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OGH 30.08.2005, 5Ob171/05s

OGH 30.08.2005, 5Ob171/05s

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann, Dr. Hurch, Dr. Kalivoda und Dr. Höllwerth als weitere Richter in der außerstreitigen Wohnrechtssache des Antragstellers Nikolaus O*****, vertreten durch Dr. Josef Olischar, Mag. Martin Kratky, Rechtsanwälte in Wien, gegen die Antragsgegner 1. Lothar T*****, vertreten durch den Österreichischen Mieter- und Wohnungseigentümerbund, Landesgruppe Wien, dieser vertreten durch Mag. Alexandra Schrinner, Biberstraße 7, 1010 Wien, 2. Anka S*****, 3. Erol S*****, 4. Metin U*****, 5. Lise Z*****, 6. Aynur H*****, 7. Judith P*****, 8. Indira J*****, 9. Nezbedin K*****, 10. Wolfgang S*****, 11. Fatma G*****, 12. Afshin T*****, 13. Dagmar H*****, 14. Alfred I*****, 15. Alfred K*****, 16. Thomas G*****, 17. Gerhard S*****, 18. Zorica B*****, 19. Beatrix B*****, 20. Ingrid H*****, 21. Mag. Roswitha T*****, 22. Petra J*****, 22a. St. H***** und 23. Ing. Roman B*****, sämtliche Mieter des Hauses *****, wegen § 37 Abs 1 Z 10 MRG (§ 18 MRG), aus Anlass der Vorlage des außerordentlichen Revisionsrekurses des Antragstellers, gegen den Sachbeschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom , GZ 41 R 188/04g-83, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Floridsdorf vom , GZ 45 Msch 33/99g-71, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zur Ergänzung seiner Entscheidung übermittelt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Zufolge § 62 Abs 5 AußStrG iVm § 37 Abs 3 Z 16 MRG ist ein außerordentlicher Revisionsrekurs im Gegensatz zur früheren Rechtslage ausnahmslos nur zulässig, wenn der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 10.000 übersteigt (§ 62 Abs 5 AußStrG iVm § 37 Abs 3 Z 16 MRG). Diese Rechtslage ist maßgeblich, wenn die Entscheidung der zweiten Instanz nach dem ergangen ist (Art 10 § 2 WohnAußStrBeglG).

Das Rekursgericht hätte zufolge § 59 Abs 2 AußStrG den Wert des Streitgegenstandes auszusprechen gehabt. Allerdings ist die Vorschrift des § 59 Abs 2 AußStrG im Zusammenhang mit der in § 37 Abs 3 Z 16 MRG normierten Revisionsrekursgrenze im wohnrechtlichen Verfahren von EUR 10.000 in diesem Sinn zu verstehen (vgl auch Würth/Zingher/Kovanyi, Wohnrecht 04 Anm 11 zu § 37 MRG).

Der fehlende Ausspruch ist im Weg der Entscheidungsergänzung nachzutragen (RIS-Justiz RS0041647).

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Baumann, Dr. Hurch, Dr. Kalivoda und Dr. Höllwerth als weitere Richter in der außerstreitigen Wohnrechtssache des Antragstellers Nikolaus O*****, vertreten durch Dr. Josef Olischar, Mag. Martin Kratky, Rechtsanwälte in Wien, gegen die Antragsgegner 1. Ing. Lothar T*****, vertreten durch Mag. Alexandra Schrinner, Österreichischer Mieter- und Wohnungseigentümerbund, Biberstraße 7, 1010 Wien, 2. Anka S*****, 3. Erol S*****, 4. Metin U*****, 5. Lise Z*****, 6. Aynur H*****, 7. Judith P*****, 8. Indira J*****, 9. Nezbedin K*****, 10. Wolfgang S*****, 11. Fatma G*****, 12. Afshin T*****, 13. Dagmar H*****, 14. Alfred I*****, 15. Alfred K*****, 16. Thomas G*****, 17. Gerhard S*****, 18. Zorica B*****, 19. Beatrix B*****, 20. Ingrid H*****, 21. Mag. Roswitha T*****, 22. Petra J*****, 22a. St. H***** und 23. Ing. Roman B*****, alle Mieter des Hauses *****, wegen Erhöhung der Hauptmietzinse (§§ 18, 18b und 19 MRG), über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Sachbeschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom , GZ 41 R 188/04g-83, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragstellers wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG iVm § 37 Abs 3 Z 16 MRG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der vorliegende Fall bietet keinen Anlass, von der ständigen Rechtsprechung abzugehen, wonach der Beginn des Erhöhungszeitraums nach den §§ 18 f MRG vom Gericht nach billigem Ermessen festzusetzen ist (vgl RIS-Justiz RS0070250). Gesetzliche Vorgaben bestehen nur insoweit, als der Verteilungszeitraum unmittelbar an den Verrechnungszeitraum anzuschließen hat und zehn Jahre nicht übersteigen darf. Im Zusammenhang mit den anzustellenden Billigkeitserwägungen wurde mehrfach als ausschlaggebend angesehen, dass ein Bedacht auf die wirtschaftliche Lage der Mieter geboten und daher zu vermeiden sei, dass die Mieter ohne Vorwarnung einen größeren Fehlbetrag auf einmal leisten müssten (vgl MietSlg 41/9; 5 Ob 144/94; MietSlg 55.311 ua).

