OGH vom 04.07.2013, 6Ob119/13p

OGH vom 04.07.2013, 6Ob119/13p

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ. Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Firmenbuchsache der Antragstellerin F*****, Slowenien, vertreten durch Urbanek Rudolph Rechtsanwälte OG in St. Pölten, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom , GZ 28 R 130/13p 13, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG iVm § 15 Abs 1 FBG).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Anmeldung eines ausländischen Rechtsträgers nach § 12 UGB (früher § 13 HGB) erfordert nach oberstgerichtlicher Rechtsprechung den Nachweis der tatsächlichen Errichtung der Zweigniederlassung im Inland. Darunter ist nicht zu verstehen, dass die für den tatsächlichen Geschäftsbetrieb der Zweigniederlassung erforderlichen Einrichtungen zur Gänze bereits vorhanden sein müssen. Wohl aber müssen räumliche und organisatorische Vorkehrungen getroffen sein, die Rückschlüsse darauf zulassen, dass tatsächlich eine Betriebsstätte geschaffen wird, die einen fortlaufenden (nicht nur gelegentlichen) und weitgehend verselbständigten Geschäftsbetrieb im Sinn des Unternehmenszwecks ermöglicht (RIS Justiz RS0118928 = RS0112346 [T1]).

Die ausländische Antragstellerin, deren Antrag auf Eintragung ihrer inländischen Zweigniederlassung mangels eines Nachweises einer solchen von den Vorinstanzen abgewiesen wurde, erblickt eine erhebliche Rechtsfrage darin, es fehle höchstgerichtliche Rechtsprechung dazu, wie der Nachweis des tatsächlichen Bestehens einer Zweigniederlassung zu erbringen sei, wenn das ausländische Unternehmen im Bereich der wissenschaftlichen Forschung bzw im Bereich der Anbietung wissenschaftlicher Ausbildungsseminare tätig ist.

Damit wird keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG aufgezeigt, weil sich zu dem nach der zitierten Rechtsprechung erforderlichen Nachweis der Errichtung einer Zweigniederlassung (vgl § 120 Abs 2 Satz 2 JN) keine allgemeinen Kriterien aufstellen lassen, sondern die firmenbuchgerichtliche Prüfung typischerweise einzelfallbezogen erfolgt. Der Oberste Gerichtshof kann daher nur eine auffallende Fehlbeurteilung des Rekursgerichts bei Anwendung der dargestellten Kriterien der zitierten Rechtsprechung aufgreifen.

Das Rekursgericht hat darauf verwiesen, dass die Antragstellerin trotz entsprechenden wiederholten Verbesserungsaufträgen nur einen Untermietvertrag über Büroräumlichkeiten von 35 m² durch Vorlage des schriftlichen Vertrags bescheinigt hat, die Bescheinigung sonstiger behaupteter (für den Nachweis der Errichtung der Zweigniederlassung grundsätzlich tauglicher) Tatsachen (Vorhandensein von Seminarräumlichkeiten, Kooperationen über die Nutzung von Bibliotheken, Eingliederung in eine namentlich genannte größere Organisation, „Gentlemen's agreements“ mit einem Seminarzentrum, Vorhandensein der EDV technischen Infrastruktur) aber schuldig geblieben ist.

Die Beurteilung der Vorinstanzen, der nach der zitierten Rechtsprechung erforderliche Nachweis der Errichtung der inländischen Zweigniederlassung sei nicht erbracht worden, ist jedenfalls keine auffallende Fehlbeurteilung.