OGH 14.11.2000, 4Ob280/00f
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Heimo G*****, vertreten durch Dr. Franz P. Oberlercher, Rechtsanwalt in Spittal/Drau, wider die beklagte Partei Peter S*****, vertreten durch Dr. Günther Moshammer, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen 202.792,99 S sA und Feststellung (Streitwert 33.333,33 S), infolge Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom , GZ 6 R 54/00h-17, mit dem das Teil-Zwischenurteil des Landesgerichts Klagenfurt vom , GZ 24 Cg 80/99t-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass die Entscheidung wie folgt zu lauten hat:
"Das Klagebegehren, den Beklagten schuldig zu erkennen, dem Kläger 189.800 S zuzüglich 4 % Zinsen seit zu zahlen, wird abgewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz bleibt der Endentscheidung vorbehalten."
Der Kläger ist schuldig, dem Beklagten die mit 52.288,20 S bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens (darin 4.739,70 S USt und 23.850 S Barauslagen) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Beklagte betreibt am M***** See ein Sporthotel mit Tennisplätzen und einem Badeplatz. Die Liegenschaft des Beklagten umfasste 1997 etwa 25.000 m**2. Sie war durch eine Zufahrtsstraße erreichbar, an der eine Tafel mit der Aufschrift "Zugang und Zufahrt nur für Hotelgäste" angebracht war.
Auf einer Wiese gegenüber den Tennisplätzen waren zwei Fußballtore aus Eisenrohren aufgestellt. Die Tore waren etwa 1 m breit, 4 m lang und 2 m hoch; sie waren im Boden nicht verankert und konnten daher mit der Hand leicht umgekippt werden. Der Beklagte hatte die Tore von einem Schmied für seine Kinder anfertigen lassen und sie ursprünglich in der Nähe seines Wohnhauses aufgestellt. Als dieser Platz abgespielt war, hatten die Kinder die Tore auf eine Wiese gegenüber den Tennisplätzen gebracht. Am ursprünglichen Aufstellort hatten nur die Kinder des Beklagten und Einheimische Fußball gespielt; auf der Wiese gegenüber den Tennisplätzen spielten auch andere Personen, wie Fremde und Badegäste, Fußball, und zwar ohne dass sie um Erlaubnis gefragt hätten. "Vollkommen" Fremde forderte der Beklagte aber auf, die Wiese zu verlassen.
Der Kläger spielte auf den Tennisplätzen des Beklagten regelmäßig Tennis. Er machte immer wieder auf der Wiese mit den Fußballtoren Dehnungsübungen. Während des Tennisspiels spielten seine Kinder auf dieser Wiese.
Am wollte er nach dem Spiel an der Querstange eines Fußballtors einige Klimmzüge machen. Dabei stürzte das Tor um; der Kläger geriet mit dem Gesicht unter die eiserne Querstange und wurde schwer verletzt. Er hatte nicht darauf geachtet, dass das Fußballtor im Boden nicht verankert war.
Der Kläger begehrt 202.792,99 S sA und die Feststellung, dass ihm der Beklagte für alle künftig eintretenden Schäden aus dem Unfall vom auf der Sportanlage des Sporthotels "R*****" in S***** im Umfang von einem Drittel hafte. Er habe davon ausgehen können, dass die Tore ordnungsgemäß befestigt seien. Der Beklagte habe sowohl seine vertraglichen Nebenpflichten als auch seine Verkehrssicherungspflichten verletzt. Die schweren Verletzungen des Klägers rechtfertigten ein Schmerzengeld von 200.000 S, an Verdienst seien ihm 342.000 S entgangen, weitere Schäden beliefen sich auf 66.378,97 S. Die Dauerfolgen machten ein Feststellungsbegehren notwendig. Der Kläger mache vorerst nur ein Drittel seiner Ansprüche geltend.
Der Beklagte beantragt, das Klagebegehren abzuweisen. Die Streitteile hätten nur einen Vertrag über die Benützung eines Tennisplatzes geschlossen. Es hätte jeder Hinweis darauf gefehlt, dass die Benützer der Tennisplätze berechtigt wären, die gegenüberliegende Wiese zu betreten. Der Kläger habe den Unfall allein verschuldet. Jeder durchschnittlich begabte und aufmerksame Mensch hätte erkennen müssen, dass die Tore nach vorn umkippen, wenn sich jemand an die Querstange hängt. Die Forderungen des Klägers seien überhöht.
