OGH vom 24.11.2011, 6Ob251/11x
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ. Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei DI G***** H*****, vertreten durch Dr. Klaus Maleschitz, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei G***** R***** A*****, vertreten durch Herbst Vavrovsky Kinsky Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 48.877,46 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom , GZ 16 R 133/11p 20, womit das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom , GZ 22 Cg 96/10i 16, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Ob ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, begründet nur dann eine erhebliche Rechtsfrage, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde (RIS Justiz RS0042936, RS0042776, RS0042871 ua). Dies gilt auch dann, wenn eine andere Auslegung ebenfalls vertretbar wäre (RIS Justiz RS0112106 [T3, T 4]).
Im vorliegenden Fall hängt die Beurteilung, ob der Beklagte zur Zahlung der NoVA für einen von ihm erworbenen Ferrari im Wege eines „Exportgeschäfts” verpflichtet war, ausschließlich von der Würdigung der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen ab. Wenn das Berufungsgericht davon ausging, dass den Kläger die Steuerpflicht nach § 1 Z 1 NoVAG bereits deshalb traf, weil das Fahrzeug in Österreich übergeben wurde und der Kläger aufgrund der Angabe des Beklagten, er wolle das Fahrzeug bei den Salzburger Festspielen verwenden, nicht davon ausgehen durfte, dass das Fahrzeug innerhalb von 3 Monaten nach der Lieferung ins Ausland ausgeführt werden würde (§ 7 Abs 1 Z 3 UStG), so ist darin keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung zu erblicken. Im Übrigen spricht auch der aktenkundige Vorschlag, zunächst deutsche Zollkennzeichen zu verwenden und anschließend in Österreich eine vorläufige Zulassung nach § 38 KFG zu erwirken, dafür, dass der Kläger zumindest damit rechnete, dass das Fahrzeug länger in Österreich verbleiben könnte. Damit ist aber der Umstand, dass der Kläger die Abführung der NoVA unterließ, schon nach seinen eigenen Angaben nicht auf eine Täuschung durch den Beklagten, sondern auf die Missachtung der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften durch ihn selbst zurückzuführen.
Zusammenfassend bringt der Kläger damit keine Rechtsfragen der im § 502 Abs 1 ZPO geforderten Bedeutung zur Darstellung, sodass die Revision spruchgemäß zurückzuweisen war.