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OGH vom 05.10.2010, 4Ob161/10w

OGH vom 05.10.2010, 4Ob161/10w

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Österreichische Zahnärztekammer, *****, vertreten durch Dr. Friedrich Schulz, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei 4***** Kft, *****, vertreten durch Mag. Dr. Peter Sommerer Rechtsanwalts GmbH in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Sicherungsverfahren 31.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom , GZ 5 R 135/10z 18, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß

§ 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das in Art 5 lit d der Werberichtlinien für den zahnärztlichen Beruf (WR ÖZÄK) enthaltene Verbot der Plakatwerbung konkretisiert den Begriff des standeswidrigen Verhaltens in § 35 Abs 1 ZÄG und ist daher durch die Verordnungsermächtigung in § 35 Abs 5 ZÄG gedeckt. Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen nicht, da Art 10 EMRK dem Verbot aufdringlicher Werbung nicht entgegensteht (vgl VfGH V56/00 ua, VfSlg 16.296, zum Verbot von Postwurfsendungen). Auch unionsrechtlich sind ärztliche Werbeverbote nicht zu beanstanden (EuGH Rs C 446/05, Ioannis Doulamis).

Die Auffassung der Vorinstanzen, das beanstandete Verhalten sei geeignet, den Wettbewerb nicht bloß unerheblich zu beeinflussen, ist jedenfalls vertretbar. Soweit die Beklagte einwendet, ihr neben der A 4 angebrachtes, 40 m² großes Plakat sei nicht geeignet, die geschäftliche Entscheidung von potentiellen Kunden zu beeinflussen, bleibt sie eine Erläuterung der Gründe schuldig, weswegen sie dieses Plakat dennoch aufstellen ließ.