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OGH vom 12.04.1988, 4Ob16/88

OGH vom 12.04.1988, 4Ob16/88

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith, Dr. Kodek, Dr. Niederreiter und Dr. Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*** G*** U*** W***, Wien 4., Schwarzenbergplatz 14, vertreten durch Dr. Walter Prunbauer, Dr. Friedrich Prunbauer und Dr. Marcella Prunbauer, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei H*** B*** Gesellschaft mbH, Gerasdorf, Brünner

Bundesstraße Nr. 151, vertreten durch Dr. Daniel Charim, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert restl. S 139.000,--) infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom , GZ 1 R 228/87-57, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom , GZ 9 Cg 127/86-51, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 7.928,25 bestimmten Verfahrenskosten aller drei Instanzen (davon S 720,75 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die beklagte Partei betreibt in Innsbruck in mehreren Verkaufsstellen das Blumenbindergewerbe. Sie hat seit Beginn des Jahres 1986 bis zur Erlassung der einstweiligen Verfügung vom (und weitgehend auch danach) die Betriebsstätten Höttinger Au 40 a, Amraserstraße 50 und Amraser Seestraße 6 jeweils an Sonn- und Feiertagen - und damit insgesamt an mehr als 6 Sonn- und Feiertagen im Jahr - offengehalten.

Die Betriebsstätte Höttinger Au 40 a liegt vom (nächstgelegenen) Friedhof Mariahilf 420 m entfernt; zu diesem Friedhof führt kein öffentliches Verkehrsmittel. Das Geschäftslokal Amraserstraße 50 ist vom alten Militärfriedhof 230 m entfernt; auch dorthin führt kein öffentliches Verkehrsmittel. Das Geschäftslokal Amraser Seestraße 6 ist vom Ostfriedhof rund 250 m und vom Eingang dieses Friedhofes (in der Kaufmannstraße) rund 300 m entfernt. Zum Friedhof führt vom Stadtzentrum eine Straßenbahnlinie (und Autobusse). Die dem Ostfriedhof nächstgelegene Straßenbahnhaltestelle befindet sich bei der Kaufmannstraße. Die Filiale der beklagten Partei in der Amraser Seestraße befindet sich in unmittelbarer Nähe der nächsten, Richtung Stadtzentrum führenden Haltestelle bei der Kreuzung Amraserstraße-Amraser Seestraße-Burgenlandstraße. Während von der Verkaufsstelle Amraserstraße 50 bis zum alten Militärfriedhof freie Sicht besteht, sind der Ostfriedhof von der Verkaufsstelle Amraser Seestraße 6 und der Friedhof Mariahilf von der Verkaufsstelle Höttinger Au 40 a aus nicht zu sehen.

Der klagende Verband (§ 14 UWG) dem ua die Landesinnung Tirol der Gärtner und Blumenbinder als Mitglied angehört, beantragte zuletzt, die beklagte Partei schuldig zu erkennen, es im geschäftlichen Verkehr beim Handel mit Blumen in Tirol zu unterlassen, an Sonn- und Feiertagen Betriebsstätten offen zu halten und/oder eine gewerbliche Tätigkeit auszuüben, soweit dies nicht gesetzlich zugelassen ist, und sie zu ermächtigen, den stattgebenden Teil des Urteilsspruches in den drei im Spruch genannten Zeitungen zu veröffentlichen. Die beklagte Partei verstoße mit dem Offenhalten der genannten Filialen gegen die Bestimmungen des Sonn- und Feiertags-Betriebszeitengesetzes (BZG), des Arbeitsruhegesetzes (ARG) und der dazu ergangenen Verordnung und verschaffe sich damit einen Vorsprung vor gesetzestreuen Mitbewerbern.

Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Die drei Filialen lägen "bei Friedhöfen", so daß sie während der Öffnungszeiten dieser Friedhöfe offengehalten werden dürften. Ihre übrigen Filialen halte sie nur an 6 Sonn- und Feiertagen im Jahr offen.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Die von der beklagten Partei geltend gemachte Ausnahmebestimmung komme auf die drei genannten Filialen nicht zur Anwendung, weil diese 300 bis 600 m weit von den betreffenden Friedhöfen entfernt und damit nicht "bei" diesen Friedhöfen gelegen seien. "Bei" bedeute soviel wie "neben" und drücke nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ein unmittelbares Naheverhältnis oder Nachbarschaftsverhältnis aus. Die beklagte Partei habe das Verbot des Offenhaltens ihrer Betriebsstätten an Sonn- und Feiertagen nachhaltig mißachtet und damit gegen § 1 UWG verstoßen. Die Veröffentlichung des Urteils sei im beantragten Umfang zur Aufklärung des Publikums erforderlich. Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden habe, S 60.000, nicht aber S 300.000 übersteige und die Revision gemäß § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig sei.

