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OGH 24.01.2013, 2Ob129/12b

OGH 24.01.2013, 2Ob129/12b

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr.

 Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Erzbischöfliches Metropolitan- und Domkapitel Salzburg, Kapitelplatz 2, 5020 Salzburg, vertreten durch Dr. Paul Vavrovsky, Mag. Peter Graf, Rechtsanwälte in Salzburg, gegen die beklagten Parteien 1. Dr. Wilhelm W*****, und 2. Edith W*****, beide *****, vertreten durch Pressl Endl Heinrich Bamberger, Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen Räumung, über die außerordentliche Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom , GZ 22 R 61/12t-61, womit das Urteil des Bezirksgerichts Salzburg vom , GZ 17 C 40/10k-49, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden aufgehoben; die Rechtssache wird an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückverwiesen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens bilden weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Die Klägerin ist Eigentümerin einer Liegenschaft in der Salzburger Innenstadt, auf der sich ein Haus mit der Wohnung top Nr 3 im Ausmaß von ca 125 m² befindet, zu deren Vermietung sie ein Immobilienbüro mit der Mietersuche beauftragte. Dieses stellte den Kontakt zu den Beklagten her, welche am ein verbindliches Mietanbot an die klagende Partei stellten.

Die ua für Mietverträge grundsätzlich notwendige kirchenaufsichtsbehördliche Genehmigung hat der dafür zuständige Erzbischof an die Finanzkammer der Diözese delegiert, die Vertragsverhandlungen und Vertragserstellungen dagegen an das Domkapitel. Das Domkapitel bedient sich hiebei eines Fachmanns, der als Kapitelökonom den Dekan des Domkapitels nach außen vertritt, Vertragsverhandlungen führt und auch Mietverträge unterschreibt. In diesem Sinn hat der im Jahr 2009 zuständige Kapitelökonom die Mietvertragsverhandlungen mit den Beklagten geführt. Der Mietvertrag wurde von den Beklagten am und vom Kapitelökonom am unterfertigt. Die Übergabe der Wohnung erfolgte nach Verzögerungen von Bau- bzw Renovierungsarbeiten am durch eine Bedienstete der Gebäudeverwaltung, einer Abteilung der Finanzkammer. Im Zuge der Wohnungsübergabe wurden auch sämtliche Schlüssel übergeben. Neben dem Übergabeprotokoll wurde ein Schlüsselübergabeprotokoll erstellt und ein Meldezettel ausgehändigt. Sowohl das Schlüsselübergabeprotokoll als auch der Meldezettel waren mit dem Siegel der Finanzkammer versehen.

Zur Herstellung der Genehmigungsfähigkeit des Mietvertrags forderte die Finanzkammer einige Vertragsänderungen, die sie dem Kapitelökonom mitteilte. Zu einer Genehmigung kam es letztlich aber nicht.

Die Räumungsklage wurde für die klagende Partei vom Kapitelökonom am eingebracht. Der Erzbischof erteilte die Zustimmung zur Führung des Räumungsverfahrens mündlich und am auch schriftlich.

Die Klägerin begehrt die Räumung der Wohnung. Der Mietvertrag sei nicht wirksam zustandegekommen. Die Beklagten seien über die Notwendigkeit einer schriftlichen kirchenaufsichtsbehördlichen Genehmigung zur Rechtswirksamkeit des Mietvertrags informiert worden. Eine mündliche oder konkludente Genehmigung sei weder erfolgt noch - in Anbetracht des kircheninternen Erfordernisses der Schriftlichkeit - gültig. Die nach kanonischem Recht notwendige schriftliche Erlaubnis des Ordinarius zur Klagserhebung sei zwar zum Zeitpunkt der Einbringung der Klage nicht vorgelegen, er habe diese aber mit Schreiben vom nachgeholt. In diesem Zusammenhang bestehe keine Nichtigkeitsfolge.

