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OGH vom 23.10.2006, 7Ob199/06z

OGH vom 23.10.2006, 7Ob199/06z

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Mag. Gabriele S*****, geboren am *****, vertreten durch Dr. Anton Tschann, Rechtsanwalt in Bludenz, gegen den Antragsgegner Mag. Markus S*****, geboren am *****, vertreten durch Dr. Albert Heiss, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Anerkennung einer ausländischen Entscheidung über den Bestand der Ehe, über den Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom , GZ 54 R 46/06w-18, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Innsbruck vom , GZ 3 Nc 138/05m-3, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Der Antragsgegner ist schuldig, der Antragstellerin die mit EUR 1.189,44 (darin enthalten EUR 198,24 an USt) bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens binnen vierzehn Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Die Streitteile haben Ende 1994 in Texas geheiratet. Seit 1995 lebten sie in Texas/C***** in einem Haus, das die Antragstellerin noch immer bewohnt. 1995 kam ihre gemeinsame Tochter zur Welt. Sie absolvierte bis zur Scheidung der Streitteile in Texas die Schule, wobei der Unterricht von August bis Weihnachten und von Mitte Februar bis Anfang Mai abgehalten wurde. Die freie Zeit zwischen den zwei Semestern verbrachte sie in Österreich und besuchte zusätzlich - soweit möglich - eine österreichische Schule. Die Antragstellerin hielt sich jeweils dort auf, wo auch ihre Tochter war. Der Antragsgegner war berufsbedingt viel im Ausland unterwegs, besonders in Österreich. Auf den Cayman Islands war er faktisch nur wenige Tage. Der tatsächliche Aufenthalt der Familie war entweder in USA/Texas/C***** oder in Österreich/A*****. Der Antragsgegner verfügt in den USA über keine dauerhafte Aufenthaltsgenehmigung, er reist jeweils mit Touristenvisa ein.

Die Ehe der Streitteile wurde mit Scheidungsurteil des Bezirksgerichtes für den 214. Gerichtsbezirk Nueces County/Texas/USA vom geschieden. In das Scheidungsurteil wurden auch die Beschlüsse über die Obsorge hinsichtlich des gemeinsamen Kindes, über das Besuchsrecht, den Unterhalt und über vermögensrechtliche Angelegenheiten der Parteien im Sinne der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens aufgenommen. Dem lag ein Scheidungsfolgenvergleich der Streitteile zugrunde. Das Endurteil im Scheidungsverfahren wurde in einer öffentlichen Gerichtsverhandlung am gefällt und von den Parteienvertretern unter dem Satz „approved as to form only" unterfertigt.

Die Antragstellerin beantragt nunmehr gemäß § 97 Abs 1 AußStrG, das Scheidungsurteil, mit dem die zwischen den Parteien geschlossene Ehe geschieden wurde, anzuerkennen.

Der vom Rekursgericht beigezogene Antragsgegner wendet ein, dass sich das Anerkennungsverfahren nicht nach § 97 AußStrG richte, weil im texanischen Urteil auch über die Vermögensaufteilung entschieden worden sei. Es kämen die Vorschriften über die Anerkennung ausländischer vermögensrechtlicher Urteile zur Anwendung. Mangels bilateraler Abkommen und Gegenseitigkeit sei das Urteil über die Vermögensaufteilung nicht in Österreich vollstreckbar. Die Entscheidung könne nur in ihrer Gesamtheit anerkannt werden. Das Erstgericht gab dem Antrag statt. Die Entscheidung des texanischen Gerichtes sei rechtskräftig und verstoße gegen keinerlei Grundwerte der österreichischen Rechtsordnung. Die Entscheidung auch über vermögensrechtliche Fragen habe auf die Frage der Auflösung der Ehe keine Auswirkung.

