OGH vom 27.01.2016, 4Ob163/15x
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr
. Vogel als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Musger, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Rassi als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. R***** B*****, 2. G***** B*****, vertreten durch Brand Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei H***** Republik, vertreten durch den Finanzminister, *****, vertreten durch Weber Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 8.877 EUR sA und Feststellung (Streitwert 10.000 EUR), über den Revisionsrekurs der klagenden Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom , GZ 13 R 65/15x 46, womit der Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom , GZ 57 Cg 16/13m 42, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Die klagenden Parteien sind schuldig, der beklagten Partei die mit 961,44 EUR bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung:
Die Kläger begehrten mit Klage vom zunächst 7.000 EUR sA und die Herausgabe näher bezeichneter ***** Staatsanleihen im Wert von 10.000 EUR. Sie hätten die von der Beklagten begebenen Staatsanleihen im Wege einer inländischen Depotbank gekauft und auf ihrem Wertpapierkonto bei jener Bank verbuchen lassen. Es handle sich um Inhaberpapiere, die ein Recht auf periodische Zahlung der Zinsen und Kapitaltilgung bei Fälligkeit gemäß den Anleihebedingungen vermittelten. Die Beklagte habe wegen finanzieller Probleme ihre Gläubiger eingeladen, einer Konvertierung der Anleihen mit schlechteren Bedingungen zuzustimmen. Die Kläger seien nicht um ihr Einverständnis gefragt worden. Die Beklagte habe ein Umschuldungsgesetz erlassen und eine Zwangskonvertierung durch den Austausch der alten durch neue Anleihen bei der Depotbank durchgeführt. Diese Zwangskonvertierung sei eine rechtswidrige Verletzung des Eigentumsrechts der Kläger und verstoße gegen tragende Grundsätze des österreichischen Rechts und des Gemeinschaftsrechts. Das Umschuldungsgesetz sei daher nicht anzuwenden. Die Kläger verlangten von der Beklagten Schadenersatz wegen vertragswidrigen und deliktischen Verhaltens. Die internationale Zuständigkeit des Erstgerichts ergebe sich aus der EuGVVO, die örtliche Zuständigkeit insbesondere aus deren Art 5 Nr 3 und Art 16 (Schadenseintritt im Gerichtssprengel; Gerichtsstand des Wohnsitzes des Verbrauchers).
Das Erstgericht wies die Klage im ersten Rechtsgang a limine zurück; das Rekursgericht gab dem dagegen von den Klägern erhobenen Rekurs nicht Folge. Der Oberste Gerichtshof bestätigte die Klagszurückweisung zu 4 Ob 227/13f nur insoweit, als die Kläger einen Schadenersatzanspruch aufgrund eines Akts der Gesetzgebung der Beklagten geltend machten; im Übrigen hob er die Beschlüsse der Vorinstanzen auf und trug dem Erstgericht die Einleitung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund auf. In der Begründung führte er aus, dass die Klage eine vertragliche Grundlage habe, soweit die Kläger nicht Schadenersatz aufgrund eines Akts der Gesetzgebung, sondern Erfüllung der Emissionsbedingungen bzw Schadenersatz wegen deren Nichterfüllung fordern.
Im zweiten Rechtsgang wendete die Beklagte die mangelnde inländische Gerichtsbarkeit und die mangelnde internationale Zuständigkeit ein, weil weder die Zuständigkeitstatbestände der Art 5 Nr 3 EuGVVO noch der Art 15 ff EuGVVO gegeben seien.
Die Kläger modifizierten ihr Klagebegehren dahingehend, dass die Beklagte zur Zahlung von 8.877 EUR sA zu verpflichten sei und zwischen den Streitteilen festgestellt werde, dass die Beklagte den Klägern für näher bezeichnete Anleihen zu bestimmten Fälligkeitsterminen mit bestimmten Zinsen hafte. Die Behauptung der internationalen Zuständigkeit des Erstgerichts stützen die Kläger im zweiten Rechtsgang nur mehr auf Art 5 Nr 3 EuGVVO. Das Wertpapierdepot werde bei einer Bank im Sprengel des angerufenen Gerichts geführt und dort sei der Schaden eingetreten.
