OGH vom 15.12.2010, 1Ob205/10v
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ. Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Dr. E. Solé und Mag. Wurzer als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Hans P*****, vertreten durch Mag. Matthias Kucera, Rechtsanwalt in Hard, gegen die Antragsgegnerin Herta P*****, vertreten durch Dr. Wolf Heistinger, Rechtsanwalt in Mödling, wegen Anerkennung eines ausländischen Scheidungsurteils, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom , GZ 16 R 384/10z 11, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Mödling vom , GZ 13 Nc 14/10w 5, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Die am in Wien geschlossene (erste) Ehe der Parteien wurde am rechtskräftig durch die Entscheidung eines südafrikanischen Gerichts geschieden. Das Bundesministerium für Justiz anerkannte diese Entscheidung mit Bescheid vom . Am schlossen die Parteien erneut die Ehe. Mit Urteil eines deutschen Amtsgerichts vom wurde die am geschlossene erste Ehe neuerlich geschieden. Der Antragsteller begehrt die Anerkennung dieser Entscheidung nach den §§ 97, 98 AußStrG.
Die Vorinstanzen verneinten die Berechtigung dieses Antrags aus den Verweigerungsgründen des § 97 Abs 2 Z 1 und 3 AußStrG.
Rechtliche Beurteilung
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragstellers ist mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig.
§ 97 Abs 1 AußStrG bietet nur eine Grundlage für die Anerkennung einer bestimmten ausländischen Entscheidung über (unter anderem) die Ehescheidung, nicht aber für die vom Antragsteller im Ergebnis bezweckte Interpretation des Spruchs der Entscheidung des deutschen Gerichts, dass tatsächlich nicht die erste, sondern richtig die zweite Ehe geschieden werden sollte. Der Antragsteller gesteht selbst zu, dass das deutsche Gericht seinen Antrag auf Berichtigung des Spruchs der Entscheidung rechtskräftig abgewiesen hat. Damit ist auch nicht zu erkennen, welchen Nutzen der Antragsteller von der Anerkennung einer Scheidung der ersten Ehe hätte, rechtfertigt er doch sein in § 98 Abs 1 AußStrG gefordertes rechtliches Interesse an der Anerkennung der Entscheidung mit den auf den Fortbestand der zweiten Ehe gestützten Unterhaltsforderungen der Antragsgegnerin. Sein Ziel der Feststellung der Statusänderung ist in dem eingeleiteten Anerkennungsverfahren aber nicht zu erreichen.