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OGH vom 14.09.1995, 2Ob13/94

OGH vom 14.09.1995, 2Ob13/94

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Allessandro V*****, vertreten durch die Mutter Brigitte V*****, ebendort, diese vertreten durch Dr.Josef Flaschberger, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei Richard W*****, vertreten durch Dr.Walter Suppan, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen S 40.000,- s.A. und Feststellung, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Berufungsgericht vom , GZ 1 R 534/93-60, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom , GZ 15 C 2296/90-46, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben, die angefochtene Entscheidung aufgehoben und dem Berufungsgericht eine neuerliche Entscheidung aufgetragen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Der Beklagte betreibt eine Sommerrodelbahn. Bei einer Bergfahrt verletzte sich der Kläger an der rechten Hand, weil er mit dieser unter den Gleiter griff. Er begehrt vom Beklagten Schmerzengeld in der Höhe von S 40.000,- mit der Begründung, der Beklagte habe als Liftbetreiber weder für eine ordentliche Betriebsanleitung noch für besondere Sicherungsmaßnahmen beim Liftbetrieb gesorgt. Der Kläger stellte auch ein Feststellungsbegehren.

Der Beklagte beantragte die Abweisung der Klage. Das Alleinverschulden treffe den Kläger, der völlig unmotiviert mit der Hand unter den Schlitten gegriffen habe. Der Beklagte habe alle behördlichen Auflagen im Zusammenhang mit dem Liftbetrieb erfüllt.

Das Erstgericht hat dem Klagebegehren zur Gänze stattgegeben.

Es ist dabei von nachstehenden wesentlichen Feststellungen ausgegangen:

Die vom Beklagten betriebene Kombinationsliftanlage wird im Winter als Schlepplift für den Schibetrieb und im Sommer als Aufstiegshilfe für eine Sommerrodelbahn genutzt. Es handelt sich um eine Einseilbahn mit Umlaufbetrieb, wobei die Personenbeförderung durch Anhängevorrichtungen durchgeführt wird. Sommerrodelbahnbenützer werden mit einem Gleiter (Rodel), der auf in den Boden eingelassenen Metallschienen aufgesetzt wird, bergwärts transportiert. Ein derartiger Gleiter besteht aus einer Kunststoffschale, auf deren Unterseite Gleitelemente aus Kunststoff bzw Holz montiert sind. Auf der Unterseite befinden sich auch vier Bremselemente, die in Verbindung mit dem Fahrhebel auf der Oberseite zum Abbremsen während der Talfahrt dienen. An der Unterseite des Gleiters befinden sich weiters zwei Kunststoffklinken, die in einem Störungsfall in außen an den Fahrschienen angebrachte Befestigungsflansche eingreifen und das Fahrzeug fixieren. Während der Bergfahrt sitzen die Fahrgäste auf dem Gleiter in Blickrichtung talwärts, wobei in der Talstation durch einen Mitarbeiter des Beklagten die Zugstangen in den Gleiter eingehängt werden.

Dem Beklagten wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom gemäß § 17 Abs 3 EisenbahnG 1957 die Konzession zum Bau und Betrieb dieses Kombiliftes erteilt. Im gewerberechtlichen Genehmigungsbescheid vom der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt wurde der Beklagte unter anderem verpflichtet, eine Betriebsvorschrift auszuarbeiten, in der unter anderem die "Abwicklung des Betriebes, Anzahl und Verhalten des Personals, die täglichen Maßnahmen vor Inbetriebnahme, die Außerbetriebsetzung, Sicherungsmaßnahmen außerhalb und während der Betriebszeit, das Verhalten der Fahrgäste (insbesondere Erfordernisse für die körperliche Tauglichkeit der Benützung), die Benützung durch Kinder und das Verbot der Benützung durch Alkoholisierte" geregelt werden sollten. Eine weitere Verpflichtung bestand darin, "in einiger Entfernung vor dem Start auf gut lesbaren, wie durch einfache bildliche klare Darstellung ergänzten Tafeln dem Benützer die Kenntnis der richtigen Benützung und das richtige Verhalten" zu vermitteln. Der Benützer sollte durch die Textierung nachdrücklich aufgefordert werden, sich zu informieren.

Im Betriebsbewilligungsbescheid ist schließlich festgehalten, daß Kinder unter sechs Jahren die Bahn nur in Begleitung Erwachsener benützen dürfen.

