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OGH vom 28.02.1990, 2Ob554/89

OGH vom 28.02.1990, 2Ob554/89

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel als Vorsitzenden und durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kralik sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber, Dr.Kropfitsch und Dr.Zehetner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Fritz M***, Rechtsanwalt in Schruns, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Firma Baumeister Siegfried R*** Wohnbau Gesellschaft m.b.H., 6774 Tschagguns, S 3/87 des Landesgerichtes Feldkirch, wider die beklagte Partei Firma W***, Inhaber Peter W***, Heizung, Sanitäre, 6780 Schruns,

Auf der Litz 1, vertreten durch Dr.Otmar Pfeifer, Rechtsanwalt in Feldkirch, wegen Anfechtung (Revisionsstreitwert S 400.000,--), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom , GZ 3 R 13/89-29, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom , GZ 6 Cg 283/87-23, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 14.221,80 (darin keine Barauslagen und S 2.370,30 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger stellte in der am erhobenen, in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom modifizierten Klage folgende Begehren:

a) Die Abtretung der Kaufpreisforderung der Firma Baumeister Siegfried R*** Wohnbau Gesellschaft m.b.H. gegen Andrea S*** an die Firma W***, Inhaber Peter W***, im Juli 1986 in der Höhe von

S 445.196,-- und die Anweisung der Firma Siegfried R*** Wohnbau Gesellschaft m.b.H. an Andrea S***, Herbert W*** ihrerseits anzuweisen, den eigentlich ihr zustehenden Restkaufpreis von

S 445.196,-- an die Firma W***, Inhaber Peter W***, zu bezahlen, ist den Gläubigern im Konkurs der Firma Baumeister Siegfried R*** Wohnbau Gesellschaft m.b.H. gegenüber unwirksam;

b) die Überweisung des Betrages von S 445.196,-- von Herbert W*** an die beklagte Partei ist den Gläubigern des Konkurses

S 3/87 des Landesgerichtes Feldkirch gegenüber unwirksam;

c) die beklagte Partei ist schuldig, an die klagende Partei auf das Massekonto bei der Raiffeisenbank Montafon in Schruns Nr. 379.925 den Betrag von S 445.196,-- samt 5 % Zinsen seit dem Tag der Klagszustellung zu bezahlen.

Zur Begründung brachte der Kläger vor, daß die Vereinbarung des auffallenden "Rundumgeschäftes" vom 17. und nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung der Gemeinschuldnerin erfolgt sei. Dadurch habe die Beklagte als Gläubigerin eine Sicherstellung (Zession) bzw. in der Folge die Befriedigung (Zahlung) erlangt, die sie nicht in dieser Art zu beanspruchen gehabt habe. Durch diese Rechtshandlung der Gemeinschuldnerin sei die Beklagte auch vor den anderen Gläubigern begünstigt worden. Herbert W*** sei noch dazu jahrelang Berufsanwärter bei einem Steuerberater und auch in der Buchhaltung bei der Beklagten tätig gewesen. Er sei deshalb im Juli 1986 über die Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung der Gemeinschuldnerin informiert gewesen. Er habe das "Rundumgeschäft" zur Benachteiligung der Gläubiger verlangt und zur Bedingung für den Abschluß des Kaufvertrages mit Andrea S*** gemacht. Die Beklagte habe im Juli 1986 nur Zahlung für fällige Rechnungen von der Gemeinschuldnerin verlangen können, nicht aber die Abtretung einer Forderung im Wege des Rundumgeschäftes. Auch der Beklagten sei bekannt gewesen, daß sie vor den anderen Gläubigern begünstigt werden sollte. Ihr sei auch die Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung der Gemeinschuldnerin bekannt gewesen. Die Klage werde auf alle Anfechtungstatbestände nach der Konkurs- und Anfechtungsordnung, im besonderen auf jene der §§ 30, 31 KO gestützt.

Die Beklagte beantragte Klagsabweisung. Herbert W*** habe an sie entsprechend seinem Vertrag mit Andrea S*** S 400.000,-- überwiesen. Die Verbindlichkeiten der Gemeinschuldnerin gegenüber der Beklagten hätten im April 1986 mehr als S 600.000,-- betragen. Die Gemeinschuldnerin habe ihre Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllt. Somit habe die Beklagte zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung zwischen den beteiligten Personen einen Anspruch auf Deckung ihrer aushaftenden Forderung gehabt. Überdies sei diese Forderung schon mehr als 6 Monate vor der Konkurseröffnung entstanden. Zum Zeitpunkt der Zahlung durch Herbert W*** habe die Beklagte einen klagbaren materiellrechtlichen Anspruch gehabt und somit keine inkongruente Deckung erhalten. Der Beklagten sei auch nicht bekannt gewesen, daß die Gemeinschuldnerin überschuldet gewesen sei. Vielmehr habe sie auf Grund der Schilderungen des Geschäftsführers der Gemeinschuldnerin an deren Liquidität geglaubt. Schließlich sei die Zahlungsanweisung nicht über Anweisung und Aufforderung des Herbert W***, sondern über Wunsch des Geschäftsführers der Gemeinschuldnerin Siegfried R*** erfolgt. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren zu a) und b) teilweise und dem Klagebegehren zu c) mit S 400.000,-- s.A. Folge; das Mehrbegehren wurde abgewiesen.

Das Erstgericht ging von folgenden, im Revisionsverfahren unbestrittenen Feststellungen aus:

Mit Beschluß des Landesgerichtes Feldkirch vom wurde über das Vermögen der Firma Baumeister Siegfried R*** Wohnbau Gesellschaft m.b.H. mit dem Sitz in 6774 Tschagguns - im folgenden Gemeinschuldnerin - das Ausgleichsverfahren sowie mit Beschluß des gleichen Gerichtes vom zu S 3/87 der Anschlußkonkurs eröffnet und der Kläger zum Masseverwalter bestellt. Das Konkursverfahren ist nach wie vor anhängig.

