TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
OGH vom 10.12.1985, 4Ob164/85

OGH vom 10.12.1985, 4Ob164/85

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Friedl und Dr.Gamerith sowie die Beisitzer Dipl.Ing.Otto Beer und Dr.Friedrich Neuwirth als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Robert P***, Angestellter, Wien 23, Breitenfurter Straße 186-194/5/3, vertreten durch Hermann P***, Leitender Sekretär der Gewerkschaft der Privatangestellten, dieser vertreten durch Dr.Georg Grießer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei V*** V*** V*** L***-L***

R*** G*** M.B.H. in Wien 3., Landstraßer

Hauptstraße 46-49, vertreten durch DDr.Peter Klein, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 669.754,10 s.A., infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes in arbeitsgerichtlichen Rechtsstreitigkeiten vom , GZ. 44 Cg 37/85-53, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeitsgerichtes Wien vom , GZ. 4 Cr 1450/81-40, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, dem Kläger die mit S 19.895,40 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (davon S 1.481,40 Umsatzsteuer und S 3.600,-- Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger war seit , zunächst als Kassier, später als Kassenvorstand und zuletzt als Kassendirektor bei der beklagten S***- UND D*** Ö*** A***

REG. G*** MBH angestellt. Diese wurde während des Rechtsstreites durch Übertragung ihres Vermögens als Ganzes mit der

V*** V*** V*** L***-L***

REG. G*** MBH als übernehmender Gesellschaft verschmolzen (§ 1 Abs 1 Z 1 GenVG). Gemäß § 5 GenVG bewirkt die Eintragung der Verschmelzung durch Aufnahme in das Genossenschaftsregister des Sitzes der übertragenden Genossenschaft den Übergang des Vermögens dieser Genossenschaft auf die übernehmende Genossenschaft und das Erlöschen der übertragenden Genossenschaft. Die Verschmelzung ist ein Fall der Rechtsnachfolge durch Universalsukzession. Demnach wurde in der Folge richtigerweise die nach der Verschmelzung allein noch vorhandene aufnehmende Genossenschaft als beklagte Partei bezeichnet (GesRZ 1984,108); (Bei der Darstellung des Sachverhaltes vor der Verschmelzung wird allerdings auch die S***- UND D*** Ö*** A*** REG. G*** als "beklagte

Partei" bezeichnet). Das Dienstverhältnis des Klägers wurde mit wegen Inanspruchnahme der gesetzlichen Alterspension einvernehmlich beendet. Auf dieses Dienstverhältnis findet der Kollektivvertrag für die Angestellten der gewerblichen Kreditgenossenschaften (im folgenden kurz: Kollektivvertrag oder KV) Anwendung. Dem Kläger steht aus dem Dienstverhältnis insbesondere ein Pensionszuschuß zu, dessen Höhe strittig ist.

Der Kläger begehrte in erster Instanz an restlichen Bezügen für

die Zeit vom 1.1. bis und an restlicher Abfertigung - die

Auffassungsunterschiede der Streitteile über die Höhe der Ansprüche

des Klägers ergeben sich im wesentlichen aus der Nichteinbeziehung

einzelner Bezugsbestandteile in die Abrechnung durch die beklagte

Partei - zuletzt S 68.850,89

und an restlichen Pensionszuschüssen

für die Zeit vom bis

zuletzt S 432.890,--

zusammen S 501.740,89 brutto

Der Kläger behauptet, die beklagte Partei habe bei der Berechnung seiner Bezüge für die Zeit vom 1.1. bis und bei der Berechnung der Abfertigung verschiedene Bezugsbestandteile, wie insbesondere das Treuegeld, Bezugserhöhungen aus einem "fiktiven Stufensprung", das Kassierfehlgeld sowie die Erschwernis- und Gefahrenzulage nicht berücksichtigt. Die beklagte Partei habe sich mit besonderer Zusage verpflichtet, dem Kläger die Differenz zwischen der jeweiligen ASVG-Pension und 85 % seiner letzten Aktivitätsbezüge zu bezahlen.

Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein, sie habe dem Kläger das gesamte, für die Zeit vom 1.1. bis gebührende Entgelt bezahlt und auch der Berechnung der Abfertigung alle einzubeziehenden Bezugsbestandteile zugrunde gelegt. Auf das jährlich freiwillig gewährte Bilanz- und Treuegeld habe der Kläger keinen Rechtsanspruch; trotzdem habe er diese Bezüge auch für das Jahr 1980 erhalten. Was den Pensionszuschuß betreffe, habe der Kläger die Wahl zwischen drei Möglichkeiten:

a) Er könne nach der Pensionierung einen Zuschuß in Höhe von 20 % seines letzten kollektivvertraglichen Gehalts (nicht des tatsächlichen Gehaltes, wie sich aus der bei der Neuregelung des § 20 KV vorgenommenen authentischen Interpretation ergebe, AS 163) in Höhe von monatlich S 3.740,-- beanspruchen; oder

b) auf Grund besonderer Zusage den Unterschiedsbetrag zwischen der ASVG-Pension und 80 % - aber nicht 85 % (siehe unten) - seines letzten kollektivvertraglichen Gehalts in Höhe von S 2.596,10 monatlich verlangen;

oder

c) gemäß § 21 KV einen Pensionszuschuß von 74 % des letzten tatsächlichen Gehalts abzüglich der ASVG-Pension in Höhe von

S 7.971,30 begehren; dies allerdings erst ein Jahr nach dem Übertritt in den Ruhestand, weil der Anspruch während der Monate, für die Abfertigung zu bezahlen sei, ruhe.

Das Schreiben vom (Beilage C), mit dem der Pensionszuschuß des Klägers auf 85 % erhöht worden sei, sei von den zuständigen Organen nicht firmenmäßig gefertigt worden und auch nicht durch die entsprechenden in der Satzung vorgesehenen Genehmigungsbeschlüsse gedeckt (AS 11, 22, 28, 201). In Widerspruch zu dem früheren Vorbringen, wonach der Kläger eine Zusatzpension nach Variante b) in Anspruch nehmen könne, brachte die beklagte Partei später vor, daß auch ihr Schreiben vom (Beilage D) von einem damals nicht mehr vertretungsbefugten Vorstandsmitglied gefertigt und daher unwirksam sei (AS 201). All dies sei dem Kläger auf Grund seiner Funktion als Kassendirektor bekannt gewesen. Das Erstgericht sprach dem Kläger S 464.402,10 brutto samt Stufenzinsen zu und wies - insoweit unbekämpft - ein Mehrbegehren von S 37.338,79 brutto s.A. ab.

Es traf folgende Feststellungen:

Der Kläger war zuletzt in Verwendungsgruppe V in der 35. Stufe des Schemas B eingereiht. Seit dem Jahre 1977 erhielt er jährlich über diese Stufe hinaus eine Vorrückung in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den Stufen 34 und 35 des Gehaltsschemas (sogenannter "fiktiver Stufensprung"). Dieser Differenzbetrag wurde auch mit den jeweiligen im Kollektivvertrag vorgesehenen prozentuellen Gehaltserhöhungen valorisiert. An Zulagen erhielt der Kläger Bilanzgeld, Treuegeld, Kassierfehlgeld, Erschwernis- und Gefahrenzulage, sowie die Unterschriftsberechtigungszulage (5 % vom letzten Monatsbezug). Die beklagte Partei zahlte ihren Angestellten jedes Jahr auch einen 16. Monatsgehalt (=Treuegeld) entweder in voller Höhe oder in Höhe von 80 oder 90 % eines Monatsbezuges aus. Daß überhaupt kein 16. Monatsgehalt ausgezahlt wurde, kam nie vor. Bei Einbeziehung dieser Bezugsbestandteile gebühren dem Kläger unter Berücksichtigung bereits bezahlter Beträge als Bezugsnachzahlung für 1980 (einschließlich des Bilanzgeldes 1979) und an restlicher Abfertigung zusammen S 47.796,80 brutto.

