OGH vom 15.03.2001, 6Ob250/00h
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Firmenbuchsache der zu FN ***** eingetragenen B***** Gesellschaft mbH mit dem Sitz in Wien, über den Revisionsrekurs der Gesellschaft, vertreten durch Dr. Helfried Stockinger, öffentlicher Notar in Wien, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom , GZ 28 R 65/00k-10, mit dem der Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom , GZ 71 Fr 697/00v-7, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung:
Im Firmenbuch des Handelsgerichtes Wien ist die B***** Gesellschaft mbH mit dem Sitz in Wien eingetragen. Das voll eingezahlte Stammkapital beträgt 500.000 S. Gesellschafter sind Marieluise R***** mit einer Stammeinlage von 125.000 S und Bettina R*****, nunmehr infolge Studienabschlusses und Verehelichung Mag. Bettina V*****, mit einer Stammeinlage von 375.000 S.
Die Generalversammlung vom beschloss die Anpassung des Gesellschaftsvertrages im Sinn der Bestimmungen des 1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes (1.Euro-JuBeG) und zugleich die Neufassung des Punktes IV. des Gesellschaftsvertrages. Danach betrage das Stammkapital 36.400 Euro, wovon Marieluise R***** eine Stammeinlage von 9.100 Euro und Mag. Bettina V***** eine Stammeinlage von 27.300 Euro übernommen haben. Die entsprechende Kapitalerhöhung von 500.000 S = 36.336,41 Euro auf 36.400 Euro und die Übernahme der entsprechenden Beträge durch die Gesellschafterinnen (15,90 Euro durch Marieluise R***** und 47,69 Euro durch Mag. Bettina V*****) war in einer Generalversammlung vom selben Tag beschlossen worden.
Im Protokoll der außerordentlichen Generalversammlung, an der beide Gesellschafterinnen teilnahmen, wurde festgehalten:
"Zum ersten Punkt der Tagesordnung:
'Umstellung des Stammkapitals auf Euro'
Das Stammkapital beträgt S 500.000,-- und ist zur Gänze bar einbezahlt. Dies ergibt folgende im § 12 Abs 2
1. Euro-Justiz-Begleitgesetz genannten Verhältnisse:
Gesell- Stammeinlagen Beteiligungs- Stimmen Stimmen-
schafter in ATS verhältnisse verhältnisse
Marieluise
R***** 125.000,-- 25 % 1250 25 %
Mag.Bettina
V***** 375.000,-- 75 % 3750 75 %
Summen 500.000,-- 100 % 5000 100 %
Die Umrechnung der Stammeinlagen in Euro gemäß § 12 Abs 1 1. Euro-Justiz-Begleitgesetz ergibt durch Anwendung des Umrechnungsfaktors folgende neue Verhältnisse gemäß § 39 Abs 2 des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung.
Gesell- Stammeinlagen Beteiligungs- Stimmen Stimmen-
schafter in Euro verhältnisse verhältnisse
Marieluise
R***** 9.084,10 24,999993 % 908 24,99311 %
Mag.Bettina
V***** 27.252,31 75,0000069 % 2725 75,00688 %
Summen 36.336,41 100 % 3633 99,99999 %
Gemäß § 12 Abs 1. Euro-Justiz-Begleitgesetz bleibt das Verhältnis der mit den Stammeinlagen verbundenen Rechte zueinander, das Verhältnis der Nennbeträge der Stammeinlagen zum Nennkapital und das Verhältnis der Stimmrechte durch die Währungsumstellung unverändert.
Zur Erfüllung dieses Gesetzesauftrages wird beschlossen, das Stammkapital, welches durch Umrechnung ein ermitteltes Stammkapital von Euro 36.336,41 ergibt, um Euro 63,59 auf Euro 36.400,-- zu erhöhen.
Der Erhöhungsbetrag ist binnen acht Tagen voll und bar auf das Gesellschaftskonto zu überweisen.