Die Gemeinschuldnerin war spätestens mit Ende des Jahres 1985 zahlungsunfähig und überschuldet. Die - rechnerische - Überschuldung wurde auch nicht durch einen positiven Ertrag aufgewogen. Es kann nicht festgestellt werden, daß der Beklagten im Juni/Juli 1986 die Überschuldung der Gemeinschuldnerin bekannt war.

Die Beklagte hatte für die Gemeinschuldnerin für die Wohnanlage Außerlitz in Schruns verschiedene Installationsarbeiten durchgeführt. Die dafür erstellten Rechnungen waren ab März/April 1985 fällig; die Gemeinschuldnerin leistete nur Abschlagszahlungen auf Teilrechnungen. Im Juni 1986 hatte die Beklagte jedenfalls noch ein Guthaben von zumindest S 600.000,-- gegenüber der Gemeinschuldnerin.

Andrea S***, eine Schwägerin des geschäftsführenden Gesellschafters der Gemeinschuldnerin, hatte im Jahre 1982 von der Gemeinschuldnerin eine Wohnung in einem Objekt in St.Gallenkirch gekauft. Andrea S*** wußte von Siegfried R***, daß auch in der Außerlitzstraße in Schruns größere Wohnungen gebaut würden. Weil der Standort Schruns für Andrea S*** günstiger war und in der Anlage Außerlitzstraße in Schruns größere Wohnungen angeboten wurden, interessierte sich Andrea S*** für den Kauf. Von vornherein war klar, daß Andrea S*** die neue größere Wohnung in Schruns, Außerlitz, nur dann erwerben könne, wenn sie im Gegenzug ihre kleinere Wohnung in St.Gallenkirch verkaufe. Sie überließ den Verkauf dieser Wohnung ihrem Schwager Siegfried R***. Siegfried R*** bot die Wohnung der Andrea S*** in St.Gallenkirch mit anderen Appartements auch in Inseraten an.

Schon vor dem Jahre 1986 trug sich Herbert W*** mit dem Gedanken, eine Wohnung zu kaufen. Herbert W*** war bei der Beklagten, deren Inhaber Peter W*** sein Bruder ist, seit April 1984 als kaufmännischer Angestellter auch in der Buchhaltung tätig. In dieser Eigenschaft kannte Herbert W*** im Jahre 1986 die offenen Forderungen der Beklagten gegenüber der Gemeinschuldnerin und wußte auch, daß die Schulden immer wieder eingemahnt wurden. Entweder über ein Inserat oder bei einem persönlichen Gespräch zwischen Siegfried R*** und Herbert W*** kam die Rede darauf, daß Herbert W*** allenfalls Interesse an einer Wohnung in der Anlage in St.Gallenkirch habe.

Am fand eine Besichtigung der angebotenen Appartements in St.Gallenkirch statt. An dieser Besichtigung nahmen Herbert W***, sein Bruder Peter W*** (der Inhaber der Beklagten) sowie Siegfried R*** teil. Von den angebotenen Appartements gefiel Herbert W*** die Wohnung der Andrea S*** am besten und er entschied sich für den Kauf dieser Wohnung. Bei der Besichtigung wurde der Kaufpreis hiefür mit S 1,000.000,-- vereinbart, zahlbar in bar abzüglich des zu übernehmenden Wohnbauförderungsdarlehens des Landes Vorarlberg. Siegfried R*** verhandelte als Bevollmächtigter der und im Einvernehmen mit Andrea S***. Zwischen den Beteiligten Peter W***, Herbert W*** und Siegfried R***, der auch im Einvernehmen mit Andrea S*** handelte, wurde weiters vereinbart, daß der in bar zu zahlende Kaufpreis weder an Andrea S*** noch an die Gemeinschuldnerin, sondern direkt an die Beklagte zur teilweisen Tilgung ihrer offenen Forderungen gehen sollte, wobei diese Zahlung im Innenverhältnis zwischen der Gemeinschuldnerin und Andrea S*** angerechnet werden sollte. Siegfried R*** veranlaßte in weiterer Folge die Vertragsverfassung und Erklärungen zur grundbücherlichen Durchführung des Kaufvertrages zwischen Andrea S*** und Herbert W*** betreffend die Eigentumswohnung in St.Gallenkirch. Der Vertragsverfasser Dr.K*** erklärte zunächst, daß die Bezahlung des Kaufpreises von Herbert W*** unmittelbar an die Beklagte zur Abdeckung der Forderungen gegenüber der Gemeinschuldnerin und die Formulierung des Innenverhältnisses zu kompliziert sei und daß sich alle Beteiligten auf einer Bank treffen und gleichzeitig die Überweisungsscheine unterschreiben könnten. Herbert W*** bestand aber auf der entsprechenden Formulierung im schriftlichen Kaufvertrag. In diesem Kaufvertrag zwischen Herbert W*** und Andrea S***, abgeschlossen am 17.7./, wurde dann hinsichtlich der Kaufpreiszahlung in Punkt III folgendes vereinbart:

"Der Kaufpreis wird mit S 1,00.000,-- vereinbart und ist nach Lastenfreistellung außer COZl 1 und 2 zur Zahlung fällig. Er ist wie folgt zu entrichten: Der Käufer übernimmt das dem zu COZl 1 eingetragenen Pfandrecht des Landes Vorarlberg zugrundeliegende Darlehen in Anrechnung auf den Kaufpreis zur Tilgung und Verzinsung. Die Übernahme erfolgt nach Lastenfreistellung hinsichtlich der übrigen angeführten Pfandrechte. Sollte die Übernahme nicht möglich sein, so ist der Käufer berechtigt, das zu diesem Stichtag aushaftende Darlehen in Anrechnung auf den Kaufpreis abzudecken. Der Käufer verpflichtet sich, die Verkäuferin diesbezüglich schad- und klaglos zu halten. Der Restkaufpreis ist an die Firma W***, Inhaber Peter W***, Heizung-Sanitäre, Schruns, Auf der Litz 1, zu überweisen."

