OGH vom 18.10.2001, 6Ob253/01a
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Firmenbuchsache der im Firmenbuch des Landesgerichtes Wels zu FN 98835x eingetragenen S*****gesellschaft mbH mit dem Sitz in *****, wegen Bestellung eines Notgeschäftsführers gemäß § 15a GmbHG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Gesellschaft und ihrer Gesellschafterin Mag. Silvia Irmtraud S*****, beide vertreten durch Dr. Longin Josef Kempf und Dr. Josef Mayer, Rechtsanwälte in Peuerbach, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom , GZ 6 R 141/01z-12, womit der Rekurs der Gesellschaft und ihrer Gesellschafterin gegen den Beschluss des Landesgerichtes Wels vom , GZ 27 Fr 1677/01a-7, zurückgewiesen wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Die Geschäftsführerin der Gesellschaft war zurückgetreten. Das Erstgericht bestellte einen Rechtsanwalt zum selbständig vertretungsbefugten Notgeschäftsführer. In einer außerordentlichen Generalversammlung der Gesellschaft vom wurde eine vertretungsbefugte Geschäftsführerin der Gesellschaft bestellt. Diese wurde im Firmenbuch eingetragen. Über ihren Antrag enthob das Erstgericht den bestellten Notgeschäftsführer. Gegen die Bestellung eines Notgeschäftsführers erhoben die Gesellschaft und die Gesellschafterin Rekurs. Diesen Rekurs wies das Rekursgericht mangels Beschwer zurück.
Mit ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs beantragen die Gesellschaft und die Gesellschafterin (erkennbar) die ersatzlose Behebung der Bestellung eines Notgeschäftsführers.
Der Revisionsrekurs ist mangels erheblicher Rechtsfragen im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Die Beschwer des Rechtsmittelwerbers bildet nach ständiger Rechtsprechung (auch im außerstreitigen Verfahren) eine Voraussetzung für die Zulässigkeit des Rechtsmittels (RIS-Justiz RS0006598); sie muss noch im Zeitpunkt der Rechtsmittelentscheidung gegeben sein (SZ 70/81; RIS-Justiz RS0041770), fehlt jedoch, wenn die angefochtene Entscheidung nicht in die Rechtsstellung des Rechtsmittelwerbers eingreift oder nur abstrakte theoretische Bedeutung hat (6 Ob 235/00b; RIS-Justiz RS0041770).
Die Auffassung des Rekursgerichts, das eine Beschwer der Gesellschaft und ihrer Gesellschafterin im Zusammenhang mit der Bestellung eines Notgeschäftsführers deshalb verneint hat, weil dessen Amt bereits vor Entscheidung über die Rekurse gegen den Bestellungsbeschluss geendet hatte, steht mit dieser Rechtsprechung in Einklang. Der Umstand, dass die Gesellschaft verpflichtet ist, die Kosten allfälliger Vertretungshandlungen des Notgeschäftsführers zu tragen (RdW 2000, 476/446 = GesRZ 2000, 176), kann ein Rechtsschutzinteresse im Zusammenhang mit der Bekämpfung des Bestellungsbeschlusses schon deshalb nicht begründen, weil die Bestellung des Notgeschäftsführers bereits mit der Zustimmung des Bestellten wirksam wurde (Reich-Rohrwig GmbH-Recht I2 Rz 2/62; Koppensteiner GmbHG2 Rz 12 zu § 15a; Kostner/Umfahrer, Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung5 Rz 201; Wünsch, Der Notgeschäftsführer im Sinn des § 15a GmbHG,GesRZ 1985, 157 [160]; Strasser in Schiemer/Jabornegg/Strasser AktG3 Rz 23 zum insoweit gleichlautenden § 76 AktG). Der Notgeschäftsführer war daher ab diesem Zeitpunkt zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt. Sein Entlohnungsanspruch entstand dem Grunde nach schon mit der Annahme der Bestellung (RdW 2000, 476/446 = GesRZ 2000, 176). Die der Gesellschaft dadurch allenfalls entstandenen Kosten könnten auch durch eine nachträgliche Abänderung des Bestellungsbeschlusses (und Abweisung des Antrages auf Notgeschäftsführerbestellung) nicht mehr vermieden werden (ebenso 6 Ob 252/01d).