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OGH vom 25.09.2015, 6Ob123/15d

OGH vom 25.09.2015, 6Ob123/15d

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ. Prof. Dr. Kodek und Dr. Hargassner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. C*****, 2. C*****, 3. C*****, 4. Helmut F*****, alle vertreten durch Dr. Christoph Brenner Mag. Severin Perschl Rechtsanwälte OG in Krems an der Donau, gegen die beklagte Partei P*****, vertreten durch Dr. Alexander Lindner, Rechtsanwalt in Wien, wegen 87.000 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom , GZ 14 R 56/15f 91, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die außerordentliche Revision der Beklagten zeigt keine iSd § 502 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage auf:

Der Übergeber leistet Gewähr für Mängel, die bei der Übergabe vorhanden sind (§ 924 Satz 1 ABGB). Nach § 924 Satz 2 ABGB wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass ein Mangel schon bei der Übergabe vorhanden war, wenn er innerhalb von sechs Monaten hervorkommt. Nach Satz 3 tritt die Vermutung nicht ein, wenn sie mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar ist.

Will sich der Übernehmer auf die widerlegliche Gesetzesvermutung berufen, hat er die (nunmehrige) Mangelhaftigkeit der Sache und das Hervorkommen des Mangels innerhalb der Frist von sechs Monaten zu beweisen (1 Ob 43/12y; RIS Justiz RS0124354). Die Vermutungsregel gilt zwar auch für den Erwerb gebrauchter Güter (6 Ob 272/05a; 1 Ob 273/06p; RIS Justiz RS0120550), es können aber auch nicht alle innerhalb eines halben Jahres auftretende Mängel auf den Zeitpunkt der Übergabe bezogen werden (2 Ob 196/13g mwN; RIS Justiz RS0120550 [T2]). Welche Mängel hingenommen werden müssen (vgl 2 Ob 196/13g mwN) und wann die Vermutung als widerlegt anzusehen ist, ist stets eine Frage des Einzelfalls.

Der Revisionswerber meint, er habe den von § 924 Satz 2 ABGB vom Übernehmer geforderten Beweis erbracht, sei doch das festgestellte Motorversagen ein Sachmangel des gebrauchten Flugzeugs, der innerhalb von sechs Monaten nach der Übergabe hervorgekommen sei.

Das vom Berufungsgericht bestätigte Erstgericht ist aber ersichtlich davon ausgegangen, dass die Kläger die Vermutung widerlegen konnten. Das Erstgericht stützte diese Annahme wie seine ausführliche Auseinandersetzung mit den Beweisergebnissen zeigt - darauf, dass dem Piloten nicht bloß ein Bedienungsfehler unterlief (vgl 1 Ob 199/07g), sondern er ein nach dem Flughandbuch unzulässiges Flugmanöver („Achterbahn“), das starke, abrupte Veränderungen in der Flugbahn mit sich bringt, ausführte, dem unmittelbar darauf das Motorversagen folgte.

Ob sogenannte „überschießende“ Feststellungen in den Rahmen des geltend gemachten Klagegrundes oder der Einwendung fallen und daher nach ständiger Rechtsprechung nicht zu berücksichtigen sind, ist eine Frage des Einzelfalls (RIS Justiz RS0037972 [T15]). Die Kläger beriefen sich darauf, das Flugzeug mängelfrei übergeben zu haben. Die Berücksichtigung des vom Beklagten vorgebrachten Flugmanövers ist keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2015:0060OB00123.15D.0925.000