Der Beklagte brachte vor dem Lifteinstieg an der Wand des Lifthauses im Jahre 1989 eine Betriebsanleitung an, in der in bildlicher Darstellung die Bedienung des Fahrhebels dargestellt wurde und folgender Text ersichtlich ist: "Beim Hinauffahren ruhig sitzen bleiben und Stillstand abwarten. Seil hängt selbst aus, bei nasser Fahrbahn diese sofort verlassen. Den Anweisungen des Bedienungspersonals ist Folge zu leisten. Rodeln auf eigene Gefahr! Kinder unter sechs Jahren dürfen nicht alleine fahren. Mit der Rodel nicht in der Bahn stehen bleiben! Diszipliniert fahren! Der Auffahrende haftet immer!"

Der beim Beklagten angestellte Liftwart hat die Aufgabe, die Fahrkarten der Gäste zu kontrollieren und darauf zu achten, daß die Gleiter von den Fahrgästen richtig in die Schienen gelegt werden. Anweisungen über das Verhalten während der Bergfahrt erteilt der Liftwart nur bei Fragen der Fahrgäste. Dem Beklagten war der Umstand, daß insbesondere Kinder während der Bergfahrt ihre Hände nicht immer innerhalb des Gleiters gelegt hatten, sondern rechts und links im Gras streifen ließen, bekannt.

Der Kläger besuchte gemeinsam mit seinem fünfjährigen Bruder unter Aufsicht seines Großvaters bereits einige Tage vor dem Unfall die Sommerrodelbahn. Auch am Unfallstag fuhr der Großvater abwechselnd mit einem Kind gemeinsam in einer Rodel talwärts. Er machte dabei die Kinder jeweils darauf aufmerksam, daß sie ihre Hände innerhalb des Gleiters legen müßten.

Der Kläger machte den Großvater auf die Betriebsanleitung aufmerksam. Da der Großvater der Kinder aus dieser entnahm, daß Kindern über sechs Jahren das Befahren der Sommerrodelbahn allein erlaubt sei, gestattete er den Kindern die Benützung der Bahn. Während der Bergfahrt unterhielt sich der Kläger mit seinem Bruder, blickte auch herum und hielt seine Hände außerhalb der Rodel. Er geriet nach etwa 30 m Fahrt beim Versuch, sich umzudrehen und nach seinem Großvater Ausschau zu halten, mit dem Daumen und der Handinnenfläche der rechten Hand zwischen den hölzernen Gleitklotz und die Rücklaufsicherung des Gleiters und wurde dadurch verletzt. Als unmittelbare Unfallsfolge besteht eine praktisch vollständige Beugebehinderung im Daumengelenk rechts.

Das Erstgericht hielt noch fest, daß der Kläger vor Fahrtantritt Schäden an den Holzkufen im rückwärtigen Bereich des Gleiters sowie das Fehlen der beiden seitlichen Kunststoffgriffe auf dem Unfallsgleiter registrierte.

Rechtlich folgerte das Erstgericht aus diesem Sachverhalt, daß der Beklagte die Verpflichtung gehabt hätte, einen entsprechenden Anschlag anzubringen, weil er von der Tatsache Kenntnis gehabt habe, daß Kinder immer wieder ihre Hände außerhalb des Gleiters links und rechts im Gras schleifen ließen. Selbst wenn man eine Verschuldenshaftung verneinen wollte, hafte der Kläger nach den Bestimmungen des EKHG, weil der Gleiter Mängel aufgewiesen habe. Eine Mitverantwortung des Klägers sei aufgrund seines Alters und seines Verhaltens auszuschließen.

Das Berufungsgericht gab der dagegen gerichteten Berufung des Beklagten teilweise Folge.

Es teilte die Rechtsmeinung des Erstgerichtes, daß der Beklagte zur Anbringung eines konkreten Hinweisschildes allenfalls im Zusammenhang mit einer graphischen Darstellung verpflichtet gewesen wäre, weil er von dem Umstand Kenntnis gehabt habe, daß Kinder ihre Hände im Gras schleifen ließen. Der allgemein gehaltene Hinweis, "beim Hinauffahren ruhig sitzen zu bleiben" reiche dazu nicht aus.

Das Berufungsgericht übernahm allerdings die Feststellungen über das Fehlen der seitlichen Haltegriffe am Gleiter mangels Relevanz nicht.

Es erachtete schließlich ein Mitverschulden des Klägers im Ausmaß von einem Drittel gegeben, weil auch einem 8-jährigen Kind eine gewisse Einsicht zugemutet werden könne, daß das Bewegen der Hände außerhalb des Schlittens zu Verletzungen führen könne, zumal der Kläger von seinem Großvater wiederholt darauf aufmerksam gemacht worden sei, die Hände innerhalb des Gleiters zu belassen.