Am richtete die beklagte Partei nachstehendes Schreiben (Beilage D) an den Kläger:

"Der Vorstand hat im Einvernehmen mit dem Obmann des Aufsichtsrates in der Vollzugsausschußsitzung vom beschlossen, Ihnen im Hinblick auf Ihre langjährige und erfolgreiche Tätigkeit in der S***- UND D*** Ö*** A***

REG. G*** M.B.H. bei Ruhestandsversetzung die Differenz zwischen den Ihnen nach dem ASVG zustehenden Ruhegenuß und 80 % des letzten Aktivitätsbezuges in der jeweils kollektivvertraglich festgesetzten Höhe aus Mitteln der Genossenschaft zuzuerkennen". Dieses Schreiben wurde von Hofrat Hans N***, damals Präsident und Sektionschef Dr.Albert M***V***, damals Präsidentstellvertreter der beklagten Partei unterzeichnet. Seit 1964 waren zwei Vorstandsmitglieder (gemeinsam) berechtigt, die beklagte Partei zu vertreten. Als Präsident und Präsidentstellvertreter gehörten Hofrat Hans N*** und Sektionschef Dr.Albert M***V*** dem Vorstand an. Mit dem Schreiben war gemeint, daß der Kläger die Differenz zwischen dem ihm nach dem Kollektivvertrag zustehenden Ruhegenuß und 80 % des letzten Aktivbezuges also seinem damaligen Ist-Gehalt erhalten sollte. Etwa ein Jahr später kamen Sektionschef Dr.Albert M***V***, damals bereits Präsident der beklagten Partei und der Kläger zu Hofrat Hans N*** und teilten ihm mit, daß sie sich auf eine Erhöhung der Pensionszusage von 80 auf 85 % geeinigt hätten. Grund dafür war, daß sich der Kläger, der damals schon in Pension gehen wollte, bereit erklärte, noch einige Zeit tätig zu sein. Am fand eine Sitzung des Vollzugsausschusses des Verwaltungsrates der beklagten Partei statt, an der unter anderem Hofrat Hans N*** als Obmannstellvertreter des Aufsichtsrates sowie die Mitglieder des Vorstandes Sektionschef Dr.Albert M***V*** als Präsident und Regierungsrat Rudolf S*** als Präsidentstellvertreter teilnahmen.

Im Protokoll über diese Sitzung wurde unter Punkt 9. festgehalten:

"Ein seinerzeit an den Kassendirektor P*** gerichtetes Schreiben, in dem ein Schreibfehler enthalten ist, wird berichtigt werden...". Damit war, wie sich aus der Beweiswürdigung des Erstgerichtes ergibt, das Schreiben der beklagten Partei vom gemeint. Am selben Tag richteten Sektionschef Dr.Albert M***V*** und Hofrat Hans N*** folgendes handschriftliches Schreiben (Beilage C) an den Kläger:

"Im Nachhang zu unserem Schreiben vom und in dessen Richtigstellung teilen wir Ihnen mit, daß der Vollzugsausschuß im Einvernehmen mit dem Obmann des Aufsichtsrates in der Sitzung vom beschlossen hat, Ihnen unter Berücksichtigung der dargelegten Gründe bei Ruhestandsversetzung die Differenz zwischen dem Ihnen nach dem ASVG zustehenden Ruhegenuß und fünfundachtzig Prozent der letzten Aktivitätsbezüge in der jeweils kollektivvertraglich festgesetzten Höhe aus Mitteln der Genossenschaft zuzuerkennen.

Die Mitteilung von der seinerzeit nur mit achtzig Prozent festgesetzten Differenzzahlung beruht auf einem Mißverständnis". Bei dieser Erhöhung handelte es sich um eine Sonderregelung für den Kläger als längstdienendem Angestellten der beklagten Partei. Wäre die Erhöhung auf 85 % bei der beklagten Partei publik geworden, hätte dies Unruhe ausgelöst. Um dies zu vermeiden, ersuchte Sektionschef Dr.Albert M***V*** den stellvertretenden Obmann des Aufsichtsrates Hofrat Hans N***, dem Kläger die Erhöhungszusage in Beilage C handschriftlich zu machen. Die korrekte Vorgangsweise für eine solche Erhöhung wäre die Bildung eines Verwaltungsausschusses, bestehend aus dem Präsidenten, dem Präsidentstellvertreter und einem Mitglied des Aufsichtsrates der beklagten Partei gewesen. Der Vollzugsausschuß hätte über einen solchen Beschluß ein Protokoll anfertigen müssen, das in der folgenden Hauptversammlung von allen Mitgliedern des Verwaltungsrates und des Aufsichtsrates hätte unterschrieben werden sollen. Die ziffernmäßige Änderung der Pensionszusage auf 85 % scheint in keinem Protokoll auf.