Das Erstgericht wies die Klage abermals zurück. Nach der rechtskräftigen Teilzurückweisung im ersten Rechtsgang seien nur noch die gegenüber der Emittentin der Anleihen behaupteten Ansprüche auf Erfüllung der Emissionsbedingungen bzw auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung klagsgegenständlich. Die Kläger machten daher unzweifelhaft einen vertraglichen Anspruch iSd Art 5 Nr 1 EuGVVO geltend. Auf diesen Gerichtsstand hätten sie sich jedoch nicht berufen und auch nicht behauptet, dass der Erfüllungsort der vertraglichen Verpflichtung, an den dieser Gerichtsstand geknüpft sei, im Sprengel des angerufenen Gerichts gelegen sei. Auch der Gerichtsstand für Verbrauchersachen gemäß den Art 15, 16 EuGVVO liege nicht vor.
Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss und ließ nachträglich den Revisionsrekurs zu, da nicht ausgeschlossen werden könne, dass die autonome Auslegung der Zuständigkeitstatbestände der EuGVVO die Bejahung jenes nach Art 5 Nr 1 lit a) EuGVVO zulasse, obwohl die Kläger dies nicht wünschten.
Die Kläger machen in ihrem Revisionsrekurs gestützt auf EuGH C 375/13, Kolassa und C 226/13, Fahnenbrock neuerlich geltend, es bestehe zwischen den Streitteilen kein Vertragsverhältnis, weshalb kein Vertrags-, sondern der Deliktsgerichtsstand gemäß Art 5 Nr 3 EuGVVO anwendbar sei. Die Kläger hätten die Staatsanleihen der Beklagten am Sekundärmarkt erworben und entsprechend den Anleihebedingungen Anspruch darauf, dass die Beklagte Kapital und Zinsen jeweils bei Fälligkeit bezahle. Die Zwangskonvertierung sei ein privatrechtlicher Akt gewesen. Das Konto, auf dem der Schaden eingetreten sei, sei am Sitz der Depotbank in Wien geführt worden.
Die Beklagte beantragt in ihrer Revisionsrekursbeantwortung , den Revisionsrekurs zurückzuweisen bzw ihm nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist ungeachtet des rekursgerichtlichen Zulassungsausspruchs, an den der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist in Ermangelung von erheblichen Rechtsfragen iSv § 528 Abs 1 ZPO nicht zulässig .
1. Vorauszuschicken ist, dass auf den vorliegenden Fall noch die VO (EG) Nr 2001/44 des Rates vom über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) anzuwenden ist, weil die ihr nachfolgende VO (EU) Nr 1215/2012 des Europäischen Rates vom über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO neu) gemäß ihrem Art 66 nur auf Verfahren anzuwenden ist, die am oder danach eingeleitet worden sind, was aber auf das hier zu prüfende Verfahren nicht zutrifft.