Die Verordnung des Landeshauptmannes von Kärnten vom LGBl Nr. 20, die das Offenhalten der dem Blumenverkauf gewidmeten Betriebsstätten an Sonn- und Feiertagen gestattet habe, sofern sie "in unmittelbarer Nähe" von Friedhöfen oder Krankenhäusern lagen, habe für Tirol nicht gegolten und sei überdies schon mit außer Kraft getreten. Die Formulierung "bei Friedhöfen" habe keinen weiteren Bedeutungsinhalt als der Begriff "unmittelbare Nähe", weil das Vorwort "bei" in seiner räumlichen Bedeutung zur Angabe der Nähe, der losen Berührung und ähnlichem diene, also ein besonders enges Naheverhältnis, etwa im Sinne einer Nachbarschaft, zum Ausdruck bringe. Keine der drei genannten Filialen liege im Sinne dieser Auslegung "bei Friedhöfen".

Die beklagte Partei habe in den genannten Verkaufsstätten lange Zeit hindurch ihre Waren an Sonn- und Feiertagen angeboten, wodurch eine Gewöhnung der beteiligten Verkehrskreise an diesen Zustand eingetreten sei. Der klagenden Partei könne daher das Bedürfnis nicht abgesprochen werden, die Abstellung dieses gesetzwidrigen Zustandes in möglichst umfassender Weise bekanntzumachen. Die Veröffentlichung des Urteils in den drei genannten Zeitungen diene damit dem gebotenen Aufklärungsinteresse.

Die beklagte Partei erhebt Revision wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und beantragt, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß das Klagebegehren abgewiesen werde; hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag.

Die klagende Partei beantragt, der Revision der beklagten Partei nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Die Gewerbeausübung an Sonn- und Feiertagen ist gemäß § 2 Abs 1 Z 1 lit a des Sonn- und Feiertags-Betriebszeitengesetzes (BZG) BGBl 1984/129 in bezug auf Tätigkeiten zulässig, zu deren Durchführung nach den arbeitsrechtlichen Vorschriften die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonntagen und Feiertagen erlaubt ist. § 2 Abs 1 Z 1 lit a BZG verweist damit für die Zulässigkeit der Gewerbeausübung an Sonn- und Feiertagen - und zwar ohne Rücksicht darauf, ob im betreffenden Gewerbebetrieb tatsächlich Arbeitnehmer beschäftigt werden (4 Ob 351/85; JBl 1988, 50) - auf die auf Grund des § 12 Abs 1 des Arbeitsruhegestzes BGBl 1983/144 (ARG) erlassene und zugleich mit diesem am in Kraft getretene ARG-VO BGBl 1984/149 (inzwischen abgeändert durch die VO BGBl 1984/270 und 1985/545). Die ARG-VO enthält in der Anlage eine (teils taxative, teils demonstrative) Aufzählung der Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe (sogenannter Ausnahmekatalog), die als Ausnahmerecht von Arbeitnehmerschutzbestimmungen einschränkend auszulegen ist (Schwarz, Arbeitsruhegesetz 295).

Ausnahmen von der Sonn- und Feiertagsruhe bestehen gemäß Pkt I Z 2 lit c der Anlage zur ARG-VO (Ausnahmekatalog)

"in Betrieben der Bundesinnung der Gärtner und Blumenbinder (für die) Betreuung der Kunden im Detailverkauf

aa) bei Friedhöfen während der Öffnungszeiten und bei Krankenanstalten während der Besuchszeiten,

bb) an sechs Sonn- und Feiertagen im Jahr und an Samstagen, die vor folgenden Festtagen liegen, bis 17 Uhr: Neujahr, Valentinstag, Ostern, Muttertag, Pfingsten, Allerheiligen (zwei Samstage vorher). Adventsonntage, Weihnachten."

Die Revisionswerberin beruft sich auf die Ausnahmebestimmung des Punktes I Z 2 lit c aa der Anlage zur ARG-VO, weil die drei Verkaufsstellen "bei Friedhöfen" lägen und daher (zur Betreuung der Kunden im Detailverkauf) während der Öffnungszeiten der nahegelegenen Friedhöfe offengehalten werden dürften. Die Revisionswerberin meint, daß es nicht auf die Entfernung ihrer Filialen vom Eingang des nächstgelegenen Friedhofes, sondern nur auf die Lage der Verkaufsstellen zum Areal dieser Friedhöfe (also auf die wesentlich kürzere Entfernung in der Luftlinie) ankomme. Bei der Auslegung der Bestimmung "bei Friedhöfen oder Krankenanstalten" müsse außerdem auf den in der Entscheidung ÖBl 1986, 158 beurteilten Begriff "in unmittelbar Nähe von Friedhöfen oder Krankenhäusern", wie er in der Verordnung des Landeshauptmannes von Kärnten LGBl 1959/20 über Ausnahmen von der Sonn- und Feiertagsruhe verwendet worden sei, Bedacht genommen werden; dieser Begriff sei enger als der Begriff "bei Friedhöfen". Für die Beurteilung, ob ein Blumengeschäft "bei Friedhöfen" liege, seien neben der Entfernung auch sonstige örtliche Gegebenheiten, wie etwa die Lage des Geschäftslokals in der Nähe der Haltestelle eines zum Friedhof führenden öffentlichen Verkehrsmittels, maßgebend. Dazu hätten aber die Vorinstanzen infolge einer irrigen Rechtsansicht keine Feststellungen getroffen. Insbesondere sei das Offenhalten der Filiale Amraserstraße 50 zulässig, weil von dort freie Sicht auf den benachbarten Friedhof bestehe.