Die im Schreiben verwendete Formulierung "Aktivitätsbezüge in der jeweils kollektivvertraglich festgesetzten Höhe" hat den selben Inhalt wie in Beilage D; auch hier war also der Ist-Gehalt unter Berücksichtigung der jeweiligen kollektivvertraglichen Erhöhungen gemeint.

Unter diesen Voraussetzungen beträgt der dem Kläger für die Zeit vom bis gebührende Pensionszuschuß abzüglich erhaltener Beträge mit S 416.605,30 brutto.

Das Erstgericht war der Ansicht, die Pensionszusagen seien dem Kläger von den jeweils vertretungsbefugten Organen der beklagten Partei gemacht worden. Die Vereinbarung Beilage D sei vom damaligen Präsidenten und Präsidentstellvertreter der beklagten Partei unterfertigt worden. Das Schreiben Beilage C, mit dem dem Kläger eine Erhöhung auf 85 % zugesagt worden sei, sei zwar vom damaligen Präsidenten der beklagten Partei Sektionschef Dr.Albert M***V*** und dem nicht mehr vertretungsbefugten Hofrat Hans N*** als stellvertretendem Obmann des Aufsichtsrates unterschrieben worden. Auf den Inhalt dieses Schreibens sei jedoch im Protokoll der Sitzung des Vollzugsausschusses des Verwaltungsrates vom Bezug genommen worden. Da bei dieser Sitzung auch der Präsidentstellvertreter Reg.Rat Rudolf S*** anwesend gewesen sei, müsse angenommen werden, daß dort auch die Formulierung des Schreibens vom (Berichtigung eines Schreibfehlers) besprochen worden und dessen Inhalt bekannt gewesen und von den vertretungsbefugten Organen zur Kenntnis genommen worden sei. Dem Kläger gebühre damit ein Pensionszuschuß von 85 % seines letzten Ist-Gehaltes (abzüglich ASVG-Pension), sodaß ihm aus diesem Titel ein Betrag von S 416.605,30 zuzusprechen sei. An Bezügen für das Jahr 1980 und Abfertigung habe der Kläger um S 47.769,80 zu wenig erhalten.

Im Berufungsverfahren dehnte der Kläger sein Begehren um die vom 1.1. bis fällig gewordenen Pensionszuschüsse von S 205.352,-- s.A. aus.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei nicht Folge, bestätigte das Ersturteil (unter Berichtigung eines offensichtlichen Fehlers im Zinsenzuspruch) und sprach dem Kläger auch den für 1984 begehrten Pensionszuschuß von S 205.352,-- s.A. zu. Die zweite Instanz verhandelte die Rechtssache gemäß § 25 Abs 1 Z 3 ArbGG von neuem und traf die selben Feststellungen wie das Erstgericht.

Rechtlich beurteilte das Berufungsgericht den festgestellten Sachverhalt dahin, daß es auf eine Kenntnis des Klägers darüber, wer für die beklagte Partei bei Zusicherung des erhöhten Pensionszuschusses vertretungsbefugt gewesen sei, nicht ankomme, da diese Erhöhung in der Sitzung des Vollzugsausschusses des Verwaltungsrates vom genehmigt worden sei. Das Schreiben vom selben Tag (Beilage C) stelle die schriftliche und detaillierte Ausfertigung des betreffenden Genehmigungsbeschlusses dar. Zweifel an der Entscheidungsbefugnis der in der Sitzung vom Anwesenden bestünden nicht. Es gehe nicht zu Lasten des Klägers, weil die beklagte Partei aus taktischen Gründen anderen Dienstnehmern gegenüber und zur Vermeidung der Publizität der Zusage eine unübliche äußere Vorgangsweise gewählt habe.