Das Erstgericht sprach mit einem Teil-Zwischenurteil aus, dass der Leistungsanspruch des Klägers dem Grunde nach zu einem Drittel zu Recht bestehe; über das Feststellungsbegehren entschied es nicht. Der Beklagte habe seine Verkehrssicherungspflicht verletzt. Er hätte wissen müssen, dass sich derartige Tore leicht umstürzen lassen, und die Tore nicht ohne Verankerung aufstellen dürfen. Den Kläger treffe ein Mitverschulden, weil das Fehlen einer Verankerung ohneweiters erkennbar gewesen sei.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Aus der mangelnden Verankerung der Tore habe jedermann auf die mangelnde Stabilität bei bestimmungswidriger Benützung schließen müssen. Der Beklagte habe gewusst, dass Tennisspieler ihre Fahrzeuge auf der Wiese abstellten und Kinder dort spielten. Die Benützung der Querstange als Reckstange sei kein ungewöhnlicher Unfug; der Beklagte habe auch mit einer zweckentfremdeten Benützung rechnen müssen. Er hätte entweder die Tore fix verankern oder den Zutritt zur Wiese - durch eine Verbotstafel oder einen Zaun - verhindern müssen. Werde dem Versäumnis des Beklagten die Sorglosigkeit des Klägers gegenübergestellt, so könne sich der Beklagte durch die dem Eingeständnis des Klägers folgende Entscheidung des Erstgerichts nicht beschwert erachten.
Rechtliche Beurteilung
Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Beklagten ist zulässig, weil Rechtsprechung zu einem gleichartigen Sachverhalt fehlt; sie ist aber nicht berechtigt.
Der Kläger stützt seinen Anspruch auf die Verletzung vertraglicher Neben- und Schutzpflichten und auf die Verletzung von Verkehrssicherungspflichten. Er macht - auch soweit er seine Schadenersatzansprüche auf Vertrag stützt - als Pflichtverletzung geltend, dass der Beklagte es unterlassen hat, die Fußballtore entsprechend zu verankern. Ein Zusammenhang zwischen der Benützung des Tennisplatzes und der Schädigung des Klägers durch das umstürzende Fußballtor besteht jedoch nur insofern, als der Kläger das Fußballtor für seine Dehnungsübungen nach dem Tennisspiel benützt hat.
Ein Vertrag über die Benützung eines Tennisplatzes umfasst üblicherweise nicht auch die Nutzung anderer Liegenschaften des Tennisplatzvermieters für gymnastische Übungen der Tennisspieler. Das gilt für die Nutzung von Fußballtoren für Klimmzüge in einem noch stärkeren Maß. Insoweit können den Vermieter des Tennisplatzes daher auch keine Schutz- und Sorgfaltspflichten treffen, so dass - wie auch die Vorinstanzen richtig erkannt haben - dem Kläger entgegen seinen Ausführungen in der Revisionsbeantwortung kein vertraglicher Anspruch zusteht.
Beide Vorinstanzen haben aber eine schuldhafte Verletzung der dem Beklagten obliegenden Verkehrssicherungspflichten bejaht. Der Beklagte hält dem entgegen, dass er mit der Verwendung des Fußballtors als Reckstange nicht habe rechnen müssen und dass die fehlende Verankerung für jedermann erkennbar gewesen sei. Die vom Berufungsgericht verlangten Maßnahmen - Aufstellen von Verbotstafeln oder Einzäunung - seien unzumutbar.
Zu diesen Ausführungen ist zu erwägen:
Verkehrssicherungspflichten bestehen nach Lehre und Rechtsprechung (ua) dann, wenn jemand eine Gefahrenquelle schafft. Die Verpflichtung zur Beseitigung der Gefahrenquelle und damit die Verpflichtung zu positivem Tun folgt aus der vorhergehenden Verursachung der Gefahrensituation. Eine gleiche Verpflichtung trifft auch denjenigen, in dessen Sphäre gefährliche Zustände bestehen (Koziol, Haftpflichtrecht**2 II 61 f mwN). Hier folgt die Verpflichtung zur Beseitigung aus der Zusammengehörigkeit von Verantwortung und Bestimmungsgewalt (Larenz/Canaris, Lehrbuch des Schuldrechts13 II/2 408).
Die Verkehrssicherungspflicht trifft denjenigen, der die Gefahr erkennen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen ergreifen kann (Koziol aaO 63). Wer demnach eine Gefahrenquelle schafft oder bestehen lässt, muss die notwendigen und ihm zumutbaren Vorkehrungen treffen, um eine Schädigung anderer nach Tunlichkeit abzuwenden (Schwimann/Harrer, ABGB**2 § 1295 Rz 42; Reischauer in Rummel, ABGB**2 § 1294 Rz 4, jeweils mwN).
Voraussetzung ist allerdings immer, dass die Möglichkeit der Verletzung von Rechtsgütern Dritter bei objektiver sachkundiger Betrachtung zu erkennen ist (SZ 60/256 = JBl 1988, 318 mwN; JBl 1990, 113; 7 Ob 51/00a ua). Für den Inhalt der Verkehrssicherungspflicht ist entscheidend, welche Maßnahmen zur Vermeidung einer Gefahr möglich und zumutbar sind (Schwimann/Harrer aaO § 1295 Rz 44 mwN).