Die Gesellschafter werden zur Übernahme der Kapitalerhöhung zugelassen wie folgt:
Gesell Stammeinlagen Übernahme- Stammeinlagen neu
schafter bisher in Euro betrag in Euro in Euro
Marieluise
R***** 9.084,10 15,9 9.100,--
Mag.Bettina
V***** 27.252,31 47,69 27.300,--
Summen 36.336,41 63,59 36.400,--
Hiedurch ergeben sich nach Übernahme der Kapitalerhöhung folgende neue Verhältnisse und entsprechen diese den Verhältnissen vor Euro-Umstellung:
Gesell- Stammeinlagen Beteiligungs- Stimmen Stimmen-
schafter in Euro verhältnisse verhältnisse
Marieluise
R***** 9.100,-- 25 % 250 25 %
Mag.Bettina
V***** 27.300,-- 75 % 750 75 %
Summen 36.400,-- 100 % 1.000 100 %
Die Gesellschafter beschließen, den Gesellschaftsvertrag zu ändern:
Der Punkt Viertens des Gesellschaftsvertrags hat nunmehr zu lauten wie folgt:
"Viertens: Stammkapital:
Das Stammkapital beträgt Euro 36.400,--
Hievon übernehmen:
1) Frau Marieluise R***** eine Stammeinlage im Betrag von
Euro 9.100,--
2) Frau Mag. Bettina V***** eine Stammeinlage im Betrag von
Euro 27.300,--
Das Stammkapital ist voll und bar einbezahlt. ------"
Die Gesellschaft beantragt, die Anpassung ihres Gesellschaftsvertrages an die Bestimmungen des 1. Euro-JuBeG, das Stammkapital von 36.400 Euro und die auf die beiden Gesellschafterinnen danach entfallenden Stammeinlagen sowie den akademischen Grad und den geänderten Familiennamen der Gesellschafterin Mag. Bettina V***** in das Firmenbuch einzutragen. Der Nachweis der unveränderten Verhältnisse im Sinn des § 12 Abs 2 1.
Euro-JuBeG ergebe sich aus folgender Tabelle:
1. Gesellschafterverhältnisse vor Kapitalerhöhung und Euro-Umstellung
Gesell- Stammeinlagen Beteiligungs- Stimmen Stimmen-
schafter in ATS verhältnisse verhältnisse
Marieluise
R*****
125.000,-- 25 % 1.250 25 %
Mag.Bettina
V*****
375.000,-- 75 % 3.750 75 %
500.000,-- 100 % 5.000 100 %
2. Gesellschafterverhältnisse nach Kapitalerhöhung und Euro-Umstellung
Gesell- Stammeinlagen Beteiligungs- Stimmen Stimmen-
schafter in Euro verhältnisse verhältnisse
Marieluise
R*****
9.100,-- 25 % 250 25 %
Mag.Bettina
V***** 27.300,-- 75 % 750 75 %
36.400,-- 100 % 1.000 100 %.
Das Erstgericht wies den Antrag auf Eintragung der Anpassung des Gesellschaftsvertrages nach vergeblichem Verbesserungsverfahren ab. Gemäß § 13 Abs 2 1. Euro-JuBeG habe der Anpassungsbeschluss der Gesellschaft auf die damit verbundenen Rechtsfolgen ausdrücklich hinzuweisen. Aus der Darstellung im Generalversammlungsprotokoll ergebe sich, dass je 36,4 Euro eine Stimme gewährten. Da das Stimmrecht im Gesellschaftsvertrag nicht geregelt werde und daher § 39 GmbHG anzuwenden sei, wonach je 10 Euro eine Stimme gewährten, sei die durch die Anpassung eingetretene Veränderung falsch wiedergegeben.
Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu dem für die Eintragung notwendigen Inhalt des Gesellschafterbeschlusses nach § 13 1. Euro-JuBeG fehle. Der Beschluss der Gesellschafter auf Umstellung des Stammkapitals auf Euro enthalte entgegen § 13 Abs 2 keine Darstellung der bisherigen und künftigen Verhältnisse. Selbst wenn man diese Darstellung im Generalversammlungsprotokoll vor der Beschlussfassung genügen lassen wollte, seien die Stimmrechte unrichtig dargelegt worden. Da im Gesellschaftsvertrag keine andere Regelung getroffen worden sei, müsse ein Stammkapital von 36.400 Euro gemäß § 39 Abs 2 GmbHG 3.640 Stimmen ergeben. In der Darstellung der künftigen Verhältnisse sei aber die Summe der Stimmen mit 1.000 angeführt worden. Gemäß § 13 Abs 2 müsse der Beschluss über die Änderung des Gesellschaftsvertrages die in dieser Bestimmung vorgeschriebenen Inhaltserfordernisse erfüllen. Nach dem Gesetzestext komme es nicht darauf an, ob die richtige Darstellung der künftigen Stimmenverhältnisse zu einer Änderung des Ergebnisses der Beschlussfassung geführt hätte, weil eine derartige Beschlussfassung auch bei gleichbleibenden Verhältnissen angeordnet sei. Der Beschluss über die Änderung des Gesellschaftsvertrages enthalte weder eine richtige Wiedergabe der künftigen Stimmrechte noch die sogenannte Anwendbarerklärung der neuen Bestimmungen, sodass die Änderung des Gesellschaftsvertrages nicht eingetragen werden könne.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs der Gesellschaft ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Die für die Einführung des Euro erforderlichen Gesetzesänderungen im Bereich des HGB, Aktiengesetzes und GmbHG, Kapitalberichtigungsgesetzes, Spaltungsgesetzes und Firmenbuchgesetzes finden sich im 1. Euro-JuBeG BGBl I 1998/125. Danach besteht für vor dem gegründete Kapitalgesellschaften (sogenannte "Altgesellschaften") kein direkter Zwang zur Umstellung ihres Grund- oder Stammkapitals auf den Euro. Es gelten die bisherigen Bestimmungen (6 Ob 240/99h).
Wird allerdings der Gesellschaftsvertrag einer Altgesellschaft (freiwillig) auf Euro umgestellt, sind die darin enthaltenen Schillingbeträge (so zB für Stammkapital und Stammeinlagen) unter Anwendung des § 12 1. Euro-JuBeG abzuändern (6 Ob 240/99h). Danach wird jede Stammeinlage mit dem vom Rat der EG unwiderruflich festgelegten Umrechnungskurs umgerechnet und der so ermittelte Euro-Betrag auf zwei Stellen hinter dem Komma gerundet. Das Stammkapital ergibt sich aus der Summe der so errechneten Stammeinlagen. Weicht die Summe der umgerechneten Stammeinlagen von jenem Betrag ab, der sich aus der direkten Umrechnung des Stammkapitals ergibt, sind nach § 12 Abs 3 leg cit die Unterschiedsbeträge bei großen GmbHs in die gebundene Kapitalrücklage einzustellen bzw zuerst aus ungebundenen Gewinnrücklagen, danach aus ungebundenen Kapitalrücklagen, sodann aus der gesetzlichen Rücklage und zuletzt aus gebundenen Kapitalrücklagen zu decken. Bei mittelgroßen und kleinen GmbHs sind sie in die Gewinn- und Verlustrechnung aufzunehmen.
§ 12 Abs 2 leg cit ordnet an, dass das Verhältnis der mit den
Stammeinlagen verbundenen Rechte zueinander, das Verhältnis der
Nennbeträge der Stammeinlagen zum Nennkapital und das Verhältnis der
Stimmrechte durch die Währungsumstellung unverändert bleiben.
Dementsprechend sieht § 13 Abs 1 leg cit vor, dass der
Gesellschaftsvertrag in der Weise an die neuen Bestimmungen
anzupassen ist, dass die genannten Verhältnisse unverändert bleiben.
Der Anpassungsbedarf hängt somit davon ab, ob sich durch die
Umrechnung nach § 12 und die mit der Anpassung verbundene Geltung der
neuen Bestimmungen Veränderungen dieser Verhältnisse ergeben. Ist
dies nicht der Fall, so kann sich die Anpassung in der Ersetzung der
im Gesellschaftsvertrag enthaltenen Schillingbeträge durch
umgerechnete unrunde Eurobeträge erschöpfen. Um die vom Gesetzgeber
untersagte Verschiebung der Stimmverhältnisse bei der Euroumstellung
hintanzuhalten, sehen die Gesetzesmaterialien (RV 1203 BlgNR 20. GP
35) und im Anschluss daran auch die einhellige Lehre (Reich-Rohrwig,
Euro-Umstellung, E/102 und E/105; Loicht, Euro-Handbuch 76; Kloiber,
ÖJZ 1998, 780; vgl Tichy, Die Euro-Umstellungserfordernisse und
Auswirkungen, SWK 1997, T 155) mehrere Möglichkeiten vor: 1.