Die Beklagten wandten ein, sie seien auf die kirchenaufsichtsbehördliche Genehmigungsnotwendigkeit erst bei Vertragsunterzeichnung hingewiesen worden, der Mietvertrag sei vielmehr vom Kapitelökonom verhandelt und unterzeichnet worden. Im Übrigen sei die kirchenaufsichtsrechtliche Genehmigung rechtlich und tatsächlich erteilt worden. Die Genehmigung des Mietvertrags sei insbesondere durch die protokollierte Wohnungs- und Schlüsselübergabe sowie den unterfertigten Meldezettel, versehen mit dem Siegel der Finanzkammer, ersichtlich. Die Übergabe sei etwa zwei Wochen nach der vom Kapitelökonom angekündigten Genehmigung des Vertrags erfolgt, sodass die Beklagten vom rechtskräftigen Zustandekommen des Mietvertrags hätten ausgehen dürfen. Das Nichtvorliegen der internen Genehmigungen sei erstmals nach Übergabe der Wohnung behauptet worden. Überdies habe der Kapitelökonom keine Vollmacht zur Klagseinbringung.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Mangels kirchenaufsichtsbehördlicher Genehmigung des Mietvertrags sei dieser nicht rechtswirksam zustandegekommen bzw nichtig, die Beklagten benutzten die Wohnung daher titellos.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Es verwarf die Nichtigkeitsberufung. Zur Sanierung der mangelnden Prozessfähigkeit reiche die nachträgliche Genehmigung der Prozesshandlungen durch den gesetzlichen Vertreter aus. Der Vertrag dagegen habe zu seiner Gültigkeit der innerkirchlichen Genehmigung bedurft, die nicht erfolgt sei. Das Geschäft sei daher ungültig und könne keine rechtsgeschäftlichen Wirkungen hervorrufen. Weder eine nachträgliche Genehmigung noch ein Schutz auf das Vertrauen des äußeren Tatbestands komme in Betracht, wenn ein Rechtsgeschäft vom Vertretungsorgan ohne die erforderliche Genehmigung der übergeordneten Stelle abgeschlossen werde und die übergeordnete Stelle selbst kein Verhalten für die Zurechnung des äußeren Tatbestands gesetzt habe. Den Beklagten sei auch aus dem Schriftverkehr die Genehmigungsbedürftigkeit des Vertrags bewusst gewesen.

Die Revision sei mangels erheblicher Rechtsfrage nicht zuzulassen.

Die beklagten Parteien beantragen in ihrer außerordentlichen Revision die Abänderung im Sinne einer Klagsabweisung, in eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die klagende Partei beantragt in der ihr freigestellten Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist infolge Abweichens des Berufungsgerichts von der Judikatur des Obersten Gerichtshofs zulässig und - im Sinne des Aufhebungsantrags - auch berechtigt.

1. Relevante Bestimmungen des CIC:

Can 1281 § 1 bestimmt, dass unbeschadet der Vorschriften der Statuten Verwalter ungültig Akte setzen, die Grenzen und Weise der ordentlichen Verwaltung überschreiten, falls sie nicht zuvor vom Ordinarius eine schriftliche Ermächtigung erhalten haben.

Nach § 2 sind in den Statuten diejenigen Akte festzulegen, welche die Grenze sowie die Art und Weise der ordentlichen Verwaltung überschreiten. Falls hierüber jedoch die Statuten schweigen, kommt es dem Diözesanbischof zu, nach Anhören des Vermögensverwaltungsrates derartige Akte für die ihm unterstellten Personen festzulegen.

Nach § 3 haftet eine juristische Person, wenn und insoweit sie keinen Vorteil erhalten hat, nicht für ungültig gesetzte Akte des Verwalters. Hinsichtlich der von den Verwaltern unerlaubt, aber gültig gesetzten Akte haftet jedoch die juristische Person selbst, unbeschadet ihrer Klage oder Beschwerde gegen die Verwalter, die ihr Schaden zugefügt haben.

Nach Can 1288 dürfen die Verwalter ohne schriftliche Erlaubnis des eigenen Ordinarius einen Prozess weder im Namen einer öffentlichen juristischen Person beginnen noch vor einem weltlichen Gericht anhängig machen.

Can 1297 bestimmt, dass es Aufgabe der Bischofskonferenz ist, unter Beachtung der örtlichen Umstände Normen über die Vermietung und Verpachtung von Kirchenvermögen aufzustellen, besonders über die erforderliche Erlaubnis seitens der zuständigen kirchlichen Autorität.

2. Zur Nichtigkeit der Klagsführung:

2.1. Dass die klagende Partei als Eigentümerin der Liegenschaft grundsätzlich zur Einbringung einer Räumungsklage aktiv legitimiert ist, bestreiten auch die Beklagten nicht.

Ihre Argumentation geht vielmehr dahin, dass die klagende Partei bei Einbringung der Räumungsklage nicht wirksam vertreten bzw die Einbringung der Klage nicht wirksam genehmigt war.

Nach der Aktenlage hat sich die klagende Partei bei Klagseinbringung (im Januar 2012) von einem Rechtsanwalt vertreten lassen, der sich auf die erteilte Vollmacht berufen hat. Nach den erstgerichtlichen Feststellungen, wurde die Räumungsklage allerdings vom „Kapitelökonom des Domkapitels … für das Erzbischöfliche Metropolitan- und Domkapitel“, eingebracht. Der Erzbischof als Ordinarius erteilte nachträglich die Zustimmung zur Führung des Räumungsverfahrens.

