OGH vom 12.10.2011, 3Ob183/11z
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon. Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei E***** AG, *****, vertreten durch Urbanek Lind Schmied Reisch Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die verpflichteten Parteien 1. Allmaier Nemec GmbH in Klagenfurt als Insolvenzverwalterin im Konkurs über das Vermögen der Mag. A*****, und 2. N*****, wegen 500.000 EUR sA, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der erstverpflichteten Partei, vertreten durch Mag. Christian Sintschnig, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom , GZ 1 R 182/10z 91, womit die Rekurse der verpflichteten Parteien gegen den Zuschlag des Bezirksgerichts Klagenfurt vom , GZ 7 E 43/07p 45, und gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Klagenfurt vom , GZ 7 E 43/07p 56, zurückgewiesen wurden, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der erstverpflichteten Partei wird gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
In der Versteigerungstagsatzung vom wurde die zu versteigernde Liegenschaft der Ersteherin Maria M***** zugeschlagen (ON 45). Nach Einlangen der Bestätigung der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt, dass der Zuschlag keiner grundverkehrsrechtlichen Genehmigung bedarf (ON 55), hat das Erstgericht mit Beschluss vom (ON 56) den in der Versteigerungstagsatzung mündlich verkündeten Zuschlag für wirksam erklärt; dieser Beschluss wurde den beiden Verpflichteten am 16. bzw zugestellt. Gegen diesen Beschluss und auch gegen den Zuschlag erhoben die Verpflichteten in zahlreichen Eingaben in der Zeit von 16. bis Rechtsmittel (ON 62 68), die in Bezug auf die Erstverpflichtete vom Masseverwalter genehmigt wurden (ON 71).
Mit dem angefochtenen Beschluss vom (ON 91) wies das Rekursgericht die Rekurse der Verpflichteten als verspätet zurück und ließ den Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof nicht zu. Gegen die Entscheidung des Rekursgerichts richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Erstverpflichteten.
Rechtliche Beurteilung
Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs wird die Frist für eine allfällige Rekurserhebung gegen den Zuschlag bereits mit der Verkündung des Zuschlags im Termin in Gang gesetzt (RIS Justiz RS0003220 [T2]). Dies gilt auch dann, wenn wie hier der Zuschlag noch der Entscheidung der Grundverkehrsbehörde unterliegt (3 Ob 256/99i; 3 Ob 112/05z; 3 Ob 162/10k). Die mit der Einschränkung der Rekursmöglichkeiten verbundene Härte ist im höher zu bewertenden Interesse des gutgläubigen Erstehers an der Rechtssicherheit seines Liegenschaftserwerbs in Kauf zu nehmen. Verfassungsrechtliche Bedenken dagegen hat der Oberste Gerichtshof nicht nur im Fall rekurrierender Pfandgläubiger (3 Ob 262/08p), sondern auch bei Verpflichteten als Rekurswerbern verneint (3 Ob 112/05z mit Hinweisen auf Vorjudikatur; zuletzt 3 Ob 162/10k).
Die Zurückweisung der von den verpflichteten Parteien gegen den Zuschlag und seine Wirksamerklärung erhobenen Rekurse durch das Rekursgericht begegnet daher keinen Bedenken. Ob bereits frühere Eingaben der Verpflichteten als Rekurs zu behandeln gewesen wären, ist im vorliegenden Revisionsrekursverfahren, in dem die Frage der Rechtzeitigkeit der Rekurse ON 64 65 (Zweitverpflichteter) und ON 67 68 in Verbindung mit der Genehmigung ON 71 (Erstverpflichtete) zu beurteilen ist, ohne Relevanz.
Mangels erheblicher Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO ist der Revisionsrekurs der Erstverpflichteten zurückzuweisen.
Fundstelle(n):
XAAAD-47158