OGH vom 10.11.1993, 3Ob182/93
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger, Dr.Angst, Dr.Graf und Dr.Gerstenecker als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei V***** Aktiengesellschaft, ***** vertreten durch Dr.Franz Pruckner, Rechtsanwalt in Zwettl, wider die verpflichtete Partei Brigitte***** W*****, vertreten durch Dr.Reinhart Kolarz, Rechtsanwalt in Stockerau, wegen S 3,799.622,-- s.A., infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Krems/D. als Rekursgerichtes vom , GZ 1 R 103/93-6, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Gmünd vom , GZ 2 E 131/93d-3, teilweise abgeändert und teilweise aufgehoben wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Die betreibende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Begründung:
Die betreibende Partei beantragte, ihr aufgrund des Wechselzahlungsauftrages des Landes- als Handelsgerichtes Krems/D. vom , AZ 6 Cg 258/93p, der der verpflichteten Partei bereits zugestellt worden sei, zur Sicherung der Wechselforderung von S 3,799.622,-- s.A. für die Zeit bis zur Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des Wechselzahlungsauftrages, wenn dagegen Einwendungen erhoben werden, bis zur Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des Urteils, das über diese Einwendungen ergehen werde, die Fahrnis- sowie Drittschuldnerexekution und auch die Zwangsverwaltung der der verpflichteten Partei gehörigen Liegenschaft EZ ***** Grundbuch L***** zu bewilligen. Diesem beim Bezirksgericht Gmünd als Exekutions- und Grundbuchsgericht eingebrachten Antrag wurde unbestrittenermaßen keine Bestätigung des Titelgerichtes über die Zustellung des Wechselzahlungsauftrages vorgelegt.
Das Erstgericht bewilligte die Exekution zur Sicherstellung antragsgemäß.
Infolge Rekurses der verpflichteten Partei änderte das Rekursgericht diesen Beschluß dahin ab, daß der Antrag der betreibenden Partei, ihr die Exekution zur Sicherstellung durch Zwangsverwaltung der der verpflichteten Partei gehörigen Liegenschaft EZ ***** Grundbuch L***** zu bewilligen, abgewiesen wurde. Hinsichtlich der Bewilligung der Exekution zur Sicherstellung mittels Fahrnis- und Gehaltsexekution hob es den erstgerichtlichen Beschluß auf und erteilte den Auftrag, nach Durchführung eines Verbesserungsverfahrens neuerlich über den Exekutionsantrag zu entscheiden. Den ordentlichen Revisionsrekurs ließ es nicht zu, weil hinsichtlich der zu behandelnden Rechtsfragen eine einhellige Rechtsprechung bestehe. Zur Begründung des abändernden Teils seiner Entscheidung führte das Rekursgericht aus, daß die betreibende Partei hinsichtlich der von ihr behaupteten Vereitlung oder erheblichen Erschwerung der Einbringung der Forderung kein konkretes Vorbringen erstattet und keine Bescheinigungsmittel angeboten habe. Die Sicherungsexekution gemäß § 371 Z 2 EO könne deshalb nicht bewilligt werden, weil es am Nachweis der Zustellung des Wechselzahlungsauftrages an die verpflichtete Partei mangle. Dieser Mangel des Exekutionsantrags sei - was den Antrag auf Bewilligung der Zwangsverwaltung betrifft - nicht verbesserungsfähig, weil bei Realexekutionen ein Verbesserungsverfahren unzulässig sei. Hinsichtlich des Antrags auf Bewilligung der Fahrnis- und Gehaltsexekution sei allerdings eine Verbesserung möglich, weshalb hinsichtlich dieses Beschlußteils mit Aufhebung vorgegangen werden müsse.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil seit der durch § 37 KSchG bedingten Änderung des § 375 Abs. 1 EO keine oberstgerichtliche Rechtsprechung vorliegt, die klarstellt, ob ein vom Titelgericht verschiedenes Exekutionsgericht ohne Vorlage einer Bestätigung des Titelgerichtes über die Zustellung eines Wechselzahlungsauftrages Sicherungsexekution bewilligen darf.
Der Revisionsrekurs ist aber nicht berechtigt.
Im Zuge der Einführung des KSchG wurde die Bestimmung des § 371 Z 2 EO geändert und die Exekution zur Sicherstellung aufgrund von Zahlungsaufträgen im Mandats- und Wechselverfahren schon nach Erlassung des Beschlusses und nicht erst nach Erstattung von Einwendungen ermöglicht. Wurde früher aufgrund eines Zahlungsauftrages der Antrag gemäß § 371 Z 2 EO bei dem vom Titelgericht verschiedenen Exekutionsgericht gestellt, so mußte gemäß § 375 Abs. 1 EO neben der Titelausfertigung eine Amtsbestätigung über die Erhebung der Einwendungen vorgelegt werden. Bei der Neufassung des § 375 Abs. 1 EO begnügte sich der Gesetzgeber damit, die Bestimmung über das Erfordernis der Vorlage einer Amtsbestätigung über die Erhebung von Einwendungen zu streichen. Ein weiteres Erfordernis, nämlich das der Titelzustellung, stellte er im Gesetzestext nicht auf. Nach ständiger und einheitlicher Rechtsprechung darf aber vor Zustellung des Titels (hier: Wechselzahlungsauftrag) die Exekution zur Sicherstellung nicht bewilligt werden (SZ 53/126 uva). Die Amtsbestätigung über die Erhebung von Einwendungen stellte außer Zweifel, daß der Zahlungsauftrag dem Verpflichteten zugekommen war. Legt man § 375 Abs. 1 EO in seiner neuen Fassung wörtlich aus, so käme man zu dem Ergebnis, daß das Gesetz zu einer Sicherungsexekution die vorherige Zustellung des Titels nicht für notwendig hielte. Nun findet sich aber in den Erläuternden Bemerkungen kein Hinweis dafür, daß der Gesetzgeber dies beabsichtigte. Es würde auch eine außerordentliche Härte für den Verpflichteten darstellen, wenn - ohne daß er auch nur von der Klage etwas weiß - schon gegen ihn Sicherungsexekution geführt werden könnte, sodaß ein Zahlungsauftrag schon vor seiner Zustellung wirksam sein würde. So weit gehen nicht einmal §§ 232, 233 BAO, die vorsehen, daß der Sicherstellungsauftrag dem Verpflichteten zugleich mit der Exekutionsbewilligung zugestellt wird. Es ist also davon auszugehen, daß der Gesetzgeber an das Erfordernis der Zustellung des Titels nicht gedacht hat, nach wie vor aber vor Zustellung des Titels eine Sicherungsexekution nicht möglich sein soll. Das vom Titelgericht verschiedene Exekutionsgericht darf trotz der irrig unvollständigen Fassung des § 375 Abs. 1 EO die Sicherungsexekution nur bewilligen, wenn ihm eine Bestätigung des Titelgerichtes über die Zustellung des Zahlungsauftrages vorgelegt wird (Berger in RZ 1980, 4; Rechberger-Simotta, Exekutionsverfahren2 Rz 854; Holzhammer, Zwangsvollstreckungsrecht3 325; vgl. SZ 53/126; RPflSlg E 1982/102).
Die im Zuge des Revisionsrekurses erfolgte Vorlage einer Bestätigung des Landesgerichtes Krems/D. hinsichtlich der Zustellung des Wechselzahlungsauftrages an die verpflichtete Partei stellt eine unbeachtliche Neuerung dar.
Dem Revisionsrekurs ist der Erfolg zu versagen.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekurses beruht auf § 78 EO iVm den §§ 40 und 50 ZPO.