OGH vom 22.10.2013, 4Ob163/13v
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Musger, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** N*****, vertreten durch die Sachwalterin Dr. Tanja Sporrer, Rechtsanwältin, Innsbruck, Templstraße 22, gegen die beklagte Partei W***** N*****, vertreten durch Dr. Ekkehard Erlacher und Dr. Renate Erlacher Philadelphy, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen 56.626 EUR sA, infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom , GZ 4 R 40/13h 125, womit der Antrag des Beklagten auf Berichtigung des Bewertungsausspruchs im Urteil vom abgewiesen wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 2.016,36 EUR (darin 336,06 EUR USt) bestimmten Kosten der Rekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung:
Im Streit über die Wirksamkeit eines Schenkungsvertrags über eine Eigentumswohnung gab das Berufungsgericht der Berufung des Beklagten keine Folge und sprach aus, dass der Entscheidungsgegenstand 5.000 EUR, jedoch nicht 30.000 EUR übersteigt und die ordentliche Revsion nicht zulässig ist.
Der Beklagte beantragte die Berichtigung dieser Entscheidung dahin, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR übersteige und die ordentliche Revision für zulässig erklärt werde (ON 123).
Das Berufungsgericht wies mit Beschluss vom (ON 125) den Antrag ab, soweit er auf die Änderung des Werts des Entscheidungsgegenstands abzielt, und zurück, soweit er den Zulässigkeitsausspruch betrifft.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs bekämpft den Beschluss nur in seinem abweisenden Teil. Das Rechtsmittel ist unzulässig.
1. Nach ständiger Rechtsprechung setzt jedes Rechtsmittel eine Beschwer voraus, weil es nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanzen ist, rein theoretische Fragen zu entscheiden ( Kodek in Rechberger , ZPO³ Vor § 461 Rz 9 mwN). Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels ist nicht nur die formelle, sondern auch die materielle Beschwer (4 Ob 147/12i; RIS Justiz RS0041868, RS0006497; Zechner in Fasching/Konecny ² IV/1 Vor § 514 ZPO Rz 66 mwN). Sie liegt vor, wenn der Rechtsmittelwerber in seinem Rechtsschutzbegehren durch die angefochtene Entscheidung beeinträchtigt wird, er also ein Bedürfnis auf Rechtsschutz gegenüber der angefochtenen Entscheidung hat (RIS Justiz RS0041746, RS0043815). Ist das nicht der Fall, so ist das Rechtsmittel auch dann zurückzuweisen, wenn die Entscheidung formal vom Antrag abweicht (4 Ob 576/94; RIS Justiz RS0041868 [insb T 14, T 15]). Das Rechtsschutzbedürfnis muss noch im Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel gegeben sein (RIS Justiz RS0043815 [T27], RS0006497 [T36]).
2. Im vorliegenden Fall ist die Beschwer weggefallen: Der Beklagte hat die Berufungsentscheidung nicht nur mit dem hier gegenständlichen Berichtigungsantrag, sondern auch mit einem „Antrag nach § 508 Abs 1 ZPO verbunden mit der ordentlichen Revision bzw allenfalls außerordentliche Revision“ bekämpft. Mit der zu 4 Ob 97/13p ergangenen Entscheidung vom hat der Senat die außerordentliche Revision nach § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. Die nunmehr bekämpfte Abweisung des Berichtigungsantrags betreffend den Bewertungsausspruch hat daher keinen Einfluss auf die Rechtsstellung des Beklagten, über dessen Rechtsmittel der Oberste Gerichtshof ohnehin bereits entschieden hat.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 Abs 1, 50 Abs 1 ZPO. Das Rekursverfahren in Bezug auf einen Berichtigungsantrag ist zweiseitig (RIS Justiz RS0043937 [T12]). Da die Klägerin in ihrer Rekursbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen hat, diente ihr Schriftsatz der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung.
Fundstelle(n):
WAAAD-47060