2. Der Oberste Gerichtshof hat sich mit der Frage der internationalen Zuständigkeit des angerufenen österreichischen Gerichts bei identischer Fallkonstellation bereits befasst. In der Entscheidung 8 Ob 67/15h (vgl auch 6 Ob 122/15g, 8 Ob 125/15p) wurde dazu unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des EuGH in den Rechtssachen C 375/13, Kolassa und C 226/13, Fahnenbrock zusammengefasst ausgesprochen, dass der Verbrauchergerichtsstand nach Art 15 EuGVVO für die erhobene Klage nicht zur Verfügung stehe. Das Gleiche gelte für den Gerichtsstand der Deliktshaftung nach Art 5 Nr 3 EuGVVO, weil es sich nicht um eine Haftungsklage aus der Prospekthaftung oder wegen Verletzung sonstiger gesetzlicher Informationspflichten des Emittenten handle. Demgegenüber scheide der Gerichtsstand des Erfüllungsorts nach Art 5 Nr 1 EuGVVO nicht aus. Dazu wurde in der zitierten Entscheidung von folgenden Grundsätzen ausgegangen:
„Zu Art 5 Nr 1 EuGVVO hielt der EuGH in der Entscheidung Kolassa fest, dass im Gegensatz zu dem in Art 15 Abs 1 EuGVVO aufgestellten Erfordernis der Abschluss eines Vertrags kein Tatbestandsmerkmal sei (Rn 38). Für die Anwendung der in Rede stehenden Bestimmung sei aber die Feststellung einer (vertraglichen) Verpflichtung unerlässlich. Es müsse daher eine von einer Person gegenüber einer anderen Person freiwillig eingegangene rechtliche Verpflichtung vorliegen, auf die sich die Klage stütze (Rn 39). Im Vergleichsfall verneinte der EuGH das Vorliegen einer freiwillig eingegangenen rechtlichen Verpflichtung nur deshalb, weil sich für ihn aus der knappen Sachverhaltsdarstellung des vorlegenden Gerichts eine solche nicht ergab (Rn 40). Der Hinweis darauf, dass der dortige Kläger den Emittenten aus den Anleihebedingungen in Anspruch nehme, war für den EuGH in dieser Hinsicht zu unkonkret und zu wenig verständlich. Aus diesem Grund hielt der EuGH fest, dass die Prüfung, ob der Emittent gegenüber dem Kläger freiwillig eine Verpflichtung übernommen habe, dem vorliegenden Gericht obliege (Rn 41).
Der Kläger beruft sich auf einen Anspruch auf Erfüllung der Anleihebedingungen bzw auf Schadenersatz wegen deren Nichterfüllung. Konkret macht er damit einen Erfüllungsanspruch aus dem Zahlungsversprechen des beklagten Staats als Anleiheschuldner geltend. Schuldtitel in Form von Wertpapieren, zu denen insbesondere Inhaberschuldverschreibungen gehören, verbriefen allgemein Verpflichtungen eines Schuldners gegenüber einem Gläubiger. Zentral ist dabei der Anspruch des Anleihegläubigers auf Rückzahlung des Kapitals zumeist mit Zinsen in der Regel gegen den Emittenten. Grundlage ist ein verbrieftes Zahlungsversprechen des Schuldners. Dement-sprechend verbrieft bei Inhaberschuldver-schreibungen allgemein das Papier den Anspruch auf Rückzahlung eines festen Geldbetrags und lautet auf Inhaber. Ganz allgemein ist der berechtigte Inhaber dieser Wertpapiere auch zur Geltendmachung der darin verbrieften Ansprüche berechtigt (8 Ob 19/04h; 1 Ob 173/14v). In der Entscheidung 1 Ob 173/14v wird im gegebenen Zusammenhang davon gesprochen, dass eine Darlehensforderung wertpapierrechtlich verbrieft werde (vgl auch 7 Ob 15/10x).
Der Kläger bezeichnet sich selbst als Zeichner bzw Inhaber der zugrunde liegenden Staatsanleihen und bezieht die Zahlungspflicht bzw das Zahlungsversprechen auf den beklagten Staat. Für den Obersten Gerichtshof besteht kein Zweifel, dass es sich beim Zahlungsversprechen aus einer Inhaberschuldverschreibung um eine freiwillige rechtliche Verpflichtung des Schuldners und damit um einen vertraglichen Anspruch im Sinn des Art 7 Nr 1 EuGVVO 2012 (Art 5 Nr 1 EuGVVO 2001) handelt. Auch in der Entscheidung 4 Ob 227/13f wird im Hinblick auf den Anspruch auf Erfüllung der Emissionsbedingungen davon gesprochen, dass die Klage eine im Kern vertragliche Grundlage habe. Der Kläger kann sich damit weiterhin auf den Gerichtsstand des Erfüllungsorts berufen.