Das Rekursgericht führte eine Rekursverhandlung durch und erörterte den Antrag der Antragstellerin. Diese erklärte, dass nicht das gesamte „Scheidungsurteil" anerkannt werden solle, sondern nur der Ausspruch über die Auflösung der Ehe dem Bande nach. Das Rekursgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichtes zur Verdeutlichung mit der Maßgabe, dass die Anerkennung der Entscheidung nur insoweit erfolge, als dadurch die Ehe der Streitteile geschieden worden sei. Es vertrat die Rechtsansicht, dass der Ausspruch über die Scheidung unabhängig und ohne die in dieselbe Entscheidung aufgenommenen vermögensrechtlichen Anordnungen anerkennungsfähig sei. Auch das österreichische Recht sehe bei einer einvernehmlichen Scheidung nach § 55a EheG eine schriftliche Vereinbarung über den hauptsächlichen Aufenthalt der Kinder oder die Obsorge, die Ausübung des Rechtes auf persönlichen Verkehr und die Unterhaltspflicht hinsichtlich der gemeinsamen Kinder sowie die unterhaltsrechtlichen Beziehungen und die gesetzlichen vermögensrechtlichen Ansprüche im Verhältnis der Ehegatten zueinander für den Fall der Scheidung vor. Die Scheidung stehe im Zusammenhang mit der Regelung vermögensrechtlicher Ansprüche der Streitteile und setze eine solche voraus. Ein Vergleich über die Scheidungsfolgen nach § 55a Abs 2 EheG könne wegen Willensmängel oder Sittenwidrigkeit angefochten werden. Die Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses werde dadurch aber nicht berührt. Der rechtskräftige Scheidungsbeschluss bleibe selbst dann wirksam, wenn keine Vereinbarung nach § 55a Abs 2 EheG vorgelegen oder nur zum Schein geschlossen worden wäre, um die Scheidung im Einvernehmen zu erwirken. Dies spreche für die Anerkennung des Scheidungsurteiles nur hinsichtlich des Scheidungsausspruches, was die Antragstellerin auch - wie sie im Rekursverfahren verdeutlicht habe - begehre. Das amerikanische Scheidungsurteil widerspreche auch nicht dem ordre public. Es stehe letztlich fest, dass der Antragsgegner die Möglichkeit gehabt habe, die Entscheidung zu bekämpfen, sich dieser allerdings begeben habe. Der relevante Maßstab bei der autonomen ordre public-Kontrolle des ausländischen Urteiles durch das Gericht des Vollstreckungsstaates Österreich sei, ob der Spruch mit den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung deshalb unvereinbar sei, weil ihm ein mit der ausländischen Rechtsordnung vollkommen unvereinbarer ausländischer Rechtsgedanke zugrundeliege. Bei der ordre public-Klausel handle es sich um eine Ausnahmeregel, von der nur sparsamster Gebrauch gemacht werden dürfe, um den internationalen Entscheidungseinklang nicht unverhältnismäßig zu stören. Diese Voraussetzungen seien hier nicht gegeben. Der Antragsgegner sei im Scheidungsverfahren anwaltlich vertreten gewesen. Das texanische Gericht sei unter spiegelbildlicher Anwendung des österreichischen Zuständigkeitsrechtes (§ 76 Abs 2 Z 3 JN) auch international zuständig gewesen. Die Antragstellerin und Scheidungsklägerin habe ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Texas und in diesem Land sei auch der letzte gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt der Ehegatten gewesen. Für die Begründung des Wohnsitzes sei ein ununterbrochener Aufenthalt an diesem Ort nicht erforderlich. Selbst bei kurzer Dauer des Aufenthaltes komme es darauf an, ob Umstände vorlägen, die eine dauernde Beziehung zwischen der Person und ihrem Aufenthaltsort anzeige. Eine Person könne auch mehrere Wohnsitze nebeneinander, teils im Inland, teils im Ausland haben. Das Scheidungsurteil sei anzuerkennen.

Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, da oberstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage der teilweisen Anerkennungsfähigkeit ausländischer Scheidungsurteile fehle.

Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs des Antragsgegners mit einem Aufhebungsantrag; in eventu wird ein Abänderungsantrag gestellt. Die Antragstellerin beantragt die Zurückweisung des Revisionsrekurses; in eventu wird dessen Abweisung begehrt. Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zulässig, er ist aber nicht berechtigt.

