OGH vom 22.10.2013, 4Ob161/13z
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Musger, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I***** GmbH, *****, Deutschland, vertreten durch anwaltschriefl KG in Mödling, wider die beklagte Partei T***** GmbH, *****, vertreten durch PHHV Prochaska Heine Havranek Vavrovsky Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert 25.000 EUR), Beseitigung (Streitwert 5.000 EUR), Rechnungslegung (Streitwert 3.000 EUR) und Urteilsveröffentlichung (Streitwert 3.000 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom , GZ 1 R 83/13b 40, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Unstrittig ist, dass beide Streitteile das selbe Geschäftsmodell verfolgen: Vertrieb von Anwender-Software für Verbraucher, die damit Taxi oder Mietwagen bestellen können, wobei für den (gegenüber dem Software-Anbieter provisionspflichtigen) anfahrenden Taxiunternehmer der aktuelle Standort des nachfragenden Verbrauchers ersichtlich ist.
Die im Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof erneut aufgeworfene Frage nach der Kennzeichnungskraft des von der Beklagten verwendeten Bestandteils „myTaxi“ der Marke der Klägerin wurde schon im Sicherungsverfahren vom Senat beantwortet (4 Ob 102/12x) und begründet auch im Hauptverfahren keine erhebliche Rechtsfrage.
Fundstelle(n):
DAAAD-46680