Es kann nicht festgestellt werden, ob der Kauf dieser Wohnung und die vertragliche Zahlungsvariante zwischen Siegfried R***, Andrea S***, Herbert W*** und Peter W*** nur deshalb vereinbart wurde, um die Beklagte als Gläubigerin zu begünstigen und ob zu dieser Zeit Peter W*** von der Überschuldung der Gemeinschuldnerin Kenntnis hatte.

Im Kaufvertrag zwischen der Gemeinschuldnerin und Andrea S*** über die Wohnung in der Anlage Schruns, Außerlitz, wurde dann allerdings übersehen, festzuhalten, daß durch die Direktbezahlung von Herbert W*** an die Beklagte in dieser Höhe auch die Verbindlichkeit von Andrea S*** gegenüber der Gemeinschuldnerin getilgt ist.

In weiterer Folge gelang es Andrea S*** nicht, die Liegenschaft in St.Gallenkirch neben dem bestehenbleibenden Pfandrecht für das Wohnbauförderungsdarlehen des Landes Vorarlberg lastenfrei zu stellen. Da noch ein weiteres Pfandrecht über S 773.000,-- einverleibt blieb, zahlte Herbert W*** in Erfüllung des Kaufvertrages am nur den Betrag von S 400.000,-- an die Beklagte.

In rechtlicher Hinsicht erachtete das Erstgericht den Anfechtungstatbestand nach § 30 Abs. 1 Z 1 KO für gegeben, sodaß sich eine Prüfung der anderen Anfechtungsgründe insbesondere nach § 31 Abs. 1 Z 2 erster bzw. zweiter Fall KO erübrige. Bei der Vereinbarung über die Zahlungsmodalitäten zwischen der Gemeinschuldnerin, Andrea S***, Herbert W*** und der Beklagten habe es sich einerseits um die Anweisung der Andrea S*** an Herbert W*** gehandelt, den bar zu zahlenden Kaufpreis an die Beklagte zu begleichen. Diese Anweisung sei vom Angewiesenen Herbert W*** angenommen worden, sodaß die Beklagte einen Anspruch gegenüber diesem erworben habe. Gleichzeitig sei vereinbart worden, daß der Rechtsgrund der Anweisung die Tilgung einer Forderung der Beklagten gegenüber der Gemeinschuldnerin und andererseits auch einer Forderung der Gemeinschuldnerin gegenüber Andrea S*** darstellen sollte. Diese Rechtshandlung sei im Juni 1986 und somit nach Eintritt der Überschuldung innerhalb der Jahresfrist des § 30 Abs. 2 KO erfolgt. Zu diesem Zeitpunkt habe die Beklagte nur einen Anspruch auf Zahlung der offenen Forderungen, nicht aber auf eine Sicherstellung gehabt. Die Anweisung an Herbert W*** stelle eine Sicherstellung dar, auf Grund derer dann im Ausmaß von S 400.000,-- nach Konkurseröffnung eine Befriedigung der Beklagten erfolgt sei. Die Beklagte sei durch die dargestellten Rechtsgeschäfte begünstigt worden. Eine mangelnde Begünstigung wäre nur dann anzunehmen, wenn die Beklagte gerade das erhalten hätte, was sie auch im Konkursfalle hätte bekommen können. Dies sei nicht einmal behauptet worden. Auch die Nachteiligkeit des Rechtsgeschäftes sei gegeben. Wenn Andrea S*** ohne Anweisung den gesamten Kaufpreis für die neue Wohnung in Schruns, Außerlitz, an die Gemeinschuldnerin bzw. später an die Masse bezahlt hätte, so stünde dieser Betrag allen Gläubigern zur Verfügung.

Infolge Berufung der Beklagten gegen den klagsstattgebenden Teil verwarf das Gericht zweiter Instanz die wegen Nichtigkeit erhobene Berufung und änderte im übrigen das Urteil des Erstgerichtes im Sinne der Abweisung der Klagebegehren zu a) und b) ab; hinsichtlich des Zuspruches von S 400.000,-- s.A. an den Kläger wurde das Urteil des Erstgerichtes bestätigt. Das Berufungsgericht führte aus, nach den unbekämpften Feststellungen des Erstgerichtes sei am anläßlich der Besichtigung der Eigentumswohnung der Andrea S*** in St.Gallenkirch zwischen dem Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin, Siegfried R*** - der für die Gemeinschuldnerin und als Bevollmächtigter der Andrea S*** auftrat -, dem Inhaber der Beklagten Peter W*** sowie Herbert W*** als Käufer dieser Eigentumswohnung vereinbart worden, daß der von Herbert W*** in bar zu zahlende Kaufpreis (S 1,000.000,-- abzüglich des zu übernehmenden Wohnbauförderungsdarlehens des Landes Vorarlberg) weder an Andrea S*** noch an die Gemeinschuldnerin, sondern direkt an die Beklagte zur teilweisen Tilgung ihrer Forderungen (gegenüber der Gemeinschuldnerin) gehen sollte, wobei dann diese Zahlung im Innenverhältnis zwischen der Gemeinschuldnerin und Andrea S*** (letztere kaufte von der Gemeinschuldnerin eine Eigentumswohnung in Schruns, Außerlitzstraße) angerechnet werden sollte. In diesem Sinne sei auch der schriftliche Kaufvertrag vom 27.7./ in seinem Punkt III formuliert worden.