Der Oberste Gerichtshof gelangt im Anlassfall somit zum Ergebnis, dass der Kläger hinsichtlich der Erfüllung der Anleihebedingungen einen Erfüllungsanspruch aus dem Zahlungsversprechen des beklagten Staats als Anleiheschuldner geltend macht, die Emission der Anleihen keinen Akt iure imperii betrifft und daher eine Zivil- und Handelssache vorliegt (s dazu die SA des GA zu C-226/13, Fahnenbrock, Rn 62) und sich der beklagte Staat in dieser Hinsicht nicht auf seine staatliche Immunität berufen kann.“
3. Auch im Anlassfall erheben die Kläger einen Anspruch auf ein Zahlungsversprechen des beklagten Staats, das dieser ihnen gegenüber zu erfüllen habe. Den dargelegten Anspruch aus der Staatsanleihe beziehen die Kläger somit auf das Rechtsverhältnis zwischen ihnen als Erwerber und dem beklagten Staat als Emittent der Inhaberschuldverschreibung. Dabei handelt es sich zweifellos um eine „freiwillig übernommene Verpflichtung“ des Staats im Sinn der oben referierten Entscheidungen.
4. Zu dieser Thematik führte der Oberste Gerichtshof in einem Parallelfall zu 8 Ob 125/15p aus:
„Der dargestellte wertpapierrechtliche Anspruch mit vertraglichem Charakter begründet einen ausreichenden Anknüpfungspunkt im Sinn des Art 5 Nr 1 EuGVVO. Angemerkt wird, dass es sich bei einem (vom Kläger ebenfalls angesprochenen) Schadenersatzanspruch wegen Nichterfüllung der vertraglichen Pflichten um einen Sekundäranspruch handelt, für den ebenfalls der Vertragsgerichtsstand (Erfüllungsort) zur Verfügung steht, wobei zuständigkeitsrechtlich am Erfüllungsort für die Primärpflicht anzuknüpfen ist (vgl dazu Leible in Rauscher, EuZPR/EuIPR, Art 5 Brüssel I-VO Rz 23, 30 und 37).
Im gegebenen Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ im Sinn des Art 5 Nr 1 EuGVVO zwar nicht als Verweisung auf die Qualifizierung des zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses nach dem anwendbaren nationalen Recht zu verstehen ist. Vielmehr ist dieser Begriff autonom auszulegen und setzt voraus, dass eine von einer Person gegenüber einer anderen Person freiwillig eingegangene rechtliche Verpflichtung vorliegt, auf die sich die Klage stützt (C 419/11, Ceska sporitelna, Rn 45 und 47). Wenn dem Kläger aus der Staatsanleihe bzw dem darin verbrieften Zahlungsversprechen aber ein Anspruch gegenüber dem beklagten Staat zusteht, so handelt es sich dabei um eine freiwillig eingegangene rechtliche Verpflichtung und damit um einen vertraglichen Anspruch im Sinn des Art 5 Nr 1 EuGVVO. Dementsprechend fällt nach der Judikatur des EuGH etwa auch das Rechtsverhältnis zwischen dem aus einem Wechsel Begünstigten und dem Wechselbürgen unter den Begriff „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ im Sinn des Art 5 Nr 1 EuGVVO (C-419/11, Ceska sporitelna, Rn 51).“
5. Im vorliegenden Fall nehmen die Kläger zuletzt nur noch auf den Zuständigkeitstatbestand des Art 5 Nr 3 EuGVVO Bezug. Diese Bestimmung erfasst nach ständiger Rechtsprechung des EuGH jede Klage, mit der eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht wird und die nicht an einen Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag im Sinne von Art 5 Nr 1 lit a EuGVVO anknüpft (Rs 189/87, Kalfelis , Rz 17; zuletzt etwa C 548/12, Brogsitter, Rz 20).
Soweit die Kläger wegen behaupteter Unanwendbarkeit des Umschuldungsgesetzes Zahlung aufgrund der Anleihebedingungen begehren, machen sie zweifellos primär vertragliche Ansprüche geltend und können sich daher keinesfalls auf Art 5 Nr 3 EuGVVO stützen. Aber auch ihr behaupteter Schadenersatzanspruch fällt nicht unter diese Bestimmung. Denn die Anwendung von Art 5 Nr 3 EuGVVO ist ausgeschlossen, wenn das vorgeworfene Verhalten als Verstoß gegen vertragliche Verpflichtungen angesehen werden kann; dies wiederum ist grundsätzlich der Fall, wenn eine Auslegung des Vertrags zwischen dem Beklagten und dem Kläger hier also der Anleihebedingungen unerlässlich erscheint, um zu klären, ob das dem Beklagten vom Kläger vorgeworfene Verhalten rechtmäßig oder vielmehr widerrechtlich ist (C 548/12, Brogsitter, Rz 24 f).
