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OGH vom 16.12.2015, 7Ob203/15a

OGH vom 16.12.2015, 7Ob203/15a

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Höllwerth, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich und Dr. Singer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei O***** AG, *****, vertreten durch Dr. Eckhard Pitzl und Dr. Gerhard W. Huber LL.M., Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei M***** S*****, vertreten durch Niedermayr Rechtsanwalts GmbH in Steyr, wegen 69.270 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom , GZ 1 R 85/15y 51, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Klägerin zeigt in ihrer Revision keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf:

1. Ein Verschließen des Scheunentors vor dem Abfeuern der für den Brandausbruch kausalen Feuerwerksbatterie zum Schutz der in der Scheune gelagerten Strohballen kam nicht in Betracht, weil es sich nach den Feststellungen um eine offene Scheune handelte. Im Hinblick auf den festgestellten großen Sicherheitsabstand ist die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass den Beklagten keine Verschuldenshaftung trifft, im Einzelfall nicht zu beanstanden.

2.1. Ansatzpunkt für die Analogie zur sondergesetzlichen Gefährdungshaftung ist nach ständiger Rechtsprechung eine von der Rechtsordnung nicht verbotene besondere Gefährdung, die im Sinn eines beweglichen Systems durch ein Zusammenspiel mehrerer abstufbarer Elemente zu prüfen ist. Bei der Beurteilung kommt es sowohl auf einen hohen Grad der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts als auch auf die außergewöhnliche Höhe des möglicherweise eintretenden Schadens an. Die Haftungsvoraussetzungen richten sich nach dem Grad der Gefährlichkeit (8 Ob 84/12d mwN; vgl RIS Justiz RS0029913, RS0072341, RS0029170, RS0029928). Die Gefährlichkeit eines Betriebs ist restriktiv auszulegen (RIS Justiz RS0072345). Ein Betrieb ist nur dann gefährlich, wenn die mit dem Betrieb verbundene Gefahr nach der Art des Betriebs regelmäßig und ganz allgemein vorhanden ist, nicht aber schon dann, wenn der Betrieb erst aufgrund besonderer Umstände gefährlich wird (RIS Justiz RS0128270, RS0072345 [T1]). So wurden die Gefährlichkeit eines Betriebs und damit die Voraussetzungen für die Gefährdungshaftung bereits wiederholt bejaht bei Unternehmen, die gewerbsmäßig Feuerwerke abbrennen (5 Ob 50/73; 7 Ob 572/78; 9 Ob 1/10b).

2.2. Schon nach den dargelegten Grundsätzen ist aber klar, dass die Gefährdungshaftung nicht generell für Personen gilt, die im privaten Kreis einzelne Feuerwerkskörper oder Feuerwerksbatterien zünden. Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass hier die Voraussetzungen für die Gefährdungshaftung nicht gegeben sind, hält sich im Rahmen der Judikatur. Der volljährige Beklagte feuerte Anfang April anlässlich einer Polterfeier in einem kleinen Kreis von neun Personen zwei im Handel erhältliche, CE zertifizierte und baumustergeprüfte Feuerwerksbatterien der Kategorie F2 ab. Dabei handelt es sich um Feuerwerkskörper mit geringer Gefahr, die einen geringen Lärmpegel besitzen und zur Verwendung in abgegrenzten Bereichen im Freien vorgesehen sind (§ 11 Z 2 Pyrotechnikgesetz 2010); zu brandgefährdeten Objekten ist ein Sicherheitsabstand von 8 m einzuhalten. Besitz und Verwendung ist bloß an ein Mindestalter von 16 Jahren geknüpft (§§ 15 und 17 Pyrotechnikgesetz 2010). Vor dem Hintergrund der weiteren für den Obersten Gerichtshof nicht überprüfbaren und diesen bindenden Feststellungen, dass die brandauslösende Feuerwerksbatterie vom Beklagten in einem Abstand von 27 m zum Anwesen und 44 m zur späteren Brandausbruchsstelle aufgestellt wurde und sich die übrigen Gäste im Zeitpunkt des Abfeuerns der Feuerwerksbatterie in Gebäudenähe befanden, ist die Rechtsansicht der Vorinstanzen, die eine Gefährdungshaftung im konkreten Einzelfall ablehnten, nicht zu beanstanden.

3. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2015:0070OB00203.15A.1216.000