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OGH vom 09.01.2013, 6Ob251/12y

OGH vom 09.01.2013, 6Ob251/12y

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ. Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj S***** M*****, geboren am , vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft K***** als Jugendwohlfahrtsträger, *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Eltern M***** M*****, und T***** F*****, beide *****, Deutschland, vertreten durch Dr. Eberhard Gloning, Rechtsanwalt in München, Einvernehmensrechtsanwältin gemäß § 5 EIRAG Dr. Andrea Haniger-Limburg, Rechtsanwältin in Innsbruck, gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom , GZ 54 R 51/12i 34, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Innsbruck vom , GZ 3 Ps 153/11f-26, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss hat das Rekursgericht den erstinstanzlichen Beschluss mit der Maßgabe bestätigt, dass es die Anträge der Eltern auf Aufhebung der Beschlüsse des Bezirksgerichts Kitzbühel vom und des Bezirksgerichts Innsbruck vom und auf Übertragung der Obsorge für die mj S***** M***** in den Teilbereichen Pflege und Erziehung auf das Landratsamt Traunstein, Amt für Kinder, Jugend und Familie, abwies.

Die Entscheidung des Rekursgerichts wurde dem Vertreter der Eltern, einem Rechtsanwalt in München, mit internationalem Rückschein am zugestellt.

Der vom deutschen Rechtsanwalt an den Obersten Gerichtshof gesandte außerordentliche Revisionsrekurs wurde am zur Post gegeben, langte am beim Obersten Gerichtshof ein, wurde von diesem noch am selben Tag an das Erstgericht weitergeleitet, wo er am folgenden Tag einlangte.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist verspätet.

Die Zustellung der Rekursentscheidung in Deutschland konnte gemäß Art 14 EuZVO mittels internationalen Rückscheins wirksam erfolgen (vgl auch Bajons in Fasching/Konecny 2 [2010], Art 14 EuZVO Rz 2).

Im vorliegenden Fall stehen einander Anträge der Eltern und der Bezirkshauptmannschaft K***** gegenüber. Diesfalls besteht im Rekursverfahren (nur) relative Anwaltspflicht (§ 6 Abs 1 AußStrG). Die Eltern bedurften in diesem Verfahrensstadium daher noch keines Einvernehmensrechtsanwalts gemäß § 5 Abs 1 EIRAG. Der Umstand, dass sie entgegen § 6 EIRAG keinen in Österreich wohnhaften Zustellungsbevollmächtigten namhaft gemacht hatten, das Erstgericht aber auch noch nicht (sinngemäß) nach § 10 ZustG vorgegangen war, macht die erfolgreich bewirkte Zustellung nicht unwirksam (2 Ob 102/08a = RIS Justiz RS0124202).

Die Frist für den Revisionsrekurs beträgt 14 Tage (§ 65 Abs 1 AußStrG).

Die Revisionsrekursfrist endete daher am , weshalb der am zur Post gegebene Revisionsrekurs verspätet war; er war zurückzuweisen.

Angesichts der Verspätung schon des ursprünglich eingebrachten Rechtsmittels muss nicht mehr darauf eingegangen werden, dass es nicht wie vorgeschrieben (§ 65 Abs 2 AußStrG) beim Gericht erster Instanz erhoben wurde und nicht die Unterschrift eines (österreichischen) Rechtsanwalts trug (§ 6 Abs 1, § 65 Abs 3 Z 5 AußStrG) oder das Einvernehmen mit einem Einvernehmensrechtsanwalt schriftlich nachgewiesen wurde (§ 6 EIRAG).

Ob der nach dem Verbesserungsauftrag des Erstgerichts vom durch die Einvernehmensrechtsanwältin anwaltlich unterfertigte Revisionsrekurs vom im Hinblick auf die Zustellung dieses Verbesserungsauftrags rechtzeitig eingebracht wurde, ist irrelevant, da die Gewährung einer Verbesserungsfrist zur Behebung eines Formmangels die ursprüngliche Verspätung nicht zu sanieren vermochte (RIS Justiz RS0110935; RS0036281; zuletzt 1 Ob 255/11y).