OGH vom 16.12.2015, 7Ob199/15p
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Höllwerth, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich und Dr. Singer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei MMag. A***** W*****, vertreten durch Robathin Partner Rechtsanwalts KG in Wien, gegen die beklagte Partei U***** AG, *****, vertreten durch Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 30.884,40 EUR sA und monatlicher Rente, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom , GZ 5 R 113/15x 35, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Das Verfahren des Berufungsgerichts ist mangelhaft, wenn sich dieses mit der Beweisfrage überhaupt nicht befasst hat (RIS-Justiz RS0043371, RS0042993 [T1], RS0043144 [T1]). Dagegen ist die Entscheidung des Berufungsgerichts über eine Beweisrüge dann mangelfrei, wenn es dazu nachvollziehbare Überlegungen anstellt und in seinem Urteil festhält (RIS-Justiz RS0040165 [T2], vgl auch RS0042993 [T2]). Letztgenannte Voraussetzungen liegen hier vor, weil sich das Berufungsgericht mit der genannten Tatfrage plausibel auseinandergesetzt hat. Bei den gegenteiligen Rechtsmittelausführungen des Klägers handelt es sich um eine in der Revision unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung.
Der Kläger macht aus einem Unfallversicherungsvertrag die „Unfall Lebensrente: ab 50 % dauernde Invalidität monatliche Unfall Lebensrente € 857,90“ geltend.
Beim Kläger liegt nach den bindenden Feststellungen des Erstgerichts ein knöcherner Streckersehnenausriss an der Basis des Endglieds des kleinen Fingers der rechten Hand mit einer Dauerinvalidität von 25 % vor. Nach der Gliedertaxe laut Art 7.2.1. U800 beträgt der Fingerwert 5 %, nach der Gliedertaxe für Berufsmusiker 70 %, wonach beim Kläger jedenfalls keine 50%-ige dauernde Invalidität besteht, die aber für die begehrte „Unfall Lebensrente“ Voraussetzung wäre.
Die vom Kläger behauptete, angeblich unrichtige Auslegung der Art 7.3. und 7.6. U800 durch die Vorinstanzen kann schon deshalb das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage nicht begründen, weil diese Versicherungsbedingungen für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf die Lebensrente nicht einschlägig sind. Der für die Ermittlung des Invaliditätsgrades nur hilfsweise anzuwendende Art 7.3. U800 kommt hier nicht zum Tragen, weil sich der Invaliditätsgrad nach den primär maßgeblichen Art 7.2.1. und Art 7.2.2. U800 ermitteln lässt. Art 7.6. U800 betrifft die Voraussetzungen für eine vom Kläger hier nicht angesprochene Einmalzahlung (zu einem solchen Fall vgl 7 Ob 128/14w). Die vom Kläger relevierten Fragen seiner vermeintlichen Berufsunfähigkeit sind daher hier nicht klärungsbedürftig.
Eine Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO stellt sich daher insgesamt nicht; die außerordentliche Revision ist somit unzulässig und zurückzuweisen, was keiner weiteren Begründung bedarf (§ 510 Abs 3 ZPO).
European Case Law Identifier
ECLI:AT:OGH0002:2015:0070OB00199.15P.1216.000
Fundstelle(n):
VAAAD-46823