Das trifft hier zu, weil sich die von den Klägern behauptete Rechtswidrigkeit der (von ihnen als Akt der Privatwirtschaftsverwaltung verstandenen) Konvertierung nur daraus ergeben kann, dass der beklagte Staat dadurch die Verpflichtungen aus der ursprünglichen Anleihe also einer freiwillig übernommenen Verpflichtung iSv Art 5 Nr 1 EuGVVO verletzt. Anders gewendet: Hätten die Kläger keinen (vertraglichen) Anspruch gegen den beklagten Staat aufgrund der ursprünglich begebenen Anleihe gehabt, fehlte jede Grundlage für ihren nun behaupteten Schadenersatzanspruch wegen der Konvertierung dieser Anleihe. Dieser Anspruch hinge daher so er überhaupt unter die inländische Gerichtsbarkeit im engeren Sinn fällt zwingend vom Bestehen des ursprünglichen Anspruchs aus der Anleihe ab. Er ist daher nach der dargestellten Rechtsprechung des EuGH kein „außervertraglicher“ Anspruch iSv Art 5 Nr 3 EuGVVO.
Die Kläger könnten sich daher nur auf den Gerichtsstand des Erfüllungsorts nach Art 5 Nr 1 EuGVVO stützen. Im Unterschied zu der unter 4. genannten Entscheidung schließen die Kläger hier das Vorliegen dieses Gerichtsstands aber ausdrücklich aus. Im Übrigen hat schon das Erstgericht ausgeführt, dass sie kein schlüssiges Vorbringen zu einem Erfüllungsort in Österreich erstattet haben. Einen Verfahrensmangel (unterbliebene Erörterung) haben die Kläger insofern nicht geltend gemacht.
6. Liegt somit nach der zitierten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs im gegebenen Zusammenhang der Begebung von Anleihen kein deliktischer Anspruch vor, sondern ein vertraglicher, auf den sich die Kläger aber ausdrücklich nicht berufen und zu dem sie kein schlüssiges Vorbringen erstattet haben, so erweist sich die von den Vorinstanzen ausgesprochene Klagszurückweisung jedenfalls als vertretbar.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses hingewiesen. Zu berücksichtigen ist, dass die Leistungen des österreichischen Rechtsanwalts für einen ausländischen Klienten, der Nichtunternehmer ist, nach § 3a Abs 14 Z 4 UStG 1994 nicht der österreichischen Umsatzsteuer unterliegen. Sie gelten als am Wohnsitz des Empfängers erbracht (Empfängerlandprinzip) und unterliegen daher jener Umsatzsteuer, die dort, wo der Empfänger wohnt, zu entrichten ist (vgl 4 Ob 199/01w = RZ 2002/11; RIS-Justiz RS0114955). Ob und allenfalls in welcher Höhe die Beklagte (oder ihr inländischer Vertreter selbst) für die erbrachten anwaltlichen Leistungen in Griechenland Umsatzsteuer abzuführen hat, bedarf keiner näheren Prüfung, weil mit der kommentarlosen Verzeichnung von 20 % USt durch die Beklagte ohne Zweifel nur die inländische USt angesprochen worden ist. Dass die Beklagte für die angesprochenen Leistungen in Griechenland umsatzsteuerpflichtig ist, wäre dem Grunde und der Höhe nach zu behaupten und zu bescheinigen gewesen (§ 54 Abs 1 ZPO;4 Ob 199/01w; 4 Ob 255/04k). Der Beklagten waren daher nur die Vertretungskosten ohne Umsatzsteuer zuzusprechen.
European Case Law Identifier
ECLI:AT:OGH0002:2016:0040OB00163.15X.0127.000