OGH vom 19.01.2011, 7Ob200/10b
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H***** K*****, vertreten durch Schmid Horn Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen die beklagte Partei S***** GmbH, *****, vertreten durch GNBZ Graff Nestl Baurecht Zorn Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Aufhebung eines Schiedsspruchs, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom , GZ 2 R 49/10f 12, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger Rechtsprechung ist das Gericht berechtigt, dem Urteilsspruch eine klare und deutliche, vom Begehren abweichende Fassung zu geben, wenn sich letztere im Wesentlichen mit dem Begehren deckt. Es liegt weder ein „plus“ noch ein „aliud“ vor, wenn der Spruch nur verdeutlicht, was nach dem Vorbringen ohnehin begehrt wird (RIS Justiz RS0039357 [insbes T 27, T 28, T 30]). Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass sich aus dem Vorbringen zur Schiedsklage ergab, dass der Schiedskläger in Wahrheit die Feststellung der Wirksamkeit der bereits ausgesprochenen Kündigung begehre und dass daher das Rechtsgestaltungsbegehren in ein Feststellungsbegehren umformuliert habe werden dürfen, ohne gegen § 405 ZPO zu verstoßen, hält sich im Rahmen der Judikatur.
Im Spruch zum Unterlassungsbegehren wurde zwar der Zusatz „zu Zwecken des Wettbewerbs“ weggelassen. In der Ansicht des Berufungsgerichts, dass der Spruch des Schiedsgerichts dennoch dem Begehren entspricht und ohnehin die Einschränkung auf wettbewerbswidrige Handlungen berücksichtigt, wenn auch mit anderen Worten, nämlich „geschäftliche Tätigkeiten zu entfalten oder sich an Unternehmen ... zu beteiligen, die mit dem System der Schiedsklägerin im Wettbewerb stehen“, ist eine Fehlbeurteilung nicht zu erkennen (vgl auch RIS Justiz RS0108995, RS0120467).
Nach ständiger Rechtsprechung ist von der Anwendung der ordre public Klausel sparsamster Gebrauch zu machen, weil sie eine systemwidrige Ausnahme darstellt. Eine schlichte Unbilligkeit des Ergebnisses genügt ebenso wenig wie der bloße Widerspruch zu zwingenden österreichischen Vorschriften. Gegenstand der Verletzung müssen vielmehr Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung sein (RIS Justiz RS0110743; 2 Ob 50/08d).
Auch die Ausführungen des Berufungsgerichts, dass eine allfällige unrichtige Entscheidung eines Schiedsgerichts in Fragen der Rechtswirksamkeit einer Zession oder über die Verfahrenskosten wegen einer allenfalls unrichtigen Bewertung des Begehrens nicht den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung (ordre public) widerspricht, begegnen keinen Bedenken.
Davon, dass eine nicht am Schiedsverfahren beteiligte Person durch den Schiedsspruch zu einer Leistung verpflichtet wurde, kann nicht die Rede sein. Nach Punkt 2 des Schiedsspruchs wird eindeutig der Schiedsbeklagte und nicht eine am Schiedsverfahren nicht beteiligte Gesellschaft - zur Rechnungslegung verpflichtet. Ebenso wenig ist die Ansicht des Berufungsgerichts zu beanstanden, dass aus dem Schiedsspruch die Abweisung des Mehrbegehrens zu erkennen sei.
Der erstmals in der außerordentlichen Revision erhobene Einwand, hinsichtlich der abgetretenen Forderungen fehle es mangels Schiedsvereinbarung zwischen Zedentin und Klägerin an der Zuständigkeit des Schiedsgerichts, verstößt gegen das Neuerungsverbot (vgl § 592 Abs 2 ZPO).
Soweit die Revision inhaltliche Einwände gegen den Schiedsspruch erhebt und sich gegen die „nicht nachvollziehbare Beweiswürdigung“, die Feststellungen und die rechtliche Beurteilung wendet, fordert sie eine im Gesetz nicht vorgesehene und damit unzulässige Überprüfung der Richtigkeit des Schiedsspruchs (vgl 5 Ob 272/07x). Es werden keine erheblichen Rechtsfragen geltend gemacht.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).