OGH vom 22.10.2008, 7Ob200/08z
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Dr. Roch als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Minderjährigen Mustafa A*****, geboren am *****, Mariam A*****, geboren am ***** und Omar A*****, geboren am *****, alle: *****, Mutter Ehlimana G*****, Vater DI Ahmed A*****, vertreten durch Mag. Marko Szucsich, Rechtsanwalt in Wien, wegen Obsorge, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom , GZ 44 R 555/04z-119, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Aufgrund des mit Beschluss vom pflegschaftsgerichtlich genehmigten Scheidungsvergleichs kommt die alleinige Obsorge für die Kinder der Mutter zu. Eine nunmehrige Übertragung der Obsorge auf den Vater kann nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 176 Abs 1 ABGB erfolgen, wobei bei der Beurteilung der Voraussetzungen ein strenger Maßstab anzulegen ist (RIS-Justiz RS0047841). Es muss das Wohl der Kinder konkret gefährdet sein, sodass eine Maßnahme des Pflegschaftsgerichts dringend geboten ist (RIS-Justiz RS0118189). Die Entziehung ist nur dann gerechtfertigt, wenn der Obsorgeberechtigte die Erziehung vernachlässigt, aber nicht schon dann, wenn die Erziehung beim anderen Elternteil besser wäre (RIS-Justiz RS0048704). Das Kindeswohl ist gefährdet, wenn die elterlichen Pflichten objektiv nicht erfüllt oder subjektiv gröblich vernachlässigt worden sind (RIS-Justiz RS0048633). Die Änderung der Obsorgeverhältnisse darf nur als äußerste Notmaßnahme unter Anlegung eines strengen Maßstabs angeordnet werden und bedarf besonders wichtiger Gründe, die im Interesse der Kinder eine so einschneidende Maßnahme dringend geboten erscheinen lassen (7 Ob 126/07s mwN). Die Entscheidung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
Die Rechtsansicht des Rekursgerichts, es seien keine Umstände festgestellt worden, die eine Gefährdung des Wohles der Kinder im oben dargelegten Sinn erkennen ließen, hält sich im Rahmen der Judikatur, wobei der aufgrund der Berichte und Gutachten ermittelte Sachverhalt für die Beurteilung ausreicht.
Verweise in Rechtsmittelschriften auf den Inhalt anderer Schriftsätze sind für den Obersten Gerichtshof nach ständiger Rechtsprechung unbeachtlich (RIS-Justiz RS0043579). Der Revisionsrekurs selbst zeigt keine Umstände auf, aus denen abzuleiten wäre, das Wohl der Kinder wäre bei der Mutter entgegen der Entscheidung des Rekursgerichts gefährdet.
Darauf, ob die Kinder jetzt beim Vater bessere Wohnmöglichkeiten haben oder nicht, kommt es nicht an, da die Obsorge der Mutter - wie dargelegt - nur entzogen werden kann, wenn sie das Kindeswohl gefährdet.
Es wurden keine erheblichen Rechtsfragen geltend gemacht. Die Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses bedarf keiner weiteren Begründung (§ 71 Abs 3 AußStrG).