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OGH vom 13.10.2011, 1Ob204/11y

OGH vom 13.10.2011, 1Ob204/11y

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ. Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der am verstorbenen Dr. Claudia R*****, über den Revisionsrekurs des Verlassenschaftsgläubigers DI Jürgen ***** L*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Zatlasch, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom , GZ 16 R 252/11i 24, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Mödling vom , GZ 13 A 229/10x 15, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Text

Begründung:

Der nunmehrige Revisionsrekurswerber meldete im Verlassenschaftsverfahren eine Geldforderung von 168.915,94 EUR an und führte dazu aus, dass ihm diese „aus dem Verlassenschaftsverfahren“ nach der Mutter der nunmehrigen Erblasserin zustehe.

Rechtliche Beurteilung

Die Auffassung des Rekursgerichts, ihm mangle es an der Rechtsmittellegitimation zur Bekämpfung jener gerichtlichen Verfügungen im Einantwortungsbeschluss, mit denen der Tochter der Erblasserin die Verfügungsberechtigung über bestimmte Vermögenswerte unter Berücksichtigung eines Erbteilungsübereinkommens zugewiesen wurde, steht mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs im Einklang. Nachlassgläubiger haben im Verlassenschaftsverfahren nur insoweit Parteistellung, als sie von ihren Rechten gemäß den § 174 AußStrG und §§ 811 bis 813 ABGB Gebrauch machen (vgl nur RIS Justiz RS0121672; RS0006611 [T6, T 12]). Daran hat sich durch das neue AußStrG nichts geändert (RIS Justiz RS0121672 [T2]). Der Revisionsrekurswerber hat im erstinstanzlichen Verfahren das Bestehen einer Geldforderung behauptet. Diese ist nach der Einantwortung gegen die Erben zu richten, denen der Nachlass aufgrund ihrer unbedingten Erbantrittserklärungen eingeantwortet wurde. Die Stellung eines solchen Nachlassgläubigers ist jener eines Legatars vergleichbar (RIS Justiz RS0006581), dem ebenfalls bloß ein schuldrechtlicher Anspruch gegen den Nachlass bzw nach Einantwortung gegen die Erben zusteht, der im Rechtsweg durchzusetzen ist (RIS Justiz RS0012614), wogegen dem Verlassenschaftsgericht insofern keine Zuständigkeit zukommt (9 Ob 66/09k).

Die erstmals im Rechtsmittelverfahren aufgestellte mit dem Vorbringen in erster Instanz in Widerspruch stehende Behauptung, der Kläger habe Rechte an bestimmten Gegenständen, die als Nachlassvermögen behandelt wurden, ist eine unzulässige und damit unbeachtliche Neuerung. Auch solche Rechte sind im Übrigen im Rechtsweg zu verfolgen, zumal durch die Einantwortung nie mehr Rechte übertragen werden können, als der Erblasser selbst hatte (RIS Justiz RS0008383). Entgegen der Auffassung des Revisionsrekurswerbers kann daher auch keine Rede davon sein, dass durch die Entscheidung des Erstgerichts seine rechtlich geschützten Interessen beeinträchtigt würden.

Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).