Zunächst ist auf die zutreffenden Ausführungen des Rekursgerichtes zu verweisen (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Rechtliche Beurteilung

Eine ausländische Entscheidung über die Ehescheidung wird in Österreich anerkannt, wenn sie rechtskräftig ist und kein Grund zur Verweigerung der Anerkennung vorliegt (§ 97 Abs 1 AußStrG). Schon aus dem Antrag und dem Verweis der Antragstellerin auf § 97 AußStrG ergibt sich, dass sie von Beginn an nur die Anerkennung der Entscheidung über die Ehescheidung selbst begehrt hat, und daher die Beschlüsse in vermögensrechtlicher Hinsicht von ihrem Begehren nicht umfasst sind. Dies wurde im Rekursverfahren nur verdeutlicht. Es liegt weder eine Mangelhaftigkeit noch eine Aktenwidrigkeit vor. Die einzelnen Entscheidungsteile (Ehescheidung und andere Beschlüsse) sind voneinander deutlich getrennt und unabhängig. Sie wurden nur in die Urschrift und Ausfertigung der Entscheidung gemeinsam aufgenommen. Die Entscheidung ist unstrittig insgesamt in Rechtskraft erwachsen, sodass an der Wirksamkeit der Ehescheidung kein Zweifel besteht. Es kann daher die selbständige Entscheidung über die Ehescheidung allein, gesondert von den anderen Entscheidungsteilen, die vermögensrechtliche Ansprüche regeln, nach § 97 AußStrG anerkannt werden (vgl auch 3 Ob 221/04b = RIS-Justiz RS0119803 zur teilweisen Vollstreckbarkeitserklärung eines Schiedsspruchs).

Die Anerkennung der Entscheidung ist nach § 97 Abs 2 AußStrG zu verweigern, wenn Z 1 sie den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung (ordre public) offensichtlich widerspricht; Z 2 das rechtliche Gehör eines der Ehegatten nicht gewahrt wurde, es sei denn, er ist mit der Entscheidung offensichtlich einverstanden; Z 3 ... (die Entscheidung mit einer österreichischen oder einer früher anerkannten Entscheidung unvereinbar ist) Z 4 die erkennende Behörde bei Anwendung österreichischen Rechts international nicht zuständig gewesen wäre.

Der ordre public dient primär dem Schutz der inländischen Rechtsordnung, nicht vordergründig der inländischen Rechtssubjekte (RIS-Justiz RS0016665). Unter ordre public versteht man den Rechtssatz, demzufolge eine nach den allgemeinen Grundsätzen des internationalen Privatrechts anzuwendende Norm dann nicht heranzuziehen ist, wenn ihre Anwendung das inländische Rechtsempfinden in unerträglichem Ausmaß verletzt (RIS-Justiz RS0058323). Gegenstand der Verletzung müssen Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung sein (RIS-Justiz RS0110743). Auch das österreichische Recht kennt eine Scheidung im Einvernehmen (§ 55a EheG), die nur erfolgen darf, wenn die Ehegatten eine schriftliche Vereinbarung über den hauptsächlichen Aufenthalt der Kinder oder die Obsorge, die Ausübung des Rechtes auf persönlichen Verkehr und die Unterhaltspflicht hinsichtlich der gemeinsamen Kinder sowie über ihre unterhaltsrechtlichen Beziehungen und die gesetzlichen vermögensrechtlichen Ansprüche im Verhältnis zueinander für den Fall der Scheidung dem Gericht unterbreiten oder vor Gericht schließen. Wie das Rekursgericht bereits zutreffend dargelegt hat, bleibt ein rechtskräftiger Scheidungsbeschluss nach § 55a EheG selbst dann wirksam, wenn die Vereinbarung nach § 55a Abs 2 EheG nicht oder unwirksam oder unvollständig geschlossen wurde oder mit Willensmängel behaftet ist (RIS-Justiz RS0057101). Der Scheidungsausspruch bleibt daher allein bestehen. Wird nun - wie im vorliegenden Fall - lediglich die Anerkennung des Scheidungsausspruches nach § 97 AußStrG begehrt, so liegen hier keine anderen Wertungen zugrunde als sie auch der österreichischen Rechtsordnung zu entnehmen sind. Ein Verstoß gegen den ordre public im Sinne des § 97 Abs 2 Z 1 AußStrG ist nicht zu erkennen.