In dieser Gesamtvereinbarung sei zunächst u.a. eine Anweisung der Gemeinschuldnerin an ihre Vertragspartnerin Andrea S*** zu erblicken, die Kaufpreisschuld aus dem Kauf der Eigentumswohnung in Schruns an die Beklagte (als Gläubigerin der Gemeinschuldnerin) zu leisten. Insoweit seien sich also die Gemeinschuldnerin als Anweisende (Assignant), Andrea S*** als Angewiesene (Assignat) und die Beklagte als Anweisungsempfängerin (Assignatar) gegenüber gestanden. Es habe sich um eine sogenannte Anweisung auf Schuld gehandelt, zumal Andrea S*** wegen ihrer Kaufpreisschuld als Angewiesene gegenüber der Gemeinschuldnerin verpflichtet gewesen sei, der Anweisung Folge zu leisten. Andrea S*** als Angewiesene habe diese Anweisung im Sinne des § 1402 ABGB angenommen. Mit dieser Anweisung sei noch eine weitere Anweisung verknüpft gewesen, im Zuge derer Andrea S*** als Assignant Herbert W*** als Assignat ebenfalls "auf Schuld" beauftragt habe, den bar zu zahlenden Kaufpreis für die Eigentumswohnung in St.Gallenkirch an die Beklagte als Assignatar zu überweisen. Anfechtungsrechtlich relevant sei aber diese Anweisung nicht, da sie nicht auf Kosten der späteren Konkursmasse erfolgt sei. Entgegen der Meinung des Erstgerichtes habe also die Gemeinschuldnerin ausgehend von den erstinstanzlichen Urteilsannahmen keine Forderung an die Beklagte abgetreten, sodaß das diesbezügliche Klagebegehren und das diesem stattgebende Ersturteil rechtlich verfehlt seien. Das gleiche gelte mangels Tangierung der Konkursmasse auch für die zweite Anweisung der Andrea S*** an Herbert W***. Dazu komme, daß das Urteil gegenüber diesen beiden am Verfahren nicht beteiligten Personen keine Rechtskraftwirkung entfalten könne. Hingegen liege in der von Andrea S*** akzeptierten Anweisung der Gemeinschuldnerin vor der Konkurseröffnung eine Sicherstellung der Beklagten als Anweisungsempfängerin. Die Beklagte habe bis zu dieser Anweisung nur über eine ungesicherte Forderung gegenüber der Gemeinschuldnerin verfügt. Diese Sicherstellung unterliege bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen u.a. der Anfechtung nach § 30 Abs. 1 Z 1 KO. Dabei bilde die Erteilung der Anweisung zusammen mit deren Annahme die anfechtbare Rechtshandlung.

Die Begünstigung eines Gläubigers könne nicht nur dadurch erfolgen, daß der Schuldner diesem seine Forderung direkt bezahle oder sicherstelle, sondern auch auf Umwegen mittelbar geschehen. Nach Lehre und Rechtsprechung sei auch eine solche Sicherstellung auf Kosten des Konkursvermögens auf Umwegen anfechtbar, so z.B. der Ankauf der Forderung durch einen Dritten aus Mitteln des Gemeinschuldners, wenn der Dritte den Gläubiger zwar im eigenen Namen, aber im Auftrag oder für Rechnung des Gemeinschuldners bezahle. Anfechtbar sei hier der Gesamttatbestand, durch den die Masse verringert werde. Nur dann, wenn die Zahlung oder Sicherstellung durch die dritte Person nicht auf Kosten der Masse erfolge, sei sie nicht anfechtbar. Ob der Gläubiger zum Zeitpunkt der anfechtbaren Rechtshandlung wußte oder wissen mußte, daß ihm die Werte auf Kosten des nachmaligen Gemeinschuldners zugeführt wurden, sei für die Anfechtbarkeit ohne Bedeutung. Eine solche Begünstigung der Beklagten sei hier erfolgt; sie habe über den "Umweg" der beiden eingangs dargestellten und miteinander verzahnten Anweisungen zunächst eine Sicherstellung ihrer Forderung und in der Folge - nach Konkurseröffnung - eine Zahlung von S 400.000,-- erhalten. Es bilde im Berufungsverfahren keinen Streitpunkt mehr, daß diese Sicherstellung erst nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit (Ende 1985) erfolgt sei. Gemäß § 30 Abs. 1 Z 1 KO sei u.a. eine nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit vorgenommene Sicherstellung eines Gläubigers anfechtbar, wenn der Gläubiger eine Sicherstellung erlangt habe, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht in der Zeit zu beanspruchen hatte, es sei denn, daß er durch diese Rechtshandlung vor den anderen Gläubigern nicht begünstigt worden sei. Bei einer Anfechtung nach § 30 Abs. 1 Z 1 KO komme es nur auf die objektive Tatsache der Begünstigung an. Der beklagte Gläubiger müsse nicht wissen, daß er etwas erhalte, was ihm nicht oder doch nicht so, wie er es erhielt, gebührte. "Gebührende", eine Anfechtung ausschließende Sicherstellung liege nur dann vor, wenn sie in einer Art gewährt wurde, auf die der Gläubiger den Anspruch durch Vertrag oder Gesetz schon vor Beginn der Frist des § 30 Abs. 1 KO erworben hatte.