Die Verkehrssicherungspflicht entfällt bei Schaffung oder Duldung einer besonderen Gefahrenquelle nicht schon dann, wenn jemand ohne Gestattung in einen fremden Bereich eingedrungen ist. Besteht die Möglichkeit, dass Personen versehentlich in den Gefahrenbereich gelangen, oder dass Kinder und andere Personen, die nicht die nötige Einsichtsfähigkeit haben, um sich selbst vor Schaden zu bewahren, gefährdet werden, oder besteht eine ganz unerwartete und große Gefährdung, so kann eine Interessenabwägung ergeben, dass der Inhaber der Gefahrenquelle dennoch zumutbare Maßnahmen zur Vermeidung von Schädigungen zu ergreifen hat (Koziol aaO 63).
Die Annahme besonderer Verkehrssicherungspflichten gegenüber Kindern und bei einer gänzlich unerwarteten Gefährdung zeigt, dass die Möglichkeit des Selbstschutzes für die Verkehrssicherungspflicht eine Rolle spielt. Die Verkehrssicherungspflicht kann daher gemindert sein oder auch ganz entfallen, wenn die Gefährdung für jedermann leicht zu erkennen ist (Larenz/Canaris aaO 414 f).
Die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht verpflichtet nur bei Verschulden zum Schadenersatz. Für das Verschulden reicht es aus, dass der Verletzer die Möglichkeit einer Beeinträchtigung der betreffenden Art im allgemeinen hätte erkennen müssen. Nicht erforderlich ist hingegen, dass der Schadenseintritt für ihn vorhersehbar war (Larenz/Canaris aaO 426; Koziol aaO 59). Die Sorgfaltspflichten dürfen aber nicht überspannt werden, weil es andernfalls zu einer im Gesetz nicht vorgesehenen Erfolgshaftung käme (MietSlg 33.216 mwN; Schwimann/Harrer aaO § 1295 Rz 44; Reischauer aaO § 1294 Rz 4 mwN; Larenz/Canaris aaO 426 f).
Der Oberste Gerichtshof hatte sich wiederholt mit den Verkehrssicherungspflichten bei Schaffung (Bestehenlassen) einer Gefahrenquelle (ua SZ 37/97 = ZVR 1965/62 [auf einer Messe ausgestellte und durch eine Ölpumpleitung hochgehaltene Baggerschaufel]; SZ 60/256 = JBl 1988, 318 [Massenveranstaltung anlässlich der Erstlandung der Concorde); ZVR 1998/143 [an Wand angelehnte Frontladeverlängerung]) und insbesondere auch schon mit den Verkehrssicherungspflichten bei nicht fest im Boden verankerten Fußballtoren (JBl 1990, 113) zu befassen. Gegenstand der zuletzt genannten Entscheidung war ein Vorfall, bei dem ein Kind auf dem Spielplatz einer Wohnhausanlage beim Fußballspielen durch ein umstürzendes Tor verletzt wurde. Die Fußballtore waren von dem aus Wohnungseigentümern zusammengesetzten beklagten Verein angeschafft worden und ursprünglich im Boden verankert gewesen. Unbekannte hatten die Verankerung jedoch entfernt. Der Oberste Gerichtshof vertrat die Auffassung, dass der beklagte Verein verpflichtet gewesen wäre, die "in der Natur dieser Einrichtung" gelegene Gefahr zu beseitigen. Für diese Verpflichtung genüge es, dass es sich um die erkennbare Möglichkeit einer Gefahr handelt und dass diese durch dem Sorgfaltspflichtigen zumutbare Maßnahmen abgewendet werden kann.
Im vorliegenden Fall kam der Kläger zwar ebenfalls durch ein umstürzendes Fußballtor zu Schaden; zum Unfall kam es aber nicht beim Fußballspielen, sondern bei der Nutzung der Querstange des Tors als Reckstange. Es hat sich damit eine Gefahr verwirklicht, die ihre Ursache zwar in der mangelnden Verankerung des Tors hatte, die aber nicht durch die bestimmungsgemäße Nutzung des Tors, sondern durch einen - in mehrfacher Hinsicht - "widmungswidrigen" Gebrauch ausgelöst wurde. Es ist daher zu prüfen, ob die Vorinstanzen dennoch eine Verkehrssicherungspflicht des Beklagten zu Recht bejaht haben.
