OGH vom 25.02.1999, 6Ob247/98m
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Fellinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Karl W*****, vertreten durch Dr. Markus Freund, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1. A***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Schuppich, Sporn & Winischhofer, Rechtsanwälte in Wien, 2. Robert S*****, wegen Zuhaltung eines Mietvertrages, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Urschrift und die Ausfertigungen des hg Beschlusses vom , 6 Ob 247/98m, werden im dritten Absatz des Spruches dahin berichtigt, daß dieser zu lauten hat:
"Die als ein im außerstreitigen Verfahren gestellter Antrag umzudeutende Klage wird der zuständigen Außerstreitabteilung des Bezirksgerichtes Fünfhaus überwiesen".
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Nach der Begründung des zu berichtigenden Beschlusses ist der mit Klage geltend gemachte Anspruch im außerstreitigen Verfahren durchzusetzen. Die Klage ist in einen Antrag umzudeuten (§ 40a JN). Sie wurde der zuständigen Gerichtsabteilung des zuständigen Bezirksgerichtes überwiesen, das ist nach der Zuständigkeitsregel des § 37 MRG das Bezirksgericht, in dessen Sprengel sich das Mietobjekt befindet. Dies ist nach den Klageangaben im vorliegenden Fall das Bezirksgericht Fünfhaus. Die irrtümliche Bezeichnung eines anderen, unzuständigen Gerichtes (Bezirksgericht Innere Stadt Wien) im Spruch der Entscheidung ist daher zu berichtigen.