Suchen Hilfe
OGH vom 23.11.2016, 1Ob203/16h

OGH vom 23.11.2016, 1Ob203/16h

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden, die Hofräte Univ. Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer Zeni Rennhofer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. Mag. (FH) G***** R*****, vertreten durch Mag. Dr. Michael Kreuz, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei U***** AG, *****, vertreten durch die DORALT SEIST CSOKLICH Rechtsanwalts-Partnerschaft OG, Wien, wegen Feststellung, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien als Berufungsgericht vom , GZ 60 R 4/16t 14, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien vom , GZ 7 C 362/15h-10, bestätigt wurden, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Berufungsgericht mit dem Auftrag übermittelt, sein Urteil durch einen Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands zu ergänzen.

B e g r ü n d u n g :

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht bestätigte das dem Feststellungsbegehren des Klägers stattgebende Urteil des Erstgerichts und ließ die ordentliche Revision zu, ohne den Entscheidungsgegenstand zu bewerten.

Besteht der Entscheidungsgegenstand – wie hier – nicht ausschließlich in einem Geldbetrag, so muss das Berufungsgericht nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO in sein Urteil einen Bewertungsausspruch aufnehmen. Der Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision ersetzt diesen Ausspruch nicht, weil die rein formale Zulässigkeit des Rechtsmittels das Überschreiten der Wertgrenze von 5.000 EUR voraussetzt und der Oberste Gerichtshof zwar nicht an den Ausspruch über die Zulässigkeit wegen Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage, wohl aber – innerhalb bestimmter Grenzen – an die Bewertung des Entscheidungsgegenstands durch das Berufungsgericht gebunden ist (1 Ob 234/15s mwN; RIS Justiz RS0042429 [T6, T 15]; RS0042544 [T7]).

Dem Berufungsgericht ist daher ein entsprechender Ergänzungsauftrag zu erteilen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2016:0010OB00203.16H.1123.000

Fundstelle(n):
QAAAD-46774