OGH vom 27.08.2014, 2Ob128/14h
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr.
Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Ablehnungssache des Antragstellers F***** B*****, vertreten durch Dr. Herbert Rabitsch, Rechtsanwalt in Wien, über den „außerordentlichen Revisionsrekurs“ des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom , GZ 16 R 113/14b 10, womit infolge Rekurses des Antragstellers der Beschluss des Bezirksgerichts Mödling vom , GZ 1 Nc 1/14a 5, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der „außerordentliche Revisionsrekurs“ wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Der Antragsteller erhob gegen die in einem Pflegschaftsverfahren ergangene rekursgerichtliche Entscheidung vom einen außerordentlichen Revisionsrekurs. Mit Antrag vom lehnte er die seit für die Pflegschaftssache zuständige Richterin wegen Befangenheit ab. Mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom , 2 Ob 57/14t, wurde das Revisionsrekursverfahren bis zur Rechtskraft der Entscheidung über diesen Ablehnungsantrag unterbrochen.
Der Vorsteher des Bezirksgerichts Mödling wies den Ablehnungsantrag mangels inhaltlicher Berechtigung zurück. Das Rekursgericht bestätigte nach meritorischer Prüfung diese Entscheidung und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Der „außerordentliche Revisionsrekurs“ des Antragstellers ist unzulässig.
In Ablehnungssachen findet nach § 24 Abs 2 JN gegen die Zurückweisung eines Ablehnungsantrags der Rekurs an das zunächst übergeordnete Gericht statt. Daraus folgt nach ständiger, seit langem gefestigter Rechtsprechung, dass ein weiteres Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Rekursgerichts jedenfalls unzulässig ist (RIS Justiz RS0046010, RS0098751). Dieser Rechtsmittelausschluss gilt auch im außerstreitigen Verfahren (RIS Justiz RS0007183).
An diesen Grundsätzen ist trotz in der Literatur vereinzelt geäußerter Zweifel (vgl Mayr in Rechberger , ZPO 4 § 24 JN Rz 5) weiterhin festzuhalten. Auch die dagegen ins Treffen geführten Erwägungen des Antragstellers bieten keinen Anlass, von der erwähnten ständigen Rechtsprechung abzugehen. Umstände, die eine Ausnahme vom Rechtsmittelausschluss rechtfertigen könnten (Zurückweisung des Rekurses aus formellen Gründen ohne meritorische Prüfung der Ablehnungsgründe; vgl RIS Justiz RS0044509), liegen hier nicht vor. Der Oberste Gerichtshof hat ferner schon mehrfach ausgesprochen, dass gegen die Verfassungsmäßigkeit der Rechtsmittelbeschränkung keine Bedenken bestehen (2 Ob 47/10s mwN; 2 Ob 155/10y).
Mit der Zustellung der zweitinstanzlichen Entscheidung an den Antragsteller trat daher deren formelle Rechtskraft ein. Auf die erst danach, nämlich im „außerordentlichen Revisionsrekurs“, erfolgte Ablehnung auch der Mitglieder des Rekurssenats ist nicht weiter einzugehen (vgl 1 Ob 302/00v; 6 Ob 35/03w; 7 Ob 109/10w; RIS Justiz RS0041974).
Der Revisionsrekurs ist demnach als absolut unzulässig zurückzuweisen. Die vom Antragsteller für diesen Fall beantragte Befassung des nach § 23 JN zuständigen Ablehnungssenats (AS 101) bleibt dem Erstgericht vorbehalten.
European Case Law Identifier
ECLI:AT:OGH0002:2014:0020OB00128.14H.0827.000
Fundstelle(n):
HAAAD-46563