Das Berufungsgericht sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt S 50.000,- übersteige und ließ die ordentliche Revision zur Beantwortung der Frage einer erschöpfenden Warnhinweisbeschilderung einer Sommerrodelbahn zu.

Dagegen richtet sich die Revision des Beklagten wegen Nichtigkeit sowie wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die Entscheidung der Vorinstanzen im Sinne einer Abweisung des Klagebegehrens abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Der Kläger beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist im Sinne des Eventualantrages berechtigt.

Der Revisionswerber erblickt den Nichtigkeitsgrund nach § 477 ZPO, weil das Bezirksgericht Klagenfurt, das die gegenständliche Klagsführung genehmigt habe, hiefür nicht zuständig gewesen sei. Der Kläger habe seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Italien und besitze in Österreich kein Vermögen, sodaß eine Zuständigkeit eines inländischen Gerichtes zur Genehmigung der Klagsführung nicht in Betracht komme.

Auf die Frage, ob der Beklagte als vom offensichtlich geltend gemachten Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 5 ZPO nicht Betroffener berechtigt ist, diesen Nichtigkeitsgrund auch geltend zu machen (dies verneinend EvBl 1972/104, EfSlg 57.786, bejahend die von einem Berufungsgericht stammende Entscheidung ZfRV 1971, 47 mit zustimmender Kritik von Böhm), muß hier nicht eingegangen werden, weil auch bei Bejahung dieser Frage die geltend gemachte Nichtigkeit nicht vorliegt.

Dem Kläger wurde nach Klagseinbringung und Ausdehnung um das Feststellungsbegehren aufgetragen, die pflegschaftsbehördliche Genehmigung der Klagsführung innerhalb einer Frist von 14 Tagen beizubringen. Diesem Auftrag kam er durch Vorlage des Beschlusses des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 3 P 23/91 nach. Mit diesem Beschluß wurde die gegenständliche Klagsführung genehmigt, weil sich die Mutter des Klägers verpflichtet hatte, für sämtliche aus dem Rechtsstreit auflaufende Kosten aufzukommen und die Klagsführung weder aussichtslos noch mit einem Kostenrisiko behaftet sei und im Interesse des Minderjährigen liege.

Der Kläger ist italienischer Staatsbürger und hat auch in Italien seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort. Er war (und ist) bei Klagseinbringung minderjährig.

Nach § 12 IPRG richtet sich die Rechts- und Handlungsfähigkeit einer Person nach dem Personalstatut im Zeitpunkt der jeweiligen Handlung. Nach Art 320 des italienischen CC vertreten die Eltern gemeinsam oder derjenige Elternteil, der allein die elterliche Gewalt ausübt, die geborenen und ungeborenen Kinder bei allen zivilrechtlichen Handlungen. Nach Absatz 3 dieser Bestimmung dürfen die Eltern (unter anderem) über die ordentliche Verwaltung hinausgehende Rechtshandlungen nicht vornehmen und hierüber Prozesse einleiten, es sei denn aus Notwendigkeit oder zum offensichtlichen Nutzen des Kindes und nach Genehmigung durch das Vormundschaftsgericht. Danach war die gegenständliche Klagsführung auch nach italienischem Recht grundsätzlich genehmigungsbedürftig.

Zu prüfen ist daher die Frage, ob diese Genehmigung auch durch ein österreichisches Gericht erfolgen kann.

Nach § 110 JN ist für die im § 109 JN genannten Angelegenheiten die inländische Gerichtsbarkeit gegeben, wenn der Minderjährige 1.) österreichischer Staatsbürger ist oder 2.) seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder, soweit es um dringende Maßnahmen geht, zumindest seinen Aufenthalt im Inland hat oder 3.) Vermögen im Inland hat, soweit es um dieses Vermögen betreffende Maßnahmen geht. Danach liegt bei Fehlen der österreichischen Staatsbürgerschaft und des gewöhnlichen Aufenthaltes in Österreich grundsätzlich keine inländische Gerichtsbarkeit nach Abs 1 leg cit vor, es sei denn, es handelt sich um eine dringende Maßnahme oder um eine Maßnahme, die in Österreich befindliches Vermögen des Minderjährigen oder sonstigen Pflegebefohlenen betrifft, so etwa um die pflegschaftsbehördliche Genehmigung einer Schadenersatzklage eines ausländischen Minderjährigen gegen eine österreichische Haftpflichtversicherung oder wie hier gegen einen sonst direkt Haftenden (vgl Mayr in Rechberger Rz 2 zu § 110 JN). Da auch die geltend gemachte Forderung als Vermögen angesehen werden kann, konnte die Klagsführung auch von einem österreichischen Gericht genehmigt werden.