Soweit der Antragsgegner geltend macht, dass er persönlich am Scheidungsverfahren nicht beteiligt war, ist er darauf zu verweisen, dass eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und damit der Garantie des Art 6 Abs 1 MRK (vgl 7 Ob 61/05d) deshalb nicht vorliegt, da er beim Scheidungsverfahren vor dem texanischen Gericht unstrittig durch einen Rechtsanwalt vertreten war und ihm daher die Möglichkeit, vor Gericht zu verhandeln, keinesfalls entzogen wurde. Abgesehen davon wurde nicht einmal konkret vorgebracht, welche ihn an der Teilnahme am Scheidungsverfahren hindernden einstweiligen Verfügungen gegen den Antragsgegner erlassen wurden und dass diese nach amerikanischen Recht nicht hätten bekämpft werden können. Es liegt also der Verweigerungsgrund nach § 97 Abs 2 Z 2 AußStrG nicht vor. Die Prüfung der internationalen Zuständigkeit des Ursprungsstaates hat durch eine spiegelbildliche Anwendung des österreichischen internationalen Zuständigkeitsrechtes, also insbesondere des § 76 Abs 2 JN zu erfolgen (7 Ob 61/05d).

Soweit der Revisionsrekurswerber rügt, das Rekursgericht habe sich bei den getroffenen Feststellungen zum Aufenthalt der Parteien nicht ausreichend mit den vorgelegten Urkunden auseinandergesetzt, ist darauf zu verweisen, dass der Oberste Gerichtshof nicht Tatsacheninstanz ist und daher die Beweiswürdigung nicht gerügt werden kann (Fucik/Kloiber, § 66 AußStrG Rz 4).

Entgegen den Ausführungen des Revisionsrekurswerbers lässt sich aus den Feststellungen des Rekursgerichtes sehr wohl ein Sachverhalt entnehmen, aus dem abgeleitet werden kann, dass der letzte gemeinsame Aufenthalt der Streitteile in Texas lag. Nach § 66 Abs 1 JN ist nämlich der Wohnsitz einer Person an dem Ort begründet, an welchem sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, ihren bleibenden Aufenthalt zu nehmen. Auch ein Mehrfachwohnsitz ist möglich, wobei dafür nicht allein die Dauer der Aufenthalte ausschlaggebend ist, sondern vor allem, ob Umstände vorliegen, die eine dauernde Beziehung zwischen einer Person und ihrem Aufenthalt anzeigen (5 Ob 235/03z, RIS-Justiz RS0046692, RS0046688, RS0046667). Reisen und längere geschäftliche oder dienstliche Aufenthalte an anderen Orten vermögen einen einmal begründeten Wohnsitz nicht zu beenden, so lange die Absicht fortbesteht, am bisherigen Ort den bleibenden Aufenthalt weiter bestehen zu lassen (5 Ob 235/03z). Aus den Feststellungen des Rekursgerichtes ergibt sich, dass die Streitteile sowohl einen Wohnsitz in USA/Texas als auch in Österreich hatten, befand sich doch der Lebensmittelpunkt der Familie je nach Schulbesuch der Tochter abwechselnd an beiden Orten. Eine Absicht des Antragsgegners, den Wohnsitz in C***** aufzugeben, ist nicht erwiesen. Er kehrte im Gegenteil von seinen Reisen immer wieder zu seiner Frau und dem Kind zurück. Die Zuständigkeit des texanischen Gerichtes ist unter spiegelbildlicher Anwendung des § 76 Abs 2 Z 3 JN gegeben. Die vom Antragsgegner gerügte Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens dadurch, dass nicht alle von ihm genannten Zeugen zur Frage des „letzten gemeinsamen Aufenthalts in Texas" und zur Frage des „Verstoßes gegen den ordre public" vernommen wurden, liegt nicht vor, da er nicht aufzeigt, dass diese eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Sache zu hindern geeignet gewesen wären (§ 66 Abs 1 Z 2 AußStrG). Die Zeugen werden nicht zu Tat-, sondern zu Rechtsfragen geführt. Der Antragsgegner ist vom Rekursgericht vernommen worden und seine Angaben wurden den Feststellungen zugrundegelegt. Auch im Revisionsrekurs bleibt er eine Darlegung schuldig, welche entscheidungserheblichen Tatsachen diese Zeugen hätten beweisen können.

Da keine Verweigerungsgründe iSd § 97 Abs 2 AußStrG vorliegen, ist die ausländische Entscheidung über die Ehescheidung im Umfang der Scheidung nach § 97 Abs 1 AußStrG anzuerkennen. Dem Revisionsrekurs ist ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 78 AußStrG.