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OGH vom 15.10.2012, 6Ob120/12h

OGH vom 15.10.2012, 6Ob120/12h

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ. Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Verlassenschaftssache des am verstorbenen F***** W***** über den Revisionsrekurs der Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, 1011 Wien, Singerstraße 17 19, gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom , GZ 23 R 40/12y 19, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts St. Pölten vom , GZ 2 A 351/11z 5, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben .

Die Beschlüsse der Vorinstanzen, die im Übrigen als unangefochten unberührt bleiben, werden in Ansehung der Forderung der Republik Österreich auf Zahlung von Gerichtsgebühren nach TP 7 lit c Z 2 GGG in Höhe von 78 EUR dahin abgeändert , dass

(a) diese Forderung als Masseforderung im Sinne von § 154 Abs 1 Z 2 AußStrG iVm § 46 Z 2 IO festgestellt wird,

(b) der Nachlass in diesem Betrag der Republik Österreich zur vollständigen Berichtigung dieser Forderung an Zahlungs statt überlassen wird,

(c) der nach Berichtigung dieser und einer weiteren bevorrechteten Forderung verbleibende Nachlass von 5.109,61 EUR I***** K***** zur teilweisen Berichtigung ihrer Forderung von 5.375,74 EUR an Zahlungs statt überlassen wird.

Die dadurch erforderliche Änderung der Vollzugs und Auszahlungsanordnung obliegt dem Erstgericht.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (10 Ob 21/12d; 1 Ob 164/12t) ist die Pauschalgebühr für die Genehmigung der Pflegschaftsrechnung nach TP 7 lit c Z 2 GGG im Verfahren zur Überlassung einer überschuldeten Verlassenschaft an Zahlungs statt (§ 154 AußStrG) in sinngemäßer Anwendung der §§ 46 und 47 IO als Masseforderung (§ 46 Z 2 IO) zu qualifizieren. Damit waren die Beschlüsse der Vorinstanzen, die im Übrigen unbekämpft geblieben sind, dahin abzuändern, dass die strittige Gebührenforderung als Masseforderung im Sinne von § 154 Abs 2 Z 2 iVm § 46 Z 2 IO festgestellt und der Nachlass in diesem Umfang der Republik Österreich zur vollständigen Berichtigung ihrer Forderung überlassen wird. Die Zuweisung an den Gerichtskommissär bleibt davon unberührt, jene an die erblasserische Schwester, deren Forderung nun als einzige unter § 154 Abs 2 Z 3 AußStrG fällt, vermindert sich in entsprechender Höhe.

Die Änderungen der Vollzugs- und Auszahlungsanordnung, die sich aus dieser Entscheidung ergeben, obliegen dem Erstgericht.