Umrechnung der Schillingbeträge in (unrunde) Eurobeträge und
gleichzeitige Regelung der Stimmrechte im Gesellschaftsvertrag
abweichend von § 39 GmbHG so, wie sie den Gesellschaftern bisher
bereits zustanden oder 2. Glättung der unrunden Eurobeträge auf volle
Beträge durch Kapitalmaßnahmen (Kapitalerhöhung oder
Kapitalherabsetzung) und Neuaufteilung der Geschäftsanteile und
Stimmrechte. Eine Veränderung der einzelnen Gesellschaftern
zustehenden Rechte (zB eine Verringerung der Beteiligung oder
Veränderung der Stimmrechtsverhältnisse) bedarf allerdings der
Zustimmung der jeweils betroffenen Gesellschafter (vgl 6 Ob 240/99h =
RdW 2000, 156 = EvBl 2000/90 = Wbl 2000, 236 = ecolex 2000, 436 =
ZfRV 2000, 113 = RZ 2000, 229 = ARD 5103/37/00).
Wie sich aus dem oben geschilderten Sachverhalt ergibt, ist die
Revisionsrekurswerberin der zweiten Variante (Glätten des unrunden
Eurobetrages durch eine Kapitalmaßnahme - hier Kapitalerhöhung - und
Neuaufteilung der Geschäftsanteile und Stimmrechte) gefolgt. Auch wenn im Generalversammlungsprotokoll bloß die Punkte Kapitalerhöhung und Änderung des Punktes IV. des Gesellschaftsvertrages den ausdrücklichen Hinweis auf eine entsprechende Beschlussfassung enthalten, ergibt sich daraus auch zwingend, dass damit gleichbleibende Beteiligungs- und Stimmenverhältnisse beschlossen wurden und die Darstellung der bisherigen und geänderten Verhältnisse vom Gesellschafterwillen umfasst ist.
Nach dem eigenen Vorbringen der Gesellschaft in ihren Stellungnahmen
zu dem vom Erstgericht erteilten Verbesserungsauftrag, das sie auch
in ihren Rechtsmitteln aufrecht hielt, war aber die Stimmenzahl
selbst nicht Gegenstand der Beschlussfassung. Dies lässt nur den
Schluss darauf zu, dass die Spalte "Stimmen" in den jeweiligen
Gegenüberstellungen nur demonstrativ erfolgte, dass damit aber keine
von der (dispositiven) Bestimmung des § 39 Abs 2 GmbHG iVm Art V Z 4
1. Euro-JuBeG abweichende Regelung getroffen werden sollte. Nach dem
ausdrücklichen Vorbringen der Gesellschaft wurde demnach nicht
beschlossen, dass die Summe der Stimmen 1000 - anstatt, wie es der
gesetzlichen Regelung entspricht, 3.640 - betragen solle und der
Gesellschafterin Marieluise R***** 250 Stimmen - anstatt 910 Stimmen
- und der Gesellschafterin Mag. Bettina V***** 750 Stimmen - anstatt
2730 Stimmen - zustehen sollen. Mangels eines entsprechenden Punktes
des Gesellschaftsvertrages und eines entsprechenden Beschlusses der
Gesellschafter, einen solchen in den Gesellschaftsvertrag
aufzunehmen, hat es daher bei der gesetzlichen Regelung zu bleiben,
wonach nach Umstellung des Gesellschaftsvertrages auf Euro jeweils 10
Euro (anstatt wie bisher 100 S) eine Stimme ergeben.
Nach Anpassung des Gesellschaftsvertrages ist gemäß Art X § 5 1.
Euro-JuBeG § 39 GmbHG nicht mehr in der bisher geltenden, sondern in der durch Art V Z 4 geänderten Fassung anzuwenden. Gemäß § 13 Abs 2
1. Euro-JuBeG hat der Beschluss über die Änderung des Gesellschaftsvertrages "auf die Anpassung an die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und die damit verbundenen Rechtsfolgen (Art X § 5) ausdrücklich hinzuweisen ....".
