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OGH 19.11.2015, 7Ob198/15s

OGH 19.11.2015, 7Ob198/15s

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Höllwerth, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich und Dr. Singer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** S*****, vertreten durch die Sachwalterin V***** K*****, diese vertreten durch Dr. Birgitta Braunsberger-Lechner, Rechtsanwältin in Steyr, gegen die beklagte Partei J***** W*****, vertreten durch Dr. Ewald Wirleitner und andere, Rechtsanwälte in Steyr, wegen 150.000 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom , GZ 6 R 95/15f-34, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Kläger zeigt in seiner Revision keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf:

1. Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach zu Schmerzengeldansprüchen nach sexuellem Missbrauch Stellung genommen. Für die Bemessung des Schmerzengeldes ist unter Bedachtnahme auf die durch den Eingriff in die körperliche und geistige Unversehrtheit des Klägers entstandene Persönlichkeitsminderung vor allem das Maß der psychischen Beeinträchtigung des Gesundheitszustands des Opfers maßgebend (9 Ob 78/99g; 9 Ob 147/00h; 3 Ob 28/15m). Das Schmerzengeld soll den gesamten Komplex der Schmerzempfindungen erfassen (RIS-Justiz RS0031307); es ist nicht nach festen Tagessätzen oder Schmerzperioden zu berechnen (RIS-Justiz RS0031415 [T4, T7, T8]), sondern nach Art, Dauer und Intensität der Schmerzen und den damit verbundenen Unlustgefühlen als Globalsumme unter Berücksichtigung des Gesamtbilds der physischen und psychischen Schmerzen auszumitteln (3 Ob 28/15m; 7 Ob 160/09v mwN). Bei der Bemessung des Schmerzengeldes ist einerseits auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen, andererseits zur Vermeidung einer völligen Ungleichmäßigkeit der Rechtsprechung ein objektiver Maßstab anzulegen. Es darf der von der Judikatur ganz allgemein gezogene Rahmen für die Bemessung im Einzelfall nicht gesprengt werden (RIS-Justiz RS0031075). Auch in Fällen sexuellen Missbrauchs ist die Ausmessung der Höhe des angemessenen Schmerzengeldes eine Frage des Einzelfalls (RIS-Justiz RS0108277 [T2]), die nur im Fall einer eklatanten Fehlbemessung eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO begründet (RIS-Justiz RS0042887 [T10], RS0031075 [T7]).

2. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Globalausmessung hält sich in dem von der Judikatur gesteckten Rahmen für die Ausmittlung von Schmerzengeldansprüchen nach sexuellen Missbrauch. Sie ist im Hinblick auf die Tathandlungen und die daraus resultierende Persönlichkeitsbeeinträchtigung des Klägers im Einzelfall nicht zu beanstanden. Eine Bemessung ausschließlich nach Schmerzperioden, wie sie der Auffassung der Revision zugrunde liegt, hat nicht zu erfolgen. Die vom Berufungsgericht hergestellte Relation im Vergleich zur Bemessung in der Entscheidung 3 Ob 28/15m ist im Hinblick auf die weniger massiven Tathandlungen und den schon in der Revision aufgezeigten Unterschieden in der Beeinträchtigung der Persönlichkeit des Klägers vertretbar. Aus welchem Grund sogar noch ein um 100.000 EUR übersteigender Betrag zustehen soll, bleibt ohne Begründung.

3. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2015:0070OB00198.15S.1119.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
NAAAD-46668