2.2. Auch wenn der Mangel der gesetzlichen Vertretung, insbesondere ein zu Tage tretender Mangel der organschaftlichen Vertretung einer juristischen Person, gemäß § 6 Abs 1 ZPO in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen (und zu beheben) ist (RIS-Justiz RS0118610; RS0118612; RS0035373), wurde die diesbezügliche Nichtigkeit bereits vom Berufungsgericht verneint, sodass ihre Wahrnehmung in dritter Instanz (RIS-Justiz RS0042981) nicht mehr möglich ist.

Im Übrigen liegt die Nichtigkeit des Verfahrens infolge nachträglicher Genehmigung durch den Bischof auch nicht vor.

3. Zum Abschluss des Mietvertrags:

3.1. Zu den in § 867 ABGB genannten, unter der besonderen Vorsorge der öffentlichen Verwaltung stehenden Gemeinden sind nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung auch die kirchlichen juristischen Personen zu zählen (4 Ob 46/99i mwN; 8 Ob 20/11s mwN; RIS-Justiz RS0014720).

Auch Art XIII § 2 des Konkordats 1933 verweist in Bezug auf die Gebarung mit kirchlichem Vermögen auf die Bestimmungen des innerkirchlichen, kanonischen Rechts, sodass auch insoferne die Frage der staatlichen Gültigkeit eines Rechtsgeschäfts über kirchliches Vermögen materiell-rechtlich nach der innerkirchlichen Rechtslage zu beurteilen ist (4 Ob 6/02i; Pree/Primetshofer, Das kirchliche Vermögen, seine Verwaltung und Vertretung2 136). Auch die Gültigkeit eines Vertrags ist daher nach kanonischem Recht zu beurteilen (vgl RIS-Justiz RS0111822, RS0038784).

3.2. Ist die Genehmigung eines Rechtsgeschäfts durch einen Kirchenoberen vorgesehen, beschränkt ein derartiges Genehmigungserfordernis die Handlungsfähigkeit und Verfügungsgewalt der kirchlichen Organe über Kirchenvermögen. Die Beschränkung der Handlungsfähigkeit des betreffenden kirchlichen Organs wirkt so wie die Beschränkung der Handlungsfähigkeit des Bürgermeisters als Organ der Gemeinde gegen jeden Dritten (8 Ob 20/11s). Das von einem vertretungsbefugten kirchlichen Organ ohne die im kanonischen Recht vorgesehene Genehmigung einer übergeordneten Stelle abgeschlossene Geschäft ist daher ungültig und kann rechtsgeschäftliche Wirkung nicht hervorbringen (4 Ob 46/99i mwN).

3.3. Das kirchliche Vertragsrecht ist in Buch V Titel III CIC sowie jenen Dekreten der Bischofskonferenz geregelt, die in Erfüllung der ihr in Can 1297 CIC zugewiesenen Aufgaben Normen aufstellen. In Österreich wurden von der Bischofskonferenz solche Ausführungsbestimmungen über die Vermietung und Verpachtung von Kirchenvermögen erlassen, die unter anderem vorsehen, dass Bestandverträge schriftlich abzuschließen sind und der schriftlichen Genehmigung durch den Ordinarius bedürfen (vgl 4 Ob 46/99i mwN). Der Oberste Gerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass es als Folge des weiten Alienationsbegriffs des Kirchenrechts keinem Zweifel unterliege, dass auch der Abschluss eines den mietgesetzlichen Bestimmungen unterliegenden Bestandvertrags unter jene belastenden Verträge falle, deren Gültigkeit nach Kirchenrecht an die Zustimmung der Kirchenoberen gebunden ist (4 Ob 46/99i mwN).

3.4. Die Zustimmung hat also schriftlich zu erfolgen. Dieses Erfordernis hat in erster Linie Schutzfunktion für das Kirchenvermögen im Hinblick auf seine besondere Zweckbindung. Für den innerstaatlichen Bereich gilt, dass ein Rechtsgeschäft, bei dem die gesetzlich vorgeschriebene Form nicht eingehalten worden ist, nichtig ist (4 Ob 46/99i; 4 Ob 6/02i).

3.5. Den Vorinstanzen ist daher vorweg darin zu folgen, dass nach den innerkirchlichen Regelungen der hier zur Diskussion stehende Mietvertrag der Genehmigung durch den Ordinarius - bzw nach Delegierung dieser Angelegenheit an die Finanzkammer durch diese - unterlag (vgl auch Pree, Die wichtigsten Neuerungen im katholischen Kirchenrecht, JBl 1987, 94; Blaschitz, Kirchliches Vermögen im Rechtsverkehr, Zak 2012/509, die das Beispiel des Salzburger Diözesanvermögens behandelt). Dies wird in dritter Instanz auch nicht mehr bestritten.

3.6. Nach kanonischem Recht tritt die Nichtigkeit ohne Rücksicht auf den eventuellen guten Glauben des Geschäftspartners ein, der auf die Gültigkeit des Geschäfts vertraut hat (Pree/Primetshofer aaO, 129).

