OGH vom 17.02.2016, 7Ob201/15g
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Höllwerth, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich und Dr. Singer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. G***** H*****, als Insolvenzverwalter in der Insolvenz über das Vermögen des S*****, gegen die beklagte Partei Ö*****, vertreten durch Dr. Kurt Berger und Dr. Mathias Ettel, Rechtsanwälte in Wien, und den Nebenintervenienten 1. KR P***** S*****, vertreten durch Dr. Karl Klein, Rechtsanwalt in Wien, und 2. Ing. W***** B*****, vertreten durch Mag. Dr. Johann Etienne Korab, Rechtsanwalt in Wien, wegen 125.000 EUR, infolge der Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom , GZ 11 R 115/15k 33, womit das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom , GZ 29 Cg 41/14h 22, abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird über Antrag des Insolvenzverwalters wiederaufgenommen.
Die Bezeichnung der klagenden Partei wird auf Dr. G***** H*****, als Insolvenzverwalter in der Insolvenz über das Vermögen des S***** richtiggestellt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Das Erstgericht verpflichtete den Beklagten zur Zahlung von 125.000 EUR.
Das Berufungsgericht änderte das Ersturteil im klagsabweisenden Sinn ab.
Gegen dieses Urteil wendet sich die am eingelangte außerordentliche Revision des Klägers.
Mit Beschluss vom wurde dem Beklagten und den Nebenintervenienten die Beantwortung der außerordentlichen Revision freigestellt.
Mit Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom wurde über das Vermögen des Klägers das Insolvenzverfahren eröffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt.
Wenn der Gegenstand wie hier ein zur Insolvenzmasse gehörendes Vermögen ist, kann über ein vor Insolvenzeröffnung erhobenes Rechtsmittel während der gemäß § 7 Abs 1 IO ex lege eintretenden Unterbrechung nicht entschieden werden (RIS Justiz RS0037039). Das Verfahren kann aber vom Insolvenzverwalter aufgenommen werden (§ 7 Abs 2 IO). Das Verfahren war daher über Antrag des Insolvenzverwalters fortzusetzen und die Parteibezeichnung zu berichtigen.
European Case Law Identifier
ECLI:AT:OGH0002:2016:0070OB00201.15G.0217.000
Fundstelle(n):
OAAAD-47161