OGH vom 14.10.2003, 1Ob205/03h
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Reif und Partner Rechtsanwälte OEG in Graz, wider die beklagten Parteien 1) Christian L*****, und 2) Margit L*****, beide *****, beide vertreten durch Dr. Peter Schlösser und Dr. Christian Schoberl, Rechtsanwälte in Graz, wegen 94.474,68 EUR sA (erst- und zweitbeklagte Partei) und weiteren 4.641,07 EUR sA (zweitbeklagte Partei) infolge ordentlichen Revisionsrekurses der zweitbeklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom , GZ 2 R 93/03v-17, womit der Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom , GZ 13 Cg 138/03g-9, bestätigt wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Die zweitbeklagte Partei hat die Kosten ihres Revisionsrekurses selbst zu tragen.
Text
Begründung:
Die klagende Partei begehrt, die - in der Steiermark wohnhaften - Beklagten zur ungeteilten Hand schuldig zu erkennen, 94.474,68 EUR sA zu zahlen, ferner die Zweitbeklagte - nach Einschränkung der Klage am (ON 16 S. 1) - schuldig zu erkennen, weitere 4.641,07 EUR sA zu zahlen. Vor der Klageeinschränkung wurden nur gegen die Zweitbeklagte weitere 13.983,55 EUR sA geltend gemacht. Die am eingebrachte Klage wurde als "Hypothekarklage" bezeichnet und deren Anmerkung bei jeweils zwei Pfandrechten an einer Liegenschaft und an Anteilen einer weiteren Liegenschaft im Eigentum der Zweitbeklagten beantragt.
Mit Beschluss vom bewilligte das Erstgericht die Klageanmerkung für eine Hypothekarforderung von insgesamt 108.458,23 EUR, "davon 94.474,68 EUR zur ungeteilten Hand mit dem Erstbeklagten". Eine Ausfertigung dieses Beschlusses wurde der Zweitbeklagten am zugestellt. Das Grundbuchsgericht vollzog die beschlossene Anmerkung am . Der Beschluss über die Vollzugsanordnung wurde der Zweitbeklagten am zugestellt. Die Zweitbeklagte bekämpfte schließlich den Anmerkungsbeschluss mit dem am zur Post gegebenen und beim Erstgericht am eingelangten Rekurs.
Das Erstgericht wies den Rekurs zurück. Die Rekursfrist von dreißig Tagen nach § 123 Abs 1 GBG habe am geendet. Der erst am eingelangte Rekurs sei daher verspätet.
Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss. Es sprach ferner aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Nach dessen Ansicht hat sich das Grundbuchsgericht vor dem Vollzug der von einem anderen Gericht bewilligten bücherlichen Eintragung gemäß § 94 Abs 2 GBG auf die Prüfung von Eintragungshindernissen nach dem Grundbuchsstand zu beschränken. Das die Klageanmerkung bewilligende Gericht habe dagegen zu prüfen, ob überhaupt eine Hypothekarklage oder eine sonst bücherlich anmerkbare Klage vorliege. Eine Ausfertigung des die begehrte Anmerkung bewilligenden Beschlusses sei der Zweitbeklagten am zugestellt worden. Damit - somit nicht erst mit Zustellung einer Ausfertigung der Vollzugsanordnung des Grundbuchsgerichts - sei die Rekursfrist in Gang gesetzt worden. Der Rekurs hätte nach § 123 Abs 1 iVm § 81 Abs 2 GBG binnen dreißig Tagen nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses beim Erstgericht einlangen müssen. Er sei jedoch erst am eingelangt und daher verspätet. Diese Verspätung habe das Erstgericht zutreffend wahrgenommen. Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil es an einer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zum Beginn der Rekursfrist gegen eine vom Prozessgericht beschlossene Klageanmerkung mangle.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist zulässig; er ist jedoch nicht berechtigt.
Die Zweitbeklagte ist der Ansicht, die Frist für den Rekurs gegen den Beschluss auf Klageanmerkung sei erst "durch die Zustellung der Vollzugsanordnung am " in Gang gesetzt worden. Das Erstgericht hätte den Beschluss über die Streitanmerkung der Zweitbeklagten gar nicht zustellen dürfen. Dessen Zustellung sei vielmehr "erst mit Vollziehung des (die) angeordnete Grundbuchseintragung bewilligenden Beschlusses(es) des Buchgerichts" zu veranlassen.
Über den Antrag auf Bewilligung einer Streitanmerkung ist auch dann, wenn er im Zuge eines Rechtsstreits gemäß § 61 Abs 1 GBG beim Prozessgericht gestellt wurde, im Grundbuchsverfahren nach den Vorschriften des Grundbuchsgesetzes zu entscheiden (1 Ob 83/03t; 7 Ob 267/00s = SZ 73/190; 4 Ob 94/97w uva). Es sind daher die (Revisions-)Rekursfristen des Grundbuchsgesetzes maßgebend (7 Ob 253/02k; 4 Ob 94/97w). Ein Anspruch auf Kostenersatz besteht nicht (4 Ob 94/97w mwN).
Gemäß § 123 Abs 1 GBG beträgt die Rekursfrist bei Zustellungen im Inland dreißig Tage. Diese Frist wird durch die Zustellung einer Ausfertigung des Beschlusses über das Anmerkungsbegehren in Gang gesetzt. Das impliziert bereits die Entscheidung 4 Ob 94/97w. Die Zweitbeklagte vermag ihre Behauptung, das Prozessgericht dürfe die Zustellung der über das Anmerkungsbegehren ergangenen Entscheidung gar nicht veranlassen, nicht zu begründen. Eine deren Ansicht stützende tragfähige Begründung ist auch nicht zu sehen. Die Zweitbeklagte spricht im Übrigen von der "Zweistufigkeit" des Verfahrens über eine beantragte Streitanmerkung. Gerade dieser Umstand, der die schon vom Rekursgericht zutreffend erläuterten unterschiedlichen Aufgaben des Prozess- und des Grundbuchsgerichts anspricht, lässt sich gegen die Richtigkeit der Ansicht der Zweitbeklagten, die Frist zur Erhebung des Rekurses gegen eine vom Prozessgericht beschlossene Streitanmerkung werde erst durch die Zustellung einer Ausfertigung der Vollzugsanordnung des Grundbuchsgerichts in Gang gesetzt, ins Treffen führen.
Aus allen bisherigen Erwägungen folgt somit zusammenfassend:
Die Frist für den Rekurs gegen die Entscheidung über eine gemäß § 61 Abs 1 GBG beim Prozessgericht beantragte Streitanmerkung wird durch die Zustellung dessen Entscheidung über das Anmerkungsbegehren in Gang gesetzt.
Nicht zu lösen ist hier die Frage, ob die Tage des Postlaufs - entsprechend § 81 Abs 2 GBG - von der Rechtsmittelfrist "nicht abgerechnet werden" dürfen (siehe dazu etwa 5 Ob 55/91), ist doch der Revisionsrekurs der Zweitbeklagten jedenfalls verspätet, gleichviel ob für die Frage nach dessen Rechtzeitigkeit das Datum der Postaufgabe oder das Einlangen bei Gericht ausschlaggebend wäre.
Die Zweitbeklagte hat die Kosten ihres Revisionsrekurses schon deshalb selbst zu tragen, weil im Grundbuchsverfahren - wie bereits ausgeführt - ein Anspruch auf Kostenersatz nicht besteht.