Die Zusagen der beklagten Partei in den Schreiben Beilage C und D seien deutlich. Der Begriff "Aktivitätsbezug" sei so wie der Begriff "Bezug" dem Begriff des "Entgelts" gleichzusetzen, das jede Leistung umfasse, die der Arbeitnehmer dafür bekomme, daß er dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft zur Verfügung stelle. Die Formulierung "letzter Aktivitätsbezug" weise eindeutig auf den letzten "Ist-Bezug" hin, was durch die Angaben des Zeugen Hans N*** und des Klägers über den Parteiwillen erhärtet werde. Auch die Fehlgeldentschädigung seien Entgeltbestandteil. Der Kläger habe durch die jahrelange Bezahlung eines Treuegeldes auf diesen Bezug, sowie auf die übrigen vom Erstgericht festgestellten Einkommensbestandteile einen Rechtsanspruch erworben. Das vom Kläger im Berufungsverfahren ausgedehnte Klagebegehren sei von der beklagten Partei nicht bestritten worden.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen das Urteil des Berufungsgerichtes wegen Aktenwidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens sowie wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision der beklagten Partei ist nicht berechtigt.

Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit und Aktenwidrigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor. Trotz Fehlens einer Begründungspflicht (§ 23 ArbGG, § 510 Abs 3 ZPO) sei darauf verwiesen, daß die Protokollierung in der Berufungsverhandlung "die Parteien bringen vor und beantragen wie im Verfahren erster Instanz, sowie im bisherigen Rechtsmittelverfahren....." "außerdem dehnt die klagende Partei das Begehren .... aus" keinen Zweifel übrig läßt, daß die beklagte Partei der Klagsausdehnung, auf die sie nichts erwiderte, nur mit jenen Einwendungen entgegentrat, die sie schon gegen den in erster Instanz geltend gemachten Pensionszuschuß erhob, aber neues, speziell gegen den ausgedehnten Betrag gerichtete Vorbringen, insbesondere gegen dessen Höhe, nicht erstattete. Auch die - zum Teil von den Feststellungen des Berufungsgerichtes abweichende und insofern nicht gesetzmäßig nicht ausgeführte - Rechtsrüge ist nicht berechtigt. Der Schluß der Vorinstanzen, daß das, was dem Kläger mit Schreiben vom (Beilage C) zugesagt wurde, in der Sitzung des Vollzugsausschusses des Verwaltungsrates vom selben Tag besprochen und von den genannten Organen der beklagten Partei genehmigt worden war und daß der Grund für die unvollständige Protokollierung dieser Willenserklärung in der Geheimhaltung dieser Zusage vor den übrigen Angestellten lag, ist rein tatsächlicher Natur und kann daher nicht mit Rechtsrüge bekämpft werden.

Eine Rechtsfrage ist es allerdings, ob Sektionschef Dr.Albert

M***V*** dadurch, daß er als einziges Vorstandsmitglied das

Schreiben an den Kläger vom fertigte - Hofrat Hans

N*** war ja damals als Obmannstellvertreter des Aufsichtsrates

nicht mehr vertretungsbefugt - , die beklagte Partei wirksam zur

Zahlung der dem Kläger versprochenen erhöhten Pension verpflichten

konnte, obwohl er nur mit einem weiteren Vorstandsmitglied gemeinsam

zeichnungsberechtigt war. Zu prüfen ist, ob es ausreichte, daß das

weitere in der Sitzung vom anwesende Vorstandsmitglied

(Präsidentenstellvertreter) RegRat Rudolf S*** der Änderung des Pensionsvertrages des Klägers (intern!) zustimmte.