"Widmungswidrig" ist der Gebrauch durch den Kläger in erster Linie deshalb, weil er von vornherein nicht zu jenem Personenkreis zählt, für dessen Gebrauch die Fußballtore aufgestellt wurden. In einem solchen Fall wird, wie oben dargelegt, eine Verkehrssicherungspflicht nur unter besonderen Umständen bejaht. Im vorliegenden Fall ist keiner dieser Fälle verwirklicht: Der Kläger ist nicht versehentlich in den Gefahrenbereich gelangt, sondern er hat das Fußballtor ganz bewusst für seine Klimmzüge genützt. Er ist auch weder ein Kind noch fehlt ihm aus anderen Gründen die Einsichtsfähigkeit, um sich selbst vor Schaden zu bewahren. Nicht im Boden verankerte Fußballtore können auch - anders als etwa eine tiefe Grube, in deren Nähe üblicherweise Kinder spielen (s Koziol aaO 63) - nicht als ganz unerwartete oder große Gefährdung gewertet werden, weil sich die im Umstürzen liegende Gefahr nur verwirklicht, wenn sich jemand an die Querstange hängt und sie mit seinem Gewicht belastet. Gegen eine Verkehrssicherungspflicht des Beklagten spricht daher schon, dass der Kläger ohne Gestattung in einen fremden Bereich eingedrungen ist.
Auch die weitere Voraussetzung für das Bestehen einer Verkehrssicherungspflicht - die mit einer Nutzung der Querstange des Tors als Reckstange verbundenen Gefahren müssen bei objektiver sachkundiger Betrachtung zu erkennen gewesen sein - ist im vorliegenden Fall nicht verwirklicht. In diesem Zusammenhang ist nicht nur maßgebend, ob objektiv erkennbar war, dass das Fußballtor umstürzt, wenn sich jemand an die Querstange hängt, sondern es kommt darauf an, ob mit einer derartigen Nutzung zu rechnen war. Dabei kann nicht maßgebend sein, ob bei im Boden verankerten Fußballtoren mit einer solchen Nutzung zu rechnen ist, sondern es kommt darauf an, ob bei verschiebbaren Fußballtoren damit gerechnet werden muss, dass sich Spieler an die Querstange hängen und sie mit ihrem Gewicht belasten.
Im vorliegenden Fall war nach den Ausführungen des Erstgerichts auf den ersten Blick erkennbar, dass die Tore verschiebbar und nicht im Boden verankert sind. Damit war auch offenkundig, dass sie einer Belastung der Querstange nicht standhalten. Bei dieser Sachlage musste bei objektiver sachkundiger Betrachtung nicht damit gerechnet werden, dass sich jemand an die Querstange hängt und sie mit seinem Gewicht belastet. Aus der eindeutigen Erkennbarkeit der mangelnden Verankerung der Tore folgt auch, dass sich der Kläger selbst hätte schützen können, indem er auf Klimmzüge verzichtete.
Da die Verkehrssicherungspflicht des Beklagten schon aus diesen Gründen zu verneinen ist, kommt es nicht mehr darauf an, ob ihm entsprechende Schutzvorkehrungen möglich und zumutbar gewesen wären. Auf die Ausführungen zur Untunlichkeit der vom Berufungsgericht für zielführend erachteten Zäune und Verbotstafeln ist daher nicht weiter einzugehen.
Der Revision war Folge zu geben und das Leistungsbegehren mit Teilurteil zur Gänze abzuweisen. Über das Feststellungsbegehren hat das Erstgericht bisher nicht entschieden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50, 52 Abs 1 ZPO. Bemessungsgrundlage ist das Leistungsbegehren. Über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens konnte trotz der ausständigen Entscheidung über das Feststellungsbegehren entschieden werden, weil Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens nur das Leistungsbegehren war.
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Heimo G*****, vertreten durch Dr. Franz P. Oberlercher, Rechtsanwalt in Spittal/Drau, wider die beklagte Partei Peter S*****, vertreten durch Dr. Günther Moshammer, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen 202.792,99 S sA und Feststellung (Streitwert 33.333,33 S), folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
1. Der Spruch der Entscheidung 4 Ob 280/00f wird dahin berichtigt, dass der abweisende Teil wie folgt zu lauten hat:
"Das Klagebegehren, den Beklagten schuldig zu erkennen, dem Kläger 202.792,99 S zuzüglich 4 % Zinsen seit zu zahlen, wird abgewiesen."
2. Die Begründung der Entscheidung wird auf Seite 5 dahin berichtigt, dass der letzte Halbsatz des vorletzten Absatzes wie folgt zu lauten hat:
"sie ist auch berechtigt."
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
In den Spruch der Entscheidung wurde irrtümlich der ursprüngliche und nicht der nach einer Klageänderung maßgebende Klagebetrag aufgenommen; in der Begründung wurde die Revision als nicht berechtigt bezeichnet, obwohl ihr stattgegeben wurde. Diese offenbaren Unrichtigkeiten waren gemäß § 419 ZPO zu berichtigen.
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2000:0040OB00280.00F.1114.000 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
MAAAD-46437