Diese Ausführungen sind im Ergebnis berechtigt.

Die Verordnung des Landeshauptmannes von Kärnten LGBl 1959/20 über Ausnahmen von der Sonn- und Feiertagsruhe ist gemäß § 6 BZG am außer Kraft getreten (ÖBl 1986, 158), so daß sie nicht mehr zu den geltenden verwandten Gesetzen im Sinne des § 7 ABGB gehört, auf deren Gründe bei der Auslegung einer Norm Rücksicht zu nehmen ist, wenn sich ein Rechtsfall weder aus den Worten noch aus dem natürlichen Sinn eines Gesetzes entscheiden läßt. Wie der erkennende Senat bereits in den Entscheidungen vom , 4 Ob 393/87, und vom , 4 Ob 12/88 zur Auslegung der Begriffe "bei Friedhöfen" und "bei Krankenanstalten" ausgesprochen hat, hat jede Gesetzesauslegung mit der Erforschung des Wortsinnes zu beginnen (Koziol-Welser8 I 20). Dabei ist grundsätzlich zu fragen, welche Bedeutung einem Ausdruck nach dem allgemeinen Sprachgebrauch oder nach dem Sprachgebrauch des Gesetzgebers zukommt (§ 6 ABGB; Bydlinski in Rummel, ABGB, Rz 17 zu § 6; Koziol-Welser aaO). Das Vorwort "bei" gehört der Alltagssprache an und hat auch in der Sprache des Gesetzgebers keine davon abweichende Bedeutung. Es dient - ua - zur Angabe der räumlichen Nähe; ob damit eine besonders enge Nähe, eine lose Berührung oder gar nur der Hinweis auf etwas weiter entfernt Gelegenes gemeint ist, hängt jeweils von der Wortverbindung ab (vgl Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache in sechs Bänden, Band 1, 331, Duden, Bedeutungswörterbuch2, 124 und die dort angeführten Beispiele). Hiebei spielten nicht nur die Bedeutung (Größe) und die Entfernung der Objekte, die durch das Wort "bei" zueinander in örtliche Beziehung gebracht werden, eine Rolle, sondern unter Umständen auch dazwischenliegende Objekte. Wird etwa gesagt, daß ein Haus "bei" einem bestimmten Objekt (zum Beispiel einer Kirche, einer Schule etc.) liege, dann soll das Vorwort "bei" hier die unmittelbare Nähe zum Ausdruck bringen. Ist aber ein Haus etwa 200 m von einer Kirche entfernt, so wird man nur dann sagen, daß es "bei" der Kirche liegt, wenn dazwischen keine anderen Objekte sind; liegen aber solche dazwischen, dann wird der Gebrauch des Wortes "bei" irreführend sein.

Diese Relativität der Objektbeziehung "bei" macht es erforderlich, bei der Auslegung auch auf den Zweck der Norm Rücksicht zu nehmen. Der Zweck der für Blumengeschäfte "bei Friedhöfen" und "bei Krankenanstalten" geschaffenen Ausnahmebestimmung liegt offenkundig darin, all denen, die einen Friedhof während der Öffnungszeiten oder eine Krankenanstalt während der Besuchszeiten aufsuchen wollen, die Möglichkeit zu geben, auch während der Wochenend- und Feiertagsruhe Blumen zu kaufen; da die arbeitende Bevölkerung während der üblichen Freizeit am Wochenende und an Feiertagen am ehesten Zeit hat, Kranken- und Friedhofsbesuche zu machen, ist dann der Bedarf an Blumen besonders groß. Der Verordnungsgeber ist aber nicht so weit gegangen, zu diesem Zweck den Gärtnern und Blumenbindern ganz allgemein das Offenhalten an Samstagen, Sonn- und Feiertagen zu gestatten; er hat vielmehr die Ausnahmeregelung auf Betriebe dieser Geschäftszweige bei Friedhöfen und bei Krankenanstalten und überdies auch nur auf die Öffnungs- bzw. Besuchszeiten dieser Einrichtungen beschränkt. Nach dem Zweck der Bestimmung ist die Auffassung vertretbar, daß sich auch ein nicht ganz nahe und nicht in Sichtweite eines Friedhofes oder einer Krankenanstalt liegendes Blumengeschäft dann "bei" dem Friedhof oder der Krankenanstalt befindet, wenn es auf dem Weg von der nächstgelegenen Haltestelle eines Massenbeförderungsmittels zur Krankenanstalt oder zu einem Friedhof liegt. Besonders dann, wenn ein Krankenhaus oder ein Friedhof weit außerhalb der städtischen Zentren liegt, wird man das Wort "bei" großzügiger auslegen dürfen als in Ballungsgebieten, will man dem Zweck der Vorschrift gerecht werden.