Der konkrete Fall ist nun dadurch gekennzeichnet, dass infolge Zuwendung öffentlicher Förderungsmittel nach dem WSG für Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten im Haus von insgesamt EUR 749.166,08 sich einerseits das Deckungserfordernis erheblich reduzierte, andererseits nahezu alle Wohnungen seit Anfang Dezember 2000 auf die Ausstattungskategorie A angehoben waren, weshalb sich der anrechenbare Hauptmietzins entscheidend erhöhte. Überhaupt wurde eine Mietzinserhöhung nur für ein halbes Jahr, nämlich für den Zeitraum bis für zulässig erklärt.

Es trifft zu, dass bei einem früheren Beginn des Verteilungszeitraums die Mieter eine höhere Belastung getroffen hätte, der Antragsteller hingegen früher aus dem auf Kosten der Mieter, vor allem aber auf Kosten der öffentlichen Hand renovierten Objekt Mietzinseinnnahmen erzielen hätte können.

Das Erstgericht hat jedoch den Beginn des Verteilungszeitraums keineswegs willkürlich festgesetzt, sondern mit dem Zeitpunkt der Ausbezahlung des ersten Zuschusses nach dem WSG Ende Mai 2000. Die Billigkeit der Festlegung des Verteilungszeitraums begründete das Erstgericht damit, dass die Gewährung öffentlicher Zuschüsse zur Sockelsanierung in erster Linie die Investitionen abdecken und die Erhöhung von Mietzinsen von Altmietern weitestgehend vermindern solle.

Das Rekursgericht billigte diese Ansicht. Von einer sachlich nicht gerechtfertigten Entlastung der Altmieter zu Lasten des Vermieters könne keine Rede sein. Unbillig wäre es, die Altmieter gemeinsam mit der fördernden Gebietskörperschaft die Durchführung der Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten finanzieren zu lassen, dem Vermieter hingegen bereits zu einem früheren Zeitpunkt die Möglichkeit einzuräumen, höhere Erträge aus den aufgewerteten Objekten zu erzielen.

Gerade aus diesen Überlegungen wird sichtbar, dass der notwendige Ausgleich von Interessengegensätzen durch die Festsetzung des Beginns des Erhöhungszeitraums nach starren zeitlichen Vorgaben nicht bewältigt werden kann. Es bedarf der Einräumung eines Ermessensspielraums, um adäquate Lösungen zu finden. Bei den oben wiedergegebenen Überlegungen der Vorinstanzen kann von einer groben Missachtung des Ermessensrahmens (vgl 1 Ob 94/00f) oder von gravierenden, an die Grenzen des Missbrauchs gehenden Ermessensfehlern (vgl 3 Ob 263/00y; ÖA 1998, 27; RZ 1994/45 ua) keine Rede sein (vgl dazu Zechner in Fasching² Rz 67 zu § 502 ZPO mwN). Damit liegen die Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG nicht vor, was zur Zurückweisung des außerordentlichen Rechtsmittels zu führen hat (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2005:0050OB00171.05S.0830.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
KAAAD-47385