OGH vom 31.01.2013, 6Ob250/12a
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ. Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach J***** K*****, verstorben am *****, über den Revisionsrekurs der Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, 1011 Wien, Singerstraße 17 19, gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom , GZ 23 R 423/12x 14, womit der Beschluss des Bezirksgerichts St. Pölten vom , GZ 3 A 33/12v 9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird Folge gegeben.
Die Beschlüsse der Vorinstanzen, die im Übrigen als unangefochten unberührt bleiben, werden in Ansehung der Forderung der Republik Österreich auf Zahlung von Gerichtsgebühren nach TP 7 lit c Z 2 GGG in Höhe von 125 EUR dahin abgeändert, dass
(a) diese Forderung als Masseforderung iSv § 154 Abs 1 Z 2 AußStrG iVm § 46 Z 2 IO festgestellt wird,
(b) der Nachlass in diesem Betrag der Republik Österreich zur vollständigen Berichtigung dieser Forderung an Zahlungs statt überlassen wird,
(c) der nach Berichtigung dieser und weiterer bevorrechteter Forderungen verbleibende Nachlass von 36.629,29 EUR der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten zur teilweisen Berichtigung ihrer Forderung von 64.541,57 EUR an Zahlungs statt überlassen wird.
Die dadurch erforderliche Änderung der Vollzugs und Auszahlungsanordnung obliegt dem Erstgericht.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (10 Ob 21/12d; 1 Ob 164/12t; 6 Ob 120/12h; 6 Ob 173/12b; 6 Ob 178/12b) ist die Pauschalgebühr für die Genehmigung der Pflegschaftsrechnung nach TP 7 lit c Z 2 GGG im Verfahren zur Überlassung einer überschuldeten Verlassenschaft an Zahlungs statt (§ 154 AußStrG) in sinngemäßer Anwendung der §§ 46, 47 IO als Masseforderung (§ 46 Z 2 IO) zu qualifizieren. Damit waren die Beschlüsse der Vorinstanzen, die im Übrigen unbekämpft geblieben sind, dahin abzuändern, dass die strittige Gebührenforderung als Masseforderung iSv § 154 Abs 2 Z 2 iVm § 46 Z 2 IO festgestellt und der Nachlass in diesem Umfang der Republik Österreich zur vollständigen Berichtigung ihrer Forderung überlassen wird. Dadurch vermindert sich die Zuweisung an die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten; die übrigen Zuweisungen bleiben davon unberührt.
Die Änderungen der Vollzugs und Auszahlungsanordnung, die sich aus dieser Entscheidung ergeben, obliegen dem Erstgericht.