Im vorliegenden Fall sei die vom Kläger angefochtene, wenngleich fälschlich als Zession qualifizierte Rechtshandlung innerhalb des im § 30 Abs. 1 KO festgesetzten Zeitraumes vorgenommen worden. Neben der bereits erörterten Begünstigung sei aber auch die weitere Voraussetzung für die Anfechtung einer Rechtshandlung erfüllt, daß diese im Zeitpunkt ihrer Vornahme ein Objekt zum Gegenstand hatte, das konkursunterworfen war oder hinsichtlich des Entgangenen gewesen wäre. Die Kaufpreisforderung der Gemeinschuldnerin gegen Andrea S*** aus dem Verkauf der Eigentumswohnung in Schruns wäre zweifellos in die Konkursmasse gefallen. Die Beklagte sei schließlich auch passiv legitimiert, auch wenn sie bei der anfechtbaren Rechtshandlung selbst nur als Anweisungsempfänger fungiert habe. Die Konkursordnung enthalte keine Definition des im Anfechtungsprozeß als Anfechtungsgegner passiv Legitimierten. Als Anfechtungsgegner sei nach übereinstimmender Ansicht derjenige anzusehen, zu dessen Gunsten die angefochtene Rechtshandlung vorgenommen wurde und der aus ihr einen Vorteil erlangt habe. Die somit begründete Anfechtung der der Beklagten verschafften inkongruenten Sicherstellung erfasse auch die nach der Konkurseröffnung am von Herbert W*** an die Beklagte geleistete Zahlung von S 400.000,--, die sich ja nur als Erfüllung des "Grundgeschäftes" darstellte. Es müsse daher hier nicht geprüft werden, ob diese Zahlung nach Konkurseröffnung auch eine nach § 3 Abs. 1 KO den Konkursgläubigern gegenüber unwirksame, der Gemeinschuldnerin zuzurechnende Rechtshandlung darstellte und damit überhaupt einer Anfechtung bedürfe bzw. ob der Kläger diese Zahlung von S 400.000,--, die der Masse entzogen wurde, schon aus dieser Erwägung einfordern dürfe. Aus all diesen Erwägungen folge, daß die Berufung insoweit berechtigt sei, als sie sich gegen die in den Punkten a) und b) des Urteilsspruches enthaltenen Rechtsgestaltungsbegehren wende. Eine Umformulierung dieser Klagebegehren sei dem Berufungsgericht verwehrt. Das Gestaltungsbegehren zu Punkt a) habe nur die - nach den Feststellungen gar nicht erfolgte - Abtretung der Kaufpreisforderung der Gemeinschuldnerin gegenüber Andrea S*** an die Beklagte einerseits und die - nicht anfechtbare - Anweisung der Andrea S*** an Herbert W*** andererseits zum Gegenstand. Eine Berichtigung dieses Klagebegehrens dahin, daß die von Andrea S*** akzeptierte Anweisung der Gemeinschuldnerin bezüglich der Zahlung eines Teiles der Kaufpreisschuld aus dem Kauf der Eigentumswohnung in Schruns an die Beklagte für unwirksam erklärt werde, würde einen Verstoß gegen § 405 ZPO darstellen, ganz abgesehen davon, daß es an dem für eine präzise Formulierung erforderlichen Prozeßvorbringen des Klägers und entsprechende Feststellungen im Ersturteil fehle. Die sinngemäß gleichen Erwägungen hätten auch für die in Punkt b) des Spruches ausgesprochene Unwirksamkeit der Überweisung der S 400.000,-- an die Beklagte zu gelten. Diese Zahlung stelle sich nur als Erfüllung der - erfolgreich angefochtenen - Anweisung der Gemeinschuldnerin sowie der nicht anfechtbaren Anweisung der Andrea S*** an Herbert W*** dar und es sei nicht die Überweisung durch den am Prozeß nicht beteiligten Herbert W***, sondern nur die dadurch erlangte Befriedigung der Beklagten gegenüber dem Konkursgläubiger unwirksam. Die beiden Gestaltungsbegehren seien daher abzuweisen gewesen. Davon unberührt bleibe allerdings das Leistungsbegehren hinsichtlich der von der Beklagten nach Konkurseröffnung in Empfang genommenen Zahlung von S 400.000,-- s.A. Der erkennende Berufungssenat vertrete in ständiger Rechtsprechung in Übereinstimmung mit einem Teil der OGH-Judikatur die Auffassung, daß ein Rechtsgestaltungsbegehren für die Schlüssigkeit der Anfechtungsklage nicht erforderlich, sondern ein Leistungsbegehren ausreichend sei; in diesem Umfang sei daher das Ersturteil zu bestätigen gewesen. Der Kläger habe alle für den Anfechtungsanspruch maßgeblichen Tatsachen bereits in der am beim Erstgericht überreichten Klage, somit innerhalb der hier ab zu berechnenden Fallfrist von einem Jahr (§ 43 Abs. 2 KO) vorgebracht. Der Beginn der Klagefrist werde im Falle eines Anschlußkonkurses - wie hier - nicht auf die Ausgleichseröffnung zurückbezogen. Auch das ergänzende Prozeßvorbringen bei den Tagsatzungen zur mündlichen Streitverhandlung am und , das sich überdies überwiegend auf Rechtsausführungen und die Darstellung von Begleitumständen beschränke, sei somit innerhalb der Frist des § 43 Abs. 2 KO erfolgt.

Gegen den stattgebenden Teil des Urteils des Berufungsgerichtes wendet sich die Revision der Beklagten aus dem Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne der gänzlichen Klagsabweisung.

