OGH vom 21.11.2013, 1Ob206/13w

OGH vom 21.11.2013, 1Ob206/13w

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ. Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen L*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter Dr. S*****, vertreten durch Dr. Kristina Venturini Köck und Mag. Dietmar Heck, Rechtsanwälte in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom , GZ 43 R 65/13x 68/13p, 80/13b 423, mit dem die Beschlüsse des Bezirksgerichts Josefstadt vom , GZ 25 Ps 15/09t 216, sowie vom , GZ 25 Ps 15/09t 393, bestätigt wurden, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Beschluss des Rekursgerichts wurde den Rechtsvertretern der Mutter am zugestellt. Am brachte sie einen außerordentlichen Revisionsrekurs im Elektronischen Rechtsverkehr (ERV) beim Erstgericht ein. Zu diesem Zeitpunkt war die 14 tägige Frist zur Einbringung des Revisionsrekurses (§ 65 Abs 1 AußStrG) bereits abgelaufen gewesen. Die in § 46 Abs 3 AußStrG idF BGBl I 2003/111 vorgesehene, auch für Revisionsrekurse geltende (RIS Justiz RS0007078 [T2]) Möglichkeit, Beschlüsse bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen auch noch nach Ablauf der Rechtsmittelfrist anzufechten, wurde durch das Budgetbegleitgesetz (BBG) 2011, BGBl I 2010/111, ersatzlos gestrichen ( Klicka in Rechberger AußStrG² § 46 Rz 4). § 46 AußStrG idgF ist im vorliegenden Fall bereits anzuwenden, weil das Datum der Entscheidungen der ersten Instanz jeweils nach dem lag (§ 207h AußStrG idF BBG 2011).

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Mutter ist somit als verspätet zurückzuweisen.