Dies ist zu bejahen. In der österreichischen Rechtslehre wird zwar betont, daß bei Gesamtvertretung nur alle Gesamtvertreter zusammen Vertretungsmacht haben, und daß der Vertretungsakt zusammen, wenn auch nicht unbedingt gleichzeitig, zu setzen ist (Stanzl in Klang 2 IV/1,833; Strasser in Rummel, ABGB, Rdz 5 zu § 1011; Koziol-Welser 7 I 159; ebenso zu § 71 AKtG Schiemer-Losert-Stadler, Komm z AKtG 233), woraus die Notwendigkeit des Handelns aller Gesamtvertreter gegenüber dem außenstehenden Dritten folgen würde (vgl. Welser, Vertretung ohne Vollmacht, 237 FN 17, der diese Vertretungsform deutlich von der bloßen Genehmigung im Innenverhältnis abgrenzt). Franz B***, der sich mit der Problematik der Gesamtvertretung in seinem Aufsatz "Gesamtvertretung und Verkehrsschutz", JBl 1983,627 ausführlich befaßte, bezeichnet diese Form der Gesamtvertretung als "Einheitsvertretung". Im Anschluß an diese für die "Einheitsvertretung" sprechenden Äußerungen wird jedoch im österreichischen Schrifttum einhellig auch die interne Zustimmung durch die anderen Gesamtvertreter als zulässig erkannt und betont, daß diese auch nachträglich und schlüssig erfolgen könne (Stanzl aa0; Strasser aaO; Schiemer-Losert-Stadler aaO). Dem folgt auch die Judikatur (vgl. etwa SZ 25/114; HS 150 = HS I/54; EvBl 1971/200; HS 8471; weitere Nachweise bei Bydlinski aaO 631 ff, der diese Form der Sanierung unvollständiger Gesamtvertretungshandlungen [aaO 631, 636] als "Bevollmächtigungs- und Genehmigungslösung" bezeichnet. Der erkennende Senat schließt sich dieser Ansicht an, zumal die Vorschriften des Genossenschaftsrechtes darauf hindeuten, daß dieses Gesetz eher der "Bevollmächtigungs- und Genehmigungslösung" den Vorzug gibt. § 17 Abs 2 GenG ordnet nämlich (so wie § 71 Abs 2 Satz 2 AKtG) für den Fall des Bestehens einer Gesamtvertretung an, daß der Vorstand einzelne Vorstandsmitglieder zur Vornahme bestimmter Geschäfte (oder bestimmter Arten von Geschäften) ermächtigen könne. Sind daher, wie im vorliegenden Fall, zwei (von insgesamt mehreren) Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertretungsberechtigt, so kann es als ausreichend angesehen werden, wenn eines dieser beiden Vorstandsmitglieder das andere zur Vornahme eines bestimmten Geschäftes ermächtigt. Die Zulässigkeit einer durch die übrigen Gesamtvertreter genehmigten Alleinvertretung folgt auch aus dem Gedanken, daß mehrere Kollektivvertreter gemeinschaftlich einen Dritten wirksam voll, also zur Einzelvertretung bevollmächtigen können, und daher erst recht einen aus ihrer Mitte durch Ergänzung seiner Alleinvertretungsmacht zur Alleinvertretung befähigen können (Bydlinski aaO 631; ImmZ 1985,130). Bei dieser Rechtslage genügte es für die Wirksamkeit der dem Kläger zugesagten Pensionserhöhung auf 85 %, daß der Präsidentenstellvertreter RegRat Rudolf S*** in der Sitzung vom der Pensionserhöhung zustimmte, weil er damit auch das in Vollziehung dieses Beschlusses ergangene Schreiben vom selben Tag, das vom Präsidenten SektChef Dr.M***V*** gefertigt wurde, genehmigte. Die durch SektChef Dr.M***V*** gesetzte Vertretungshandlung war daher unabhängig von einem allfälligen Verstoß der beklagten Partei gegen interne, in der Satzung vorgesehene Verfahrensvorschriften rechtswirksam (§ 19 Satz 2 GenG). Die Feststellungen der Vorinstanzen lassen auch keinen Zweifel darüber, daß sich der Hinweis in Punkt 9. des Protokolles des Vollzugsausschusses des Verwaltungsrates der beklagten Partei vom , daß "ein seinerzeit an den Kassendirektor P*** gerichtetes Schreiben, in dem ein Schreibfehler enthalten ist," berichtigt werden wird, auf das Schreiben vom (Beilage D) bezog, sodaß - der rechtlichen Beurteilung zuzuordnende - Fragen der Beweislastverteilung nicht zu lösen sind.