Der Kläger beantragt in seiner Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Die Beklagte führt in ihrem Rechtsmittel aus, gemäß § 27 KO könnten bestimmte Rechtshandlungen entsprechend den folgenden Paragraphen als unwirksam erklärt werden. Die Natur des Anfechtungsanspruches sei somit ein Rechtsgestaltungsbegehren. Das Fehlen des Rechtsgestaltungsbegehrens mache die Anfechtungsklage unschlüssig. Das Berufungsgericht hätte daher zusammen mit der Abweisung des Rechtsgestaltungsbegehrens auch das Leistungsbegehren abweisen müssen. Nach den Feststellungen habe die Beklagte den Betrag von S 400.000,-- von Herbert W*** auf Grund einer Anweisung der Andrea S*** erhalten. Eine solche Anweisung sei zahlungshalber erfolgt und stelle lediglich eine Abkürzung des Zahlungsweges dar. Die Anweisung an sich sei keine inkongruente Deckung im Sinne des § 30 Abs. 1 Z 1 KO. Durch die Anweisung habe die Beklagte lediglich einen Teil dessen erhalten, was ihr in diesem Zeitpunkt zugestanden sei. Nach den Feststellungen ergebe sich auch, daß die Parteien die Anweisung als andere Form der Zahlung aufgefaßt hätten. Vom Vertragsverfasser Dr.K*** sei ursprünglich vorgeschlagen worden, daß sich alle Beteiligten auf einer Bank treffen und gleichzeitig die Überweisungsscheine unterschreiben sollten.

Die Beklagte sei nicht passiv klagslegitimiert. Die Zahlung des Herbert W*** an die Beklagte sei auf Grund einer Anweisung der Andrea S*** im Kaufvertrag vom Juli 1986 erfolgt. Durch eine solche Anweisung entstehe eine abstrakte Schuld und Herbert W*** sei auf Grund der Annahme verpflichtet gewesen, Zahlung zu leisten. Die Zahlung sei nicht direkt auf Grund einer Anweisung der Fa. Siegfried R*** Wohnbau Gesellschaft m.b.H. erfolgt. Wie das Berufungsgericht selbst ausführe, sei die Anweisung der Andrea S*** an Herbert W*** nicht anfechtbar. Bei der Anweisung der Fa. Siegfried R*** Wohnbau Gesellschaft m.b.H. an Andrea S*** handle es sich nicht um die gleiche Anweisung. Aus den Feststellungen ergebe sich nicht, daß zu diesem Zeitpunkt Andrea S*** bereits Schuldnerin der Fa. Siegfried R*** Wohnbau Gesellschaft m.b.H. gewesen sei; aus den Feststellungen ergebe sich viel eher, daß der Kaufvertrag zwischen Andrea S*** und der Wohnbau Gesellschaft m.b.H. erst später abgeschlossen worden sei, wobei in diesem Kaufvertrag dann übersehen wurde, anzuführen, daß allfällige Zahlungen des Herbert W*** an die beklagte Partei auf den Kaufpreis anzurechnen wären. Bei der im Juni 1986 getroffenen "globalen" Vereinbarung sei folglich Andrea S*** noch nicht verpflichtet gewesen, eine solche Anweisung anzunehmen. Es sei auch nicht festgestellt worden, daß sie eine solche Anweisung angenommen habe. Festgestellt sei lediglich worden, daß Herbert W*** die Anweisung der Andrea S*** angenommen habe, an die Beklagte zu bezahlen. Aus all diesen Erwägungen wäre das Klagebegehren zur Gänze abzuweisen gewesen. Gemäß § 43 KO sei die Anfechtung bei sonstigem Erlöschen des Anspruches binnen Jahresfrist geltend zu machen. Nach Ablauf der Jahresfrist könnten auch keine neuen Anfechtungsgründe geltend gemacht werden. Das neue Vorbringen und die Klagsänderung bei den Tagsatzungen am und seien somit nicht mehr zulässig gewesen. Gemäß § 2 Abs. 2 KO seien sämtliche Fristen bei einem Anschlußkonkurs vom Tag des Ausgleichsantrags zu berechnen. Eine Ausnahme für die Frist des § 43 Abs. 2 KO sehe § 2 Abs. 2 KO nicht vor.

Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden.

Was zunächst das Klagebegehren betrifft, enthielt dieses sowohl Rechtsgestaltungsbegehren als auch ein Leistungsbegehren. Während jedoch die Rechtsgestaltungsbegehren rechtskräftig abgewiesen wurden, gaben die Vorinstanzen dem Leistungsbegehren statt. Zur Frage der Formulierung des Begehrens einer Anfechtungsklage hat der Oberste Gerichtshof in der in SZ 59/216 veröffentlichten Entscheidung unter Darstellung der uneinheitlichen Rechtsprechung und Lehre mit ausführlicher Begründung, auf die verwiesen wird, die Rechtsansicht vertreten, daß das Begehren der Anfechtungsklage insoweit, als ein Leistungsbegehren möglich sei, nicht auch noch ein Rechtsgestaltungsbegehren enthalten müsse; sein Fehlen mache das Klagebegehren nicht unschlüssig. Diese Rechtsauffassung hat in der Lehre Zustimmung gefunden (Wilhelm in WBl. 1987, 74). Diese Auffassung hat der Oberste Gerichtshof unter anderem in der Entscheidung 7 Ob 707/86 und in jüngster Zeit in den Entscheidungen 1 Ob 558/88 = BankArch. 1988, 1129 sowie 4 Ob 607/88 aufrecht erhalten. Der erkennende Senat schließt sich dieser Rechtsauffassung an. Im vorliegenden Fall entzieht die rechtskräftige Abweisung der Rechtsgestaltungsbegehren nicht von vornherein auch dem Leistungsbegehren die rechtliche Grundlage, zumal sich aus dem Inhalt der Klage eindeutig ergibt, daß - wenn auch unter unrichtiger rechtlicher Qualifikation - Rechtshandlungen des Gemeinschuldners, gestützt auf die Bestimmungen der Konkursordnung angefochten und daraus ein Leistungsanspruch abgeleitet wird; in einem solchen Fall ist ein Leistungsbegehren ausreichend (vgl. SZ 59/216 u.a.). Auch soweit die Revision die Auffassung vertritt, die Anweisung der Andrea S*** an Herbert W***, den Betrag von S 400.0000,-- an die Beklagte zu bezahlen, sei nicht anfechtbar, sie sei lediglich zahlungshalber erfolgt und stelle überdies keine inkongruente Deckung dar, kann ihr nicht beigepflichtet werden.