Die Revision rügt die Unterlassung von Feststellungen über die Entfernung der nächst gelegenen Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel (zu ihren Filialen und den Friedhöfen); auf Grund der von der zweiten Instanz vorgenommenen Sachverhaltsergänzungen und der von der Revisionswerberin selbst vorgelegten Lagepläne lassen sich jedoch die örtlichen Gegebenheiten mit ausreichender Genauigkeit beurteilen.

Der Friedhof Mariahilf liegt vom Geschäftslokal der beklagten Partei Höttinger Au 40 a ca. 420 m entfernt. Es besteht keine direkte Sicht auf den Friedhof; zu diesem führt auch kein öffentliches Verkehrsmittel. Von einer Lage des Geschäftes "bei Friedhöfen" kann hier jedenfalls keine Rede sein.

Von der Filiale der beklagten Partei in der Amraser Seestraße 6 sind es bis zum Eingang des Ostfriedhofes in der Kaufmannstraße (Beilage 15) ca. 300 m. Es besteht keine Sicht vom Blumengeschäft auf den Friedhof. Das Geschäftslokal liegt in der Nähe der Kreuzung Amraser Seestraße-Amraserstraße-Burgenlandstraße. Dort befindet sich auch eine Straßenbahnhaltestelle (Beilage 11), doch ist dies nicht die dem Ostfriedhof nächstgelegene, die erst bei der Kaufmannstraße liegt. Friedhofsbesucher, die vom Stadtzentrum mit der Straßenbahn zum Ostfriedhof fahren, werden daher erst bei der Kaufmannstraße aussteigen. Um von der Filiale der beklagten Partei zum Friedhof zu gelangen, muß man zunächst in die Amraserstraße und dann in die Kaufmannstraße einbiegen, also zweimal die Gehrichtung ändern (Beilage 15). Das Geschäft ist daher zur Deckung der Bedürfnisse von Friedhofsbesuchern nur minder geeignet. Sie müssen entweder von der beim Friedhof liegenden Haltestelle in die entgegengesetzte Richtung zurückgehen oder schon eine Haltestelle vorher aussteigen und dann noch ein Stück in der Amraser Seestraße weitergehen. Da die für Blumengeschäfte geltende Ausnahmebestimmung einschränkend auszulegen ist, ist auch dieses Geschäft nicht als "bei Friedhöfen" liegend anzusehen.

Da die Verstöße gegen das Verbot der Gewerbeausübung an Sonn- und Feiertagen schon in diesen beiden Filialen den bekämpften Ausspruch über die Unterlassung (Pkt II/1 des Ersturteils) rechtfertigen, brauchte auf die Frage, ob die Filiale der beklagten Partei in der Amraserstraße 50 als "bei einem Friedhof liegend" anzusehen ist, nicht mehr eingegangen zu werden.

Im Rahmen der Grundsatzrevision war auch nicht zu prüfen, ob die lange Zeit hindurch wiederholten Verstöße der beklagten Partei eine Urteilsveröffentlichung in drei Zeitungen rechtfertigen, kommt doch dieser Frage über den Einzelfall hinaus keine erhebliche Bedeutung zu.

Die von der Revision bekämpfte Einbeziehung der Kostenentscheidung und der Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung in die angeordnete Veröffentlichung entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (ÖBl 1984, 135; 4 Ob 377/85; 4 Ob 336,337/87; 4 Ob 12/88). Mit der gegenteiligen Ansicht von Kuczkos (Zum Umfang der Urteilsveröffentlichung, ÖBl 1984, 145) hat sich der Oberste Gerichtshof bereits in der Entscheidung 4 Ob 377/85 vom auseinandergesetzt und dort die Meinung vertreten, daß sie der derzeitigen Gesetzeslage nicht entspricht. Auch diese Frage ist somit keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne der § 502 Abs 4 Z 1,§ 503 Abs 2 ZPO.

Der Revision ist daher eine Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.