OGH 16.12.2015, 7Ob202/15d
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Höllwerth, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich und Dr. Singer als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Partei Mag. R***** K*****, Rechtsanwalt, *****, gegen die Gegnerin der gefährdeten Partei B***** T*****, vertreten durch den Sachwalter Dr. A***** K*****, Rechtsanwalt, *****, wegen einstweiliger Verfügung, über den Revisionsrekurs der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom , GZ 47 R 50/15y-15, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs und die Revisionsrekursbeantwortung werden zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Erstgericht wies mit Beschluss vom den Antrag der gefährdeten Partei (in Folge: Antragsteller) auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 382g Abs 1 bis 6 EO ab. Gegen diesen Beschluss erhob der Antragsteller Rekurs.
Mit Beschluss vom unterbrach das Rekursgericht das Rekursverfahren nach Verständigung des Pflegschaftsgerichts gemäß § 6a ZPO bis zur rechtskräftigen Entscheidung darüber, ob für die Gegnerin der gefährdeten Partei (in Folge: Antragsgegnerin) ein Sachwalter bestellt wird.
Mit Beschluss vom nahm das Rekursgericht aufgrund der mittlerweiligen Bestellung eines Sachwalters für die Antragsgegnerin das Rekursverfahren wieder auf (Punkt 1.). Weiters stellte es den Akt an das Erstgericht zurück (Punkt 2.). Dies begründete es damit, dass die im Akt befindlichen zahlreichen E-Mails im Zusammenhalt mit dem Ergebnis des Sachwalterverfahrens erhebliche Bedenken gegen eine bei Verfahrenseinleitung (noch) bestehende Prozessfähigkeit der Antragsgegnerin begründen würden. Das Erstgericht werde daher ein (ergänzendes) psychiatrisches Gutachten zur Klärung der Frage, ob die Antragsgegnerin bei Zustellung des Sicherungsantrags und des Rekurses prozessfähig gewesen sei, einzuholen haben.
Gegen die Zurückstellung des Aktes an das Erstgericht wendet sich der Revisionsrekurs des Antragstellers mit einem Aufhebungsantrag.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist unzulässig.
Gemäß § 514 Abs 1 ZPO ist jeder Beschluss mit Rekurs anfechtbar, soweit das Gesetz die Anfechtung nicht ausschließt. Voraussetzung der Rekurszulässigkeit ist, dass die angefochtene Entscheidung tatsächlich den Charakter eines Beschlusses hat, also einer Willenserklärung des Gerichts, mit der es unter Einhaltung der verfahrensrechtlichen Formen entweder eine verfahrensrechtliche Entscheidung oder in den vom Gesetz zugelassenen Fällen eine Entscheidung über ein Rechtsschutzbegehren trifft. Fehlt einer Erklärung des Gerichts der Charakter einer Entscheidung, dann ist diese Enuntiation nicht mit Rekurs bekämpfbar, mag hiefür auch verfehlt die ausdrückliche Bezeichnung als Beschluss gewählt worden sein (RIS-Justiz RS0106917).
Der Oberste Gerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass der dem Erstgericht vom Berufungsgericht erteilte Auftrag, von Amts wegen das Vorliegen einer Nichtigkeit im Sinn des RatenG zu prüfen und hierüber durch Beschluss zu entscheiden, überhaupt kein Beschluss des Berufungsgerichts iSd § 514 ZPO sei, sondern bloß ein von diesem Gericht dem Erstgericht erteilter Auftrag, also ein gerichtsinterner Vorgang, gegen den den Parteien ein Rechtsmittel nicht zusteht (RIS-Justiz RS0043737). Der Entscheidung 4 Ob 306/00d (= RIS-Justiz RS0114453) lag der Sachverhalt zugrunde, dass das Berufungsgericht über einen rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsantrag nicht entschieden hat. Auch dort ging der Oberste Gerichtshof davon aus, dass die Rückstellung der Akten an das Erstgericht weder eine verfahrensrechtliche Entscheidung noch eine Entscheidung über ein Rechtsschutzbegehren ist, sondern eine interne Verfügung, die nicht dadurch, dass sie in Beschlussform ergeht, zu einer anfechtbaren Entscheidung werden kann.
Im vorliegenden Fall hat das Rekursgericht im Rahmen des Rekursverfahrens den Akt dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, der Vorbereitung der Rekursentscheidung dienende Erhebungen vorzunehmen. Auch darin liegt eine interne Verfügung und keine verfahrensrechtliche Entscheidung oder eine Entscheidung über ein Rechtsschutzbegehren. Die Zurückstellung des Aktes an das Erstgericht kann daher auch hier nicht mit Rekurs angefochten werden.
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Höllwerth, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich und Dr. Singer als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Partei Mag. R***** K*****, gegen die Gegnerin der gefährdeten Partei B***** T*****, vertreten durch den Sachwalter Dr. A***** K*****, Rechtsanwalt, *****, wegen einstweiliger Verfügung, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag der gefährdeten Partei „auf Unterbrechung des Rekursverfahrens 7 Ob 202/15d betreffend den Beschluss des Landesgerichts für ZRS Wien zu 47 R 50/15y vom “ wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Mit Beschluss vom stellte das Rekursgericht dem Erstgericht den Akt mit dem Auftrag zurück, der Vorbereitung der Rekursentscheidung dienende Erhebungen vorzunehmen.
Gegen die Zurückstellung des Aktes an das Erstgericht erhob die gefährdete Partei Revisionsrekurs.
Mit Beschluss vom wies der Oberste Gerichtshof diesen Revisionsrekurs als absolut unzulässig zurück.
Ein nicht mehr anhängiges Revisionsrekursverfahren kann nicht unterbrochen werden. Der darauf abzielende Antrag war zurückzuweisen.
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2015:0070OB00202.15D.1216.000 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
PAAAD-47298