OGH vom 31.08.2015, 6Ob124/15a

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ. Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Erlagssache des Erlegers Dr. J***** W*****, gegen die Erlagsgegner 1. Mag. H***** H*****, 2. DI M***** H*****, beide *****, beide vertreten durch Lindenhofer Luegmayer Rechtsanwälte GesbR, in Amstetten, sowie 3. W***** AG, *****, vertreten durch Dr. Friedrich Schubert, Rechtsanwalt in Wien, über den Revisionsrekurs der Dritterlagsgegnerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom , GZ 43 R 40/15y 16, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom , GZ 9 Nc 68/14t 6, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Die Drittantragsgegnerin ist schuldig, dem Antragsteller die mit 1.980,36 EUR (darin 330,06 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Zwischenzeitig ist zum weitgehend identen Sachverhalt eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs ergangen (8 Ob 57/15p). Damit ist die Rechtslage aber geklärt. Die Revisionsrekurswerberin, die auch im Verfahren 8 Ob 57/15p Revisionsrekurs erhoben hatte, bringt keine zusätzlichen Argumente vor.

Damit hängt die Entscheidung des vorliegenden Falls aber nicht von der Lösung einer Rechtsfrage der in § 62 Abs 1 AußStrG geforderten Qualität ab, sodass der Revisionsrekurs spruchgemäß zurückzuweisen war.

Die Anfechtung der Kostenentscheidung der Vorinstanzen vor dem Obersten Gerichtshof ist jedenfalls unzulässig (RIS Justiz RS0111498; RS0007695).

Soweit sich die Revisionsrekurswerberin auf „jeden erdenklichen weiteren Revisionsgrund“ beruft, enthält das Rechtsmittel diesbezüglich keine näheren Ausführungen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 78 AußStrG (6 Ob 9/03x; 8 Ob 31/11h; Obermeier in Gitschthaler/Höllwerth , AußStrG § 78 Rz 224 ff).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2015:0060OB00124.15A.0831.000

Fundstelle(n):
NAAAD-47478