Suchen Hilfe
OGH vom 13.10.2011, 6Ob120/11g

OGH vom 13.10.2011, 6Ob120/11g

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ. Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und widerbeklagten Partei Prof. N***** M*****, vertreten durch Dr. Christian Widl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte und widerklagende Partei W***** M*****, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Manfred Buchmüller GmbH in Altenmarkt, wegen 360.125,38 EUR sA, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom wird dahingehend berichtigt, dass er wie folgt zu lauten hat:

1. im Kopf der Entscheidung statt „über den Rekurs der beklagten und widerklagenden Partei“ richtig „über den Rekurs der klagenden und widerbeklagten Partei“;

2. im zweiten Absatz des Spruchs:

„Die klagende und widerbeklagte Partei ist schuldig, der beklagten und widerklagenden Partei binnen 14 Tagen die mit 2.835,90 EUR (darin 472,65 EUR USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen.“

Die Parteien haben die Kosten des Berichtigungsverfahrens jeweils selbst zu tragen.

Um Durchführung der Berichtigung wird das Erstgericht ersucht.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Es handelt sich um einen offenbaren Schreib bzw Diktatfehler, der gemäß § 419 ZPO spruchgemäß zu berichtigen war. Aus der Begründung des Beschlusses ergibt sich in einer jeden Zweifel ausschließenden Deutlichkeit, dass das erfolglose Rechtsmittel von der klagenden und widerbeklagten Partei erhoben wurde und daher der beklagten und widerklagenden Partei Kosten zugesprochen werden sollten. Tatsächlich ergibt sich aus der von der klagenden und widerbeklagten Partei vorgelegten Korrespondenz, dass die Kostenentscheidung von den Parteien ohnedies in diesem Sinne verstanden wurde.

Gleichwohl kann der beklagten und widerklagenden Partei ein Rechtsschutzinteresse an der Berichtigung der Kostenentscheidung nicht abgesprochen werden. Kosten waren dafür jedoch nicht zuzuerkennen. Abgesehen davon, dass Kosten wenn überhaupt nur auf Basis des Betrags der zu berichtigenden Kostenentscheidung, nicht wie verzeichnet auf Basis des Gesamtstreitwerts zustehen können, war im vorliegenden Fall die Berichtigung nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig (vgl 3 Ob 65/05p; 4 Ob 151/06v). Auch für einen Kostenzuspruch an die klagende und widerbeklagte Partei bestand kein Raum. Diese ist mit ihrem Hauptbegehren, dem Berichtigungsantrag keine Folge zu geben, unterlegen; für die in eventu erhobenen Einwendungen gegen den geltend gemachten Kostenersatzanspruch für den Berichtigungsantrag steht aber kein Kostenersatz zu (vgl § 54 Abs 1a ZPO).

Um Durchführung der Berichtigung war das Erstgericht zu ersuchen (6 Ob 25/06d ua).

Fundstelle(n):
IAAAD-46794