Gemäß § 30 Abs. 1 Z 1 KO ist eine nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder nach dem Antrage auf Konkurseröffnung oder in den letzten 60 Tagen vorher vorgenommene Sicherstellung oder Befriedigung eines Gläubigers anfechtbar, wenn der Gläubiger eine Sicherstellung oder Befriedigung erlangt hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht in der Zeit zu beanspruchen hatte, es sei denn, daß er durch diese Rechtshandlung vor den anderen Gläubigern nicht begünstigt worden ist. Bei einer Anfechtung nach § 30 Abs. 1 Z 1 KO kommt es nur auf die objektive Tatsache der Begünstigung an. Der Beklagte muß nicht wissen, daß er etwas erhält, was ihm nicht oder doch nicht so, wie er es erhielt, gebührte (Bartsch-Pollak3 I 204; Petschek-Reimer-Schiemer, Insolvenzrecht 329; SZ 46/57 u.a.). "Gebührende", eine Anfechtung ausschließende Deckung liegt vor, wenn sie in einer Art gewährt wurde, auf die der Gläubiger den Anspruch durch Vertrag oder Gesetz schon vor Beginn der Frist des § 30 Abs. 1 KO erworben hatte. Aus dem Bereich des § 30 KO scheiden insbesondere solche Akte der Sicherstellung aus, die gleichzeitig mit der Begründung der Schuld gewährt wurden und sich daher als Teil des die Schuld begründenden Rechtsgeschäftes darstellen; in diesen Fällen erhält der Gläubiger nur das, was ihm auf Grund der mit dem Schuldner getroffenen Abmachung gegeben werden mußte, um das Schuldverhältnis überhaupt zu begründen (Bartsch-Pollak3 I 202; Petschek-Reimer-Schiemer aaO, 314; SZ 32/127; JBl. 1965, 94; SZ 46/57; JBl. 1985, 494 u.a.). Hingegen soll der Gläubiger, der sich zur Zeit der Begründung des Schuldverhältnisses Sicherstellung nicht bedungen hat, als Begünstigter angesehen werden, wenn er erst nach Eintritt der kritischen Zeit eine Sicherstellung oder Befriedigung erlangt hat; er hat dann etwas erhalten, was ihm nicht gebührt; was er nicht "zu beanspruchen hatte", nämlich eine in der ursprünglichen Vereinbarung nicht vorgesehene sogenannte "abweichende" (inkongruente) Deckung (SZ 32/127; vgl. auch Bartsch-Pollak3 I 204; Lehmann, Komm. z. KO 267). Die bewirkte Deckung darf sich nicht in einem nach der Gepflogenheit der Beteiligten oder der Verkehrsauffassung und der einschlägigen Lebensverhältnisse nicht unwesentlichen oder nicht üblichen Maß von der rechtlich gebührenden Deckung entfernt haben (Petschek-Reimer-Schiemer, Insolvenzrecht, 327). Maßgebend ist nicht der Zeitpunkt, zu dem die Deckung erlangt wurde, sondern der , zu dem der Anspruch auf Deckung erworben wurde. Es mußte sich um einen Anspruch in der Art handeln, wie sie schließlich bewilligt wurde (SZ 46/57 u.a.).

Was die Kongruenz der von der Beklagten erlangten Sicherstellung im Sinne des § 30 Abs. 1 Z 1 KO anlangt, ist davon auszugehen, daß im Interesse der Durchsetzung des Zweckes dieser Vorschrift, nämlich der Verhinderung der objektiven Begünstigung eines Gläubigers vor den anderen unter den in dieser Gesetzesstelle festgelegten Voraussetzungen und damit der Sicherung der Gleichbehandlung aller Gläubiger, an die eine Anfechtung nach dieser Gesetzesstelle ausschließende Kongruenz der Deckung strenge Anforderungen zu stellen sind (König, Die Anfechtung nach der Konkursordnung RN 241; SZ 52/147 u.a.). Eine Sicherstellung ist dann inkongruent, wenn sie nicht auf Grund eines vor der kritischen Frist begründeten oder gesetzlichen Anspruches zustand oder wenn der sichergestellte Anspruch, der erst während der kritischen Frist begründet wurde, bei seiner Begründung eine solche Sicherstellung nicht vorsah (König aaO RN 246 und die dort zitierte Rechtsprechung).

