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OGH vom 28.07.1999, 7Ob199/99m

OGH vom 28.07.1999, 7Ob199/99m

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schenk und Dr. Schaumüller als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen Kinder Irena P*****, geboren am , und Mario P*****, geboren am , infolge des als außerordentlicher Revisionsrekurs aufzufassenden Rechtsmittels des Vaters Vladimir P*****, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Feldkirch als Rekursgerichtes vom , GZ 1 R 124/99i-343, womit infolge Rekurses des Vaters der Beschluß des Bezirksgerichtes Feldkirch vom , GZ 12 P 875/96p-335, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

1. Die als Revisionsrekurs aufzufassende Eingabe wird als unzulässig zurückgewiesen.

2. Über den Rechtsmittelwerber wird gemäß § 85 GOG iVm § 220 Abs 1 ZPO eine Ordnungsstrafe von S 5.000,- verhängt.

Text

Begründung:

Zu 1.:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem bekämpften Beschluß hat das Rekursgericht die Entscheidung des Erstgerichtes auf Übertragung der Zuständigkeit zur Besorgung der vorliegenden Pflegschaftssache an das Bezirksgericht Dornbirn bestätigt, weil sich beide minderjährigen Kinder, deren Obsorge rechtskräftig dem Jugendwohlfahrtsträger Land Vorarlberg übertragen wurde, bereits seit 1996 im SOS-Kinderdorf Dornbirn befinden, nachdem der Vater am im alkoholisierten Zustand in der damaligen Ehewohnung in Feldkirch die Mutter der Kinder beim sorglosen Hantieren mit einer tatsächlich geladenen Pistole durch Zielen und Abdrücken gegen den Kopf der Genannten erschossen hatte und in der Folge wegen dieser Tat der fahrlässigen Tötung unter besonders gefährlichen Verhältnissen nach § 81 Z 1 StGB schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden war. Die Unterbringung der durch diese Tat zu Halbwaisen gewordenen Kinder im SOS-Kinderdorf entspreche dabei weiterhin dem Interesse der Mündel, wie dies im § 111 Abs 1 JN vorgesehen sei. Da das Rekursgericht aussprach, daß gegen diese Entscheidung der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, und vom Rechtsmittelwerber Rechtsfragen des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG nicht releviert werden, mußte sein als außerordentlicher Revisionsrekurs zu wertender Schriftsatz als jedenfalls unzulässig zurückgeweisen werden (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Zu 2.:

So wie bereits in zahlreichen früheren Eingaben enthält auch die gegenständliche Rechtsmitteleingabe wiederum zahlreiche die bisher befaßten Gerichtspersonen, aber auch die Justiz (speziell des Bundeslandes Vorarlberg) insgesamt nicht bloß heftig kritisierende, sondern diese in unsachlicher Art und Weise verunglimpfende Passagen. Diese münden in der hier dem Obersten Gerichtshof vorgelegten Eingabe in der sogar - offenbar vom Einschreiter selbst - farblich besonders hervorgehobenen Passage, daß die "Beamten" (der österreichischen Justiz) ihn und seine Blutsverwandten "die ganze Zeit als Wilde aus (dem) Balkan" behandelt hätten und (durch die bisherige Aktenführung in Verbindung mit den getroffenen Entscheidungen) tatsächlich "im Gegenteil nur ihren eigenen Primitivismus und genetische Neigung zum Raub, Unfähigkeit, Amoral, Lügnerei etc gezeigt" hätten. Des weiteren werden diese "Beamten der Justiz" auch als "Verbrecher" tituliert, die "von Raub, rechtswidrigem Verhalten, Verfahrensverstößen und Verletzung von EMRK etc" motiviert wären und hievor ihre "Augen verschließen, um Schadenersatzforderungen zu verhindern". Schließlich wird der "fetten Justiz in Vorarlberg" auch noch vorgeworfen, ihn mit ihren "Machenschaften" und "Gutachten auf Bestellung" nur "austricksen" zu wollen; er wolle daher (endlich) seine Kinder zurück, weil er "germanisierte, von NAZIS erzogene Kinder nicht brauchen kann."

Da gemäß § 85 Abs 1 GOG gegen Parteien, die in Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit außer Streitsachen in schriftlichen Eingaben die dem Gerichte schuldige Achtung durch beleidigende Ausfälle verletzen, eine Ordnungsstrafe verhängt werden kann, welche (gemäß § 220 Abs 1 ZPO) den Betrag von S 20.000,-- nicht übersteigen darf, war im Hinblick auf die zahlreichen, nach dem Vorgesagten nicht bloß einmaligen und auch in ihrer Wortwahl keineswegs zu bagatellisierenden Ausfälligkeiten des Einschreiters wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden (4 Ob 2323/96p und 10 Ob 2412/96w, beide veröffentlicht in ecolex 1997, 156).

Fundstelle(n):
LAAAD-46887