Das Generalversammlungsprotokoll hätte daher richtigerweise darauf
hinzuweisen gehabt, dass nunmehr nicht 100 S, sondern 10 Euro eine
Stimme ergeben. Jene Spalte der letzten im Protokoll enthaltenen
Tabelle, die mit "Stimmen" überschrieben ist und die die Gesamtsumme
der Stimmen mit 1000 und die Stimmen der Gesellschafterinnen mit 250
und 750 ausweist, enthält daher falsche Zahlen und ist irreführend.
Sie gibt die neue Rechtslage nicht richtig wieder. Die diesbezügliche
Darstellung widerspricht daher der eindeutigen Anordnung des
Gesetzes, auf die sich aus der Anpassung des Gesellschaftsvertrages
an den Euro ergebenden Änderungen - richtig (!) - hinzuweisen, wozu
auf Grund des ausdrücklichen Verweises des § 13 Abs 2 1. Euro-JuBeG
auf Art X § 5 dieses Gesetzes auch die Änderungen bei den
Stimmenzahlen gehören. Mit der betreffenden Anordnung des § 13 Abs 2
soll den einzelnen Gesellschaftern die Problematik allfälliger
Anteils- oder Stimmrechtsverschiebungen verdeutlicht und dem
Firmenbuchgericht eine Überprüfung ermöglicht werden. Die
Hinweispflicht gilt selbst dann, wenn sich durch die vorgenommene
Anpassung keine Änderung in den Verhältnissen ergibt, wie etwa bei
einer Einpersonen-GmbH (RV aaO 35). Umso eher ist diese Vorschrift
daher anzuwenden, wenn eine Kapitalerhöhung vorgenommen wurde, die
grundsätzlich eine Neuaufteilung der Geschäftsanteile und Stimmrechte
zur Folge hat, auch wenn diese Neuaufteilung letztlich zu keiner
Änderung der bisherigen Beteiligungs- und Stimmrechtsverhältnisse
führt. Auch wenn der Umstand, dass die im § 13 Abs 2 vorgeschriebene
Darstellung der Verhältnisse im Protokoll der Generalversammlung über
die beschlossene Anpassung aufscheint, ohne ausdrücklich als
beschlossen bezeichnet zu werden, und die im Protokoll enthaltenen
Tabellen als ausreichender Hinweis auf die mit der Anpassung
verbundenen Rechtsfolgen insoweit anzusehen sind, als alle im
Gesellschaftsvertrag angeführten Schillingbeträge diesen Tabellen in
Eurobeträgen zu entnehmen sind, entspricht die Darstellung im
Generalversammlungsprotokoll nicht dem Gesetz: Sie weist, wie bereits
ausgeführt, die Stimmenzahlen sowohl insgesamt als auch für die
einzelnen Gesellschafter falsch aus. Dazu kommt, wie das
Rekursgericht zutreffend erkannt hat, dass das
Generalversammlungsprotokoll keinen Hinweis darauf enthält, dass
weiters auch andere Änderungen mit der Euro-Umstellung einhergehen
(vgl die Aufzählung der geänderten Bestimmungen in Art X § 5 Z 2,
insbesondere jene des GmbHG und des HGB). Ein solcher Hinweis wird
aber ausdrücklich gefordert (RV aaO; Loicht aaO, 76; Kloiber aaO, 780
f). Eine dieser Folgen, nämlich die Änderung der Stimmenzahl, sollte
im Generalversammlungsprotokoll konkret dargestellt werden. Diese
konkrete Darstellung war aber unrichtig, so dass dem Gesetzesauftrag
an die Gesellschaft, die Veränderungen durch die Euro-Anpassung
aufzuzeigen, nicht entsprochen wurde. Daran vermag im Gegensatz zur
Ansicht der Revisionsrekurswerberin der Umstand nichts zu ändern, dass die Stimmenzahl nicht Gegenstand des Eintragungsbegehrens ist.
Dem Revisionsrekurs ist daher der Erfolg zu versagen.