Die Begünstigung eines Gläubigers kann nicht nur dadurch erfolgen, daß der Schuldner diesem seine Forderung direkt bezahlt, sondern auch auf Umwegen mittelbar geschehen. Nach Lehre und Rechtsprechung ist eine solche Deckung auf Kosten des Konkursvermögens auf Umwegen anfechtbar, so z.B. der Ankauf der Forderung durch einen Dritten aus Mitteln des Gemeinschuldners, wenn der Dritte den Gläubiger zwar im eigenen Namen, aber im Auftrag oder für Rechnung des Gemeinschuldners (dem er zB aufrechnet) bezahlt. Anfechtbar ist hier der Gesamttatbestand, durch den die Masse verringert wird (Bartsch-Pollak, Konkursordnung3 I 202; Petschek-Reimer-Schiemer, Insolvenzrecht 291; Jaeger, Konkursordnung8 I 463 f; SZ 37/66 u.a.). Nur wenn die Zahlung durch die dritte Person nicht auf Kosten der Masse erfolgt, ist sie nicht anfechtbar (SZ 37/66). Ob der Gläubiger beim Empfang wußte oder wissen mußte, daß ihm die Werte auf Kosten des nachmaligen Gemeinschuldners zugeführt wurden, ist für die Anfechtbarkeit ohne Bedeutung (Jaeger, Konkursordnung8 I 464; JBl. 1981, 157 u.a.). Nach den unbekämpften Feststellungen des Erstgerichtes wurde am anläßlich der Besichtigung der Eigentumswohnung der Andrea S*** in St.Gallenkirch zwischen dem Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin, Siegfried R*** - der für die Gemeinschuldnerin und als Bevollmächtigter der Andrea S*** auftrat -, dem Inhaber der Beklagten Peter W*** sowie Herbert W*** als Käufer dieser Eigentumswohnung vereinbart, daß der von Herbert W*** in bar zu zahlende Kaufpreis (S 1,000.000,-- abzüglich des zu übernehmenden Wohnbauförderungsdarlehens des Landes Vorarlberg) weder an Andrea S*** noch an die Gemeinschuldnerin, sondern direkt an die Beklagte zur teilweisen Tilgung ihrer Forderungen (gegenüber der Gemeinschuldnerin) gehen sollte, wobei dann diese Zahlung im Innenverhältnis zwischen der Gemeinschuldnerin und Andrea S*** (letztere kaufte von der Gemeinschuldnerin eine Eigentumswohnung in Schruns, Außerlitzstraße) angerechnet werden sollte. In diesem Sinne erfolgte auch im wesentlichen die Formulierung des Punktes III des schriftlichen Kaufvertrages vom 27.7./.

Werden die oben dargelegten Grundsätze auf den festgestellten Sachverhalt angewendet, ist dem Berufungsgericht beizupflichten, daß die Vereinbarung vom einerseits eine Anweisung der Gemeinschuldnerin an ihre Vertragspartnerin und Schuldnerin Andrea S*** enthielt, die Kaufpreisschuld aus dem Kauf der Eigentumswohnung in Schruns an die Beklagte (als Gläubigerin der Gemeinschuldnerin) zu leisten, wobei Andrea S*** mit Rücksicht auf ihre bestehende Kaufpreisschuld als Angewiesene gegenüber der Gemeinschuldnerin verpflichtet war, der Anweisung Folge zu leisten (§ 1401 Abs. 1 ABGB) und überdies durch ihren Bevollmächtigten Siegfried R*** die Anweisung auch angenommen hatte (§ 1402 ABGB). Mit dieser Anweisung war andererseits jedoch eine weitere Anweisung verknüpft, nach welcher Andrea S*** als Anweisende Herbert W*** als Angewiesenen beauftragte, den bar zu zahlenden Kaufpreis für die Eigentumswohnung in St.Gallenkirchen an die Beklagte als Anweisungsempfängerin zu überweisen. Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht auch erkannt, daß die Beklagte bis zu dieser Anweisung nur eine ungesicherte Forderung gegen die Gemeinschuldnerin hatte, auf Grund der Anweisung der Gemeinschuldnerin an Andrea S*** jedoch als Anweisungsempfängerin eine Sicherstellung für diese Forderung erlangte, die der Anfechtung nach § 30 Abs. 1 Z 1 KO unterlag; bei einer gegenüber dem Anweisungsempfänger vom Angewiesenen angenommenen Anweisung auf Schuld ist die durch diese Annahme bewirkte Sicherstellung des Anweisungsempfängers bereits mit dem Zugang der Annahmeerklärung an diesen erfolgt (König, Die Anfechtung, RN 52). Durch diese Rechtshandlungen, die nach dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschuldnerin, die mit Ende 1985 festgestellt wurde, vorgenommen wurden, erlangte aber die Beklagte eine Sicherstellung ihrer bisher ungesicherten Forderung gegen die Gemeinschuldnerin, die sie nicht in dieser Art bzw. zu dieser Zeit zu beanspruchen hatte, wobei diese Sicherstellung ein konkursunterworfenes Objekt, nämlich die Kaufpreisforderung der Gemeinschuldnerin gegen Andrea S*** aus dem Verkauf der Eigentumswohnung in Schruns an die Letztgenannte, die jedenfalls in die Konkursmasse gefallen wäre, zum Gegenstand hatte. Entgegen der Ansicht der Revision ist aber auch die passive Klagslegitimation der Beklagten gegeben, weil Anfechtungsgegner derjenige ist, zu desse Gunsten die anfechtbare Rechtshandlung gesetzt wurde und der aus dieser einen Vorteil erlangt hat (vgl. JBl. 1979, 603; König aaO RN 55 und 56 vor Anm. 11). Der Anfechtungsgegener hat all das an die Masse zu leisten, was durch die anfechtbare Rechtshandlung dem Vermögen des Gemeinschuldners entzogen wurde.

Schließlich vermag auch das Revisionsvorbringen bezüglich der Frist des § 43 Abs. 2 KO dem Rechtsmittel nicht zum Erfolg zu verhelfen. Nach dieser Gesetzesbestimmung muß die durch Klage erfolgte Anfechtung bei sonstigem Erlöschen des Anspruches binnen Jahresfrist nach Konkurseröffnung erfolgen. Die Frist beginnt auch dann mit der Konkurseröffnung, wenn es sich um einen Anschlußkonkurs handelt (SZ 28/75; SZ 8/303; BankArch. 1988, 930 u.a.). Der Kläger hat aber die für seinen Anfechtungsanspruch maßgeblichen Tatsachen bereits in der am beim Erstgericht überreichten Klage, somit innerhalb der ab Konkurseröffnung () zu berechnenden Frist von einem Jahr geltend gemacht; innerhalb der genannten Frist erfolgte auch das ergänzende Prozeßvorbringen bei den Tagsatzungen am und , das sich überdies überwiegend auf Rechtsausführungen und die Darstellung von Begleitumständen beschränkte.

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.