Wohl gehört die Auslegung einer nach Inhalt und Form unbestrittenen Urkunde nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (JBl 1975, 602, SZ 51/156 uva) in das Gebiet der rechtlichen Beurteilung. Werden aber zur Auslegung der einer Urkunde zugrundeliegenden Absicht der Parteien andere Beweismittel (insbesondere Zeugen und Parteien) herangezogen, so werden damit im Revisionsverfahren nicht mehr bekämpfbare tatsächliche Feststellungen getroffen (EvBl 1959/184 uva). Im vorliegenden Fall stellten die Vorinstanzen insbesondere auf Grund der Aussage des Zeugen Hans N*** und des Klägers als Partei fest, daß mit der Formulierung "letzter Aktivitätsbezug in der jeweils kollektivvertraglich festgesetzten Höhe" der (der kollektivvertraglichen Valorisierung unterliegende) Ist-Bezug (Ist-Gehalt) des Klägers gemeint war. Da der Kläger das Begehren auf Zahlung der Pensionszuschüsse auf die - festgestelltermaßen in diesem Sinn verstandene - besondere Zusage laut Schreiben Beilage C und D und nicht auf Pensionsansprüche nach dem einschlägigen Kollektivvertrag stützte, ist es auch unerheblich, ob § 20 KV nunmehr infolge einer authentischen Interpretation durch die Kollektivvertragsparteien allenfalls (rückwirkend) dahin zu verstehen ist, daß über kollektivvertragliche Zulagen im Zweifel nicht zur Bemessungsgrundlage des Pensionszuschusses gehören. Da, wie bereits ausgeführt, die Feststellung des Parteiwillens auf Grund außerhalb der Urkunde liegender Beweismittel im Tatsachenbereich erfolgte, kann aus dem Inhalt des Kollektivvertrages für die Auslegung der dem Kläger gegebenen Pensionszusage nichts gewonnen werden. Sittenwidrigkeit der Pensionszusage wurde in erster und zweiter Instanz nicht eingewendet.

Da die Errechnung des Pensionszuschusses vom letzten Ist-Bezug des Klägers zu erfolgen hat, kommt es für die Einbeziehung des Treuegeldes in die Bemessungsgrundlage nicht darauf an, ob der Kläger auch für die Zukunft Anspruch auf diesen Bezug gehabt hätte, was trotz Gewährung durch viele Jahre wegen der jährlichen Beschlußfassung der Unternehmensleitung über die Höhe dieses Bezuges (80 oder 90 %, manchmal auch 100 % eines Monatsgehaltes) immerhin zweifelhaft sein könnte; entscheidend ist allein, daß der Kläger dieses Treuegeld (regelmäßig) bezogen hat, sodaß es Bestandteil seines "letzten Aktivitätsbezuges" war. Der "fiktive Stufensprung" ist schon deshalb bei der Bemessung der Firmenpension zu berücksichtigen, weil damit der laufende Monatsbezug des Klägers mehrmals verbindlich erhöht wurde. Der (auf besonderer Zusage beruhende) Pensionszuschuß gebührt dem Kläger ab "Ruhestandsversetzung" (Beilage D) und nicht erst nach Ablauf derjenigen Monate, die der Höhe der Abfertigung entsprechen. Eine solche Beschränkung behauptete die beklagte Partei bei der Darstellung der dem Kläger zustehenden Wahlmöglichkeiten nur für die Pension nach § 21 KV, die nicht Gegenstand des Verfahrens ist. Als Teil des laufenden Monatsbezuges gehört der "fiktive Stufensprung" auch zu dem für die Bemessung der Abfertigung gemäß § 23 Abs 1 AngG maßgebenden "für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Entgelt". Da in die Bemessungsgrundlage der Abfertigung nicht nur die in jedem Monat wiederkehrenden, sondern auch in größeren Abständen oder nur einmal im Jahr zur Auszahlung gelangenden Bezugsbestandteile (4 Ob 13/81; Arb. 9.999), also alle regelmäßigen Leistungen fallen, war auch die seit vielen Jahren gewährte Treueprämie in die Berechnung des Abfertigungsanspruches einzubeziehen.

Die allgemeine Verweisung der Revision auf Ausführungen in der Berufungsschrift ist unbeachtlich (SZ 23/89 uva).

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.