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OGH vom 30.03.2016, 6Ob248/15m

OGH vom 30.03.2016, 6Ob248/15m

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ. Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Firmenbuchsache der im Firmenbuch des Landesgerichts Eisenstadt zu FN ***** eingetragenen P***** registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung mit dem Sitz in M*****, über den Revisionsrekurs der Genossenschaft, vertreten durch DDr. René Laurer, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom , GZ 28 R 130/15s, 28 R 131/15p, 28 R 141/15h 12, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 15 FBG iVm § 71 Abs 3 AußStrG).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Nachdem das Erstgericht mit Beschluss vom ein Eintragungsgesuch der Genossenschaft zurückgewiesen hatte (dem Vertreter der Genossenschaft am zugestellt), beantragte die Genossenschaft am die Wiedereinsetzung in die Rekursfrist; tatsächlich sei zwar bereits am Rekurs gegen diesen Zurückweisungsbeschluss erhoben worden, aus welchen technischen Gründen immer sei jedoch beim Erstgericht neuerlich das Eintragungsgesuch eingelangt. Die Genossenschaft berief sich dabei auf eine „ERV System (ADVOKAT)“ Bestätigung und führte den Rekurs aus. Mit Beschluss vom trug das Erstgericht dem Vertreter der Genossenschaft die Vorlage dieser Bestätigung binnen acht Tagen auf, woraufhin am neuerlich Wiedereinsetzungsantrag und Rekurs beim Erstgericht einlangten. Auf einen weiteren Verbesserungsauftrag des Erstgerichts vom , die Bestätigung vorzulegen, reagierte die Genossenschaft nicht mehr, woraufhin das Erstgericht mit Beschluss vom den Wiedereinsetzungsantrag abwies.

Die Bestätigung dieser Entscheidung durch das Rekursgericht entspricht der Rechtslage. Weder die Genossenschaft noch deren Vertreter waren dem zweimaligen Verbesserungsauftrag des Erstgerichts, die genannte Bestätigung vorzulegen, nachgekommen. Es spielt deshalb keine Rolle, ob die Genossenschaft wie dies im außerordentlichen Revisionsrekurs dargelegt wird die Bestätigung mit dem Rekurs gegen die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrags vorlegte oder nicht. Nur wenn das Erstgericht den Wiedereinsetzungsantrag ohne vorheriges Verbesserungsverfahren abgewiesen hätte, wäre auf die im Rekurs vorgelegte Bestätigung Bedacht zu nehmen gewesen (vgl Gitschthaler in Gitschthaler/Höllwerth , AußStrG [2013] § 21 Rz 44).

2. Auch die Zurückweisung des Rekurses der Genossenschaft gegen den das Eintragungsgesuch zurückweisenden Beschluss des Erstgerichts vom entspricht der Rechtslage. Der von der Genossenschaft am 13. und am , also zweimal eingebrachte Rekurs war im Hinblick auf die Zustellung des Zurückweisungsbeschlusses des Erstgerichts am und die vierzehntägige Rekursfrist des § 48 AußStrG jedenfalls verspätet.

3. Nachdem die Genossenschaft am anstelle eines Rekurses das ursprüngliche Eintragungsgesuch neuerlich eingebracht hatte, wies das Erstgericht dieses mit Beschluss vom wegen bereits entschiedener Sache zurück. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung mit der Begründung, die beiden Anträge seien völlig ident gewesen, das Erstgericht habe am das Eintragungsgesuch lediglich irrtümlich zurück- und nicht abgewiesen.

Tatsächlich hatte das Erstgericht am dem Antrag der Genossenschaft auf Eintragung einer Satzungsänderung, auf Befreiung von der Verbandspflicht und auf Löschung des Amtes der Landesregierung als Revisionsverband mit der Begründung keine Folge gegeben, die Genossenschaft sei nach ihren eigenen Behauptungen weder aus einem Revisionsverband ausgeschlossen worden noch aus einem solchen ausgetreten noch sei ein Aufnahmeersuchen schriftlich abgelehnt worden, sodass die Voraussetzungen des § 26 GenRevG nicht gegeben seien. Die Auffassung des Rekursgerichts, das Erstgericht habe damit in der Sache selbst entschieden, ist angesichts dieser Begründung durchaus vertretbar.

Einem solchen Beschluss kommt dann aber Einmaligkeits-, Bindungs- und Präklusionswirkung zu, sodass über die entschiedene Sache nicht neuerlich (anders) entschieden werden kann ( Deixler Hübner in Gitschthaler/Höllwerth , AußStrG § 43 Rz 13; RIS Justiz RS0007171 [materielle Rechtskraft]). Dass grundsätzlich auch abweisenden Beschlüssen im Außerstreitverfahren die gleiche Rechtskraftwirkung wie einem nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung ergangenen Urteil oder Beschluss (§ 411 ZPO) zukommt, wobei die materielle Rechtskraft lediglich nachträglichen Änderungen des rechtserzeugenden Sachverhalts nicht standhält, hat der Oberste Gerichtshof auch schon seit der Außerstreitreform 2003 klargestellt (10 Ob 99/08v; 2 Ob 204/09b).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2016:0060OB00248.15M.0330.000