Auch wenn staatliche Behörden kirchliches Recht anzuwenden haben, kommen aber dennoch allgemeine im staatlichen Recht beruhende Grundsätze über Irrtum, Täuschung, Fahrlässigkeit, Zumutbarkeit der Erkenntnis innerkirchlicher Gegebenheiten auf Seiten des gutgläubigen Geschäftspartners usw zur Anwendung. Dies auch dann, wenn das innerkirchliche Recht in Bezug auf die Rechtsfolgen dieser Sachverhalte zu einem anderen Ergebnis kommen sollte (Pree/Primetshofer aaO, 136).

3.7. Ein Schutz des Vertrauens auf einen äußeren Tatbestand kommt daher dann in Betracht, wenn ein Rechtsgeschäft vom kirchlichen Vertretungsorgan ohne die erforderliche Genehmigung der übergeordneten Stelle abgeschlossen wurde, aber die übergeordnete Stelle selbst ein Verhalten für die Zurechnung des äußeren Tatbestands gesetzt hat (8 Ob 20/11s mwN). Sofern also dem zuständigen Organ ein auf die Vertretungsvollmacht des Handelnden deutender äußerer Tatbestand zurechenbar ist, würde ein Rechtsgeschäft nach den Grundsätzen der Anscheinsvollmacht rechtswirksam zustandekommen.

Bedient sich das zuständige Organ eines Stellvertreters, so muss der äußere Tatbestand vom zuständigen Organ selbst und nicht vom Vertreter gesetzt worden sein (RIS-Justiz RS0014726; RS0020145; Pree/Primetshofer aaO, 141). Hat das vertretungsbefugte Organ der vertretenen juristischen Person selbst eine Lage geschaffen, die den Anschein erweckt, die Vollmacht decke die Erklärung des Stellvertreters, dann ist das Vertrauen des gutgläubigen Dritten auf den äußeren Sachverhalt zu schützen und das Rechtsgeschäft formal dem Rechtsträger zuzurechnen, gleichgültig, ob die Vollmacht im Innenverhältnis dafür überhaupt oder auch nur teilweise nicht ausreicht (8 Ob 643/85 mit Verweis auf Gampl, Veräußerung und Belastung von Kirchenvermögen, JBl 1985, 705 ff, insb 717).

3.8. Im hier vorliegenden Fall ist die Zuständigkeit für die Genehmigung des vorgesehenen Mietvertrags vom Diözesanbischof an die Finanzkammer delegiert worden. Die Beklagten waren vom für die Vertragsverhandlung und Vertragsunterzeichnung zuständigen Kapitelökonom bei Vertragsunterzeichnung ihrem eigenen Vorbringen nach auf die Notwendigkeit kircheninterner Genehmigung aufmerksam gemacht worden. Bei Übergabe der Wohnung am wurden ihnen dann von der Vertreterin der Finanzkammer Dokumente, versehen mit dem Siegel der Finanzkammer, überreicht.

Es fehlen aber ausreichende Feststellungen (insbesondere dazu, welchen Kenntnisstand und Eindruck die Beklagten von den innerkirchlichen Zuständigkeiten und Genehmigungsvorgängen hatten bzw haben mussten) die rechtlich beurteilen lassen, ob die Beklagten aufgrund der Siegel der Finanzkammer auf den ihnen übergebenen Dokumenten im Zusammenhang mit der tatsächlichen Übergabe der Wohnung und der dazu erforderlichen Schlüssel durch eine Bedienstete der für die Genehmigung zuständigen Finanzkammer auf eine mittlerweile erfolgte wirksame innerkirchliche Genehmigung ihres Mietvertrags vertrauen durften.

Das Erstgericht wird daher im fortgesetzten Verfahren die dargestellte Rechtslage mit den Parteien zu erörtern und nach allfälliger Ergänzung der Parteienvorbringen eingehendere Feststellungen zum Vorliegen eines Vertrauenstatbestands zu treffen haben.

4. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 zweiter Satz ZPO.

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Erzbischöfliches Metropolitan- und Domkapitel Salzburg, Kapitelplatz 2, 5020 Salzburg, vertreten durch Dr. Paul Vavrovsky, Mag. Peter Graf, Rechtsanwälte in Salzburg, gegen die beklagten Parteien 1. Dr. Wilhelm W*****, und 2. Edith W*****, beide *****, vertreten durch Pressl Endl Heinrich Bamberger, Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen Räumung, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Eingabe der Beklagten vom wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Da jeder Partei nur eine einzige Rechtsmittelschrift bzw Rechtsmittelgegenschrift zusteht (RIS-Justiz RS0041666) und überdies die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs in dieser Sache bereits am , also vor Einlangen der Eingabe vom ergangen ist, war diese zurückzuweisen.

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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2013:0020OB00129.12B.0124.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
DAAAD-46709