Der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund der mangelnden Vertretung liegt daher nicht vor.

In der Sache selbst teilt der Oberste Gerichtshof die Rechtsmeinung des Berufungsgerichtes, der Beklagte hafte schon wegen einer mangelhaften Warnbeschilderung nicht.

Es kann im konkreten Fall dahingestellt bleiben, ob der Beklagte verpflichtet gewesen wäre, über den allgemeinen Hinweis, "bei der Hinauffahrt ruhig sitzen zu bleiben", konkretere Anweisungen entweder schriftlich oder graphisch in der Form zu geben, daß Fahrgäste ausdrücklich verpflichtet werden, während der Bergfahrt die Hände innerhalb des Schlittens zu lassen. Die Unterlassung dieses konkreten Hinweises ist im vorliegenden Fall deshalb ohne Bedeutung, weil der Kläger ohnehin durch seinen Großvater wiederholt aufmerksam gemacht wurde, die Hände während der Fahrt innerhalb des Schlittens zu lassen. Auch ein ausdrücklicher schriftlicher oder bildlicher Hinweis hätte dem Kläger keinen weiteren Wisssensstand gebracht, weil ihm diese Verpflichtung ohnehin bekannt war. Eines weiteren Hinweises bedurfte es daher im konkreten Fall nicht. Ob die von den Vorinstanzen bemängelte Warnbeschilderung sonst als ausreichend anzusehen ist, muß hier nicht beurteilt werden.

Eine Haftung des Beklagten kann daher nicht aus einer mangelhaften Beschilderung der Sommerrodelbahn abgeleitet werden.

Dennoch kann über das Klagebegehren nicht abschließend abgesprochen werden.

Das Berufungsgericht hat die Feststellung, dem Kläger seien vor Antritt der Fahrt Schäden an den Gleitstücken sowie das Fehlen von Haltegriffen bewußt geworden mangels Relevanz nicht übernommen.

Dieser Feststellung kommt jedoch im Gegensatz zur Rechtsmeinung des Berufungsgerichtes wesentliche Bedeutung zu.

Schlepplifte sind nach § 6 Abs 3 EisbG 1957 nicht als Eisenbahnen anzusehen und unterlagen nicht dem EKHG. Durch Artikel I des BG vom , BGBl 676 wurden Schlepplifte in den Anwendungsbereich des EKHG einbezogen. Damit fallen auch Seilbahnanlagen, die im Winter als Schlepplifte und im Sommer als Sessellifte oder wie hier als Aufstiegshilfen für die Benützung einer Sommerrodelbahn betrieben werden, unter die Haftungsbestimmungen des EKHG. Daher haftet der Schleppliftunternehmer grundsätzlich für alle - auch für von ihm und seinen Leuten nicht verschuldete - Schädigungen beim Betrieb des Schlepplifts, soweit die Ersatzpflicht nicht nach § 9 oder 9 a EKHG ausgeschlossen ist. Nach § 9 EKHG ist die Ersatzpflicht ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wurde, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit noch auf einem Versagen der Verrichtungen der Eisenbahn oder des Kraftfahrzeuges beruhte. Die Begriffe Fehler in der Beschaffenheit und Versagen der Verrichtungen umfassen technische Defekte des Fahrzeuges oder sonstigen Betriebes (Apathy Rz 22 zu § 9 EKHG), bedeuten also, daß einzelne Teile die ihnen zukommende Funktion nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllen (Apathy aaO Rz 25). Es kann nun keinem Zweifel unterliegen, daß Haltegriffe dazu bestimmt sind, sich an ihnen festzuhalten. Das Fehlen der vorgesehenen Haltegriffe stellt daher einen vom Betreiber der Schleppliftanlage zu vertretenden Mangel dar (vgl ZVR 1991/39), weil der Kläger - falls das Fehlen der Haltegriffe festgestellt werden sollte - keine oder nur erschwerte Haltmöglichkeiten am Schlitten gehabt hätte und somit seiner ihm bewußten Verpflichtung die Hände im Schlitten zu belassen nicht oder nur erschwert nachkommen konnte.

Das Berufungsgericht wird daher nach Behandlung der Beweisrüge festzustellen haben, ob am Schlitten Haltegriffe angebracht waren. Bei Fehlen dieser Griffe ist das Vorliegen der im § 9 EKHG normierten Voraussetzungen für eine Haftungsbefreiung des Beklagten zu verneinen.

Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.