TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
OGH vom 11.01.1984, 3Ob178/83

OGH vom 11.01.1984, 3Ob178/83

Norm

EO § 109 Abs 4;

EO § 114;

EO § 120;

EO § 132 Z 3;

Kopf

SZ 57/6

Spruch

Dem Eigentümer der mit dem zwangsverwalteten Fruchtgenußrecht belasteten Liegenschaft steht kein Rekurs gegen die Genehmigung der Verwalterrechnung wegen Unterlassung der Berichtigung der von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern zu

(LG Linz 13 R 95/83; BG Linz 14 E 14 005/79)

Text

Ob den dem Dipl.-Kfm. Carl W gehörigen Liegenschaften EZ 789 und 1222 KG K, und EZ 80, 114, 122, 128 und 253 KG L ist das Fruchtgenußrecht zugunsten der Verpflichteten einverleibt. Dem Dipl.-Ing. Erich V wurde über seinen Antrag die Exekution durch Pfändung und Zwangsverwaltung dieses Fruchtgenußrechtes bewilligt. Zum Zwangsverwalter wurde Dipl.-Ing. Gerhard H ernannt. Dem Exekutionsverfahren sind mehrere Gläubiger beigetreten, unter ihnen auch Dipl.-Ing. Erich V mit einer zu 14 E 14 015/79 des Erstgerichtes betriebenen Forderung. In dem im Verfahren 1 Cg 68/81 des Landesgerichtes Linz am abgeschlossenen Vergleich verpflichtete sich Dipl.-Kfm. Carl W dem Dipl.-Ing. Erich V einen Betrag von 350 000 S bis zum zu bezahlen; bei termingerechter Bezahlung des Vergleichsbetrages sollten die Forderungen und Rechte des Dipl.-Ing. Erich V gegen die Verpflichteten aus dem Urteil des Landesgerichtes Linz 1 Cg 19/79, aus dem Vergleich vom , 1 Cg 107/73 des Landesgerichtes Linz, aus den Exekutionsbewilligungen E 216/74 und E 525/81 des Bezirksgerichtes Freistadt sowie 14 E 14 015/79 des Bezirksgerichtes Linz auf Dipl.-Kfm. Carl W übergehen. Dipl.-Kfm. Carl W hat diese Zahlung geleistet (Bestätigung vom ).

Am legte der Zwangsverwalter die Rechnung für den Zeitraum bis . In der zur Erledigung dieser Rechnung abgehaltenen Tagsatzung vom erhob der Vertreter des Dipl.-Kfm. Carl W - der schon zuvor wiederholt, aber erfolglos Einwendungen dagegen vorgebracht hatte, daß sich der Zwangsverwalter weigere, Steuern und Abgaben für die verwalteten Liegenschaften zu bezahlen und jeweils ihm die Rechnungen schicke, und den Antrag gestellt hatte, dem Zwangsverwalter aufzutragen, die in § 512 ABGB vorgesehenen Zahlungen zu leisten oder diese Forderungen im Rahmen des Verteilungsverfahrens zu berücksichtigen - "Widerspruch gegen die Rechnungslegung" des Zwangsverwalters, weil bisher sämtliche nach dem Gesetz zu leistenden Steuern und Abgaben sowie Zinsen vom Zwangsverwalter trotz Abrechnungsüberschüssen nicht bezahlt worden seien.

Mit Beschluß vom genehmigte das Erstgericht die Rechnung des Zwangsverwalters für den Zeitraum vom bis und wies die von Dipl.-Kfm. Carl W angebrachten Erinnerungen gegen dieser Rechnung ab. Das Erstgericht führte aus, daß Dipl.-Kfm. Carl W, der hinsichtlich eines Betrages von 350 000 S anstelle von Dipl.-Ing. Erich V als betreibender Gläubiger auftrete, erst nach Dr. Hans A (14 E 14 006/79; restlich 201 474.95 S sA) und der Lagerhausgenossenschaft P (14 E 14 014/79; 898 818 S sA) zum Zuge kommen könne. Dipl.-Kfm. Carl W, der in seiner Eigenschaft als betreibender Gläubiger zur Tagsatzung vom geladen worden sei und an dieser teilgenommen habe, komme bei der Verteilung der Ertragsüberschüsse des Abrechnungszeitraumes bis nicht zum Zuge, weil die Ertragsüberschüsse nur 484 514 S betrügen. Da Erinnerungen gegen die Verwaltungsrechnung von einem betreibenden Gläubiger nur angebracht werden könnten, wenn er beim anschließenden Verteilungsverfahren zum Zuge komme, sei auf die Einwendungen des betreibenden Gläubigers Dipl.-Kfm. Carl W nicht Rücksicht zu nehmen. Erinnerungen eines betreibenden Gläubigers gegen die Verwaltungsrechnung hätten darüber hinaus den Zweck, die Benachteiligung eines Gläubigers durch unrichtige oder unsachgemäße Bewirtschaftung und Finanzgebarung durch den Zwangsverwalter zu verhindern, um so dem Gläubiger mehr Verteilungsmasse zuzuführen; die Erinnerungen des Dipl.-Kfm. Carl W bezweckten aber das genaue Gegenteil, nämlich die Unterlassung einer Verteilung. Auf die Erinnerungen des Dipl.-Kfm. Carl W könne aber auch nicht Bedacht genommen werden, wenn man sie als eine Art Beschwerde iS des § 114 EO ansehe, die er in seiner Eigenschaft als Eigentümer der zwangsverwalteten Liegenschaft erhebe. Zwischen dem damals mj. Carl W und der Verpflichteten Anneliese Z, seiner Mutter, sei mit Notariatsakt vom ein - pflegschaftsbehördlich genehmigtes - Übereinkommen getroffen worden, dessen Punkt II laute:

"In Erfüllung dieser letztwilligen Anordnungen räumt hiemit der mj. Carl W seiner Mutter, Frau Anneliese Z, das lebenslängliche und unentgeltliche, auch grundbücherlich sicherzustellende Fruchtgenußrecht für die Dauer ihres Witwenstandes ... ein". Die Einräumung des unentgeltlichen Fruchtgenußrechtes bewirke die Befreiung von der Verpflichtung zur Tragung der privatrechtlichen und auch öffentlich-rechtlichen Lasten, die im Zusammenhang mit der Ausübung des Fruchtgenußrechtes stehen. Dies bedeute, daß der Gründeigentümer die Liegenschaft betreffende Steuern auch weiterhin zu bezahlen habe und keinen Anspruch auf Rückersatz derartiger Beträge durch die Fruchtgenußberechtigte habe.

Das Rekursgericht wies den Rekurs des Dipl.-Kfm. Carl W zurück; es sprach aus, daß der von der Entscheidung betroffene Wert des Streitgegenstandes 15 000 S, nicht jedoch 300 000 S übersteige und daß der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs. 2,§ 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zulässig sei. Gegenstand des Beschlusses seien nur die Genehmigung der Verwalterrechnung und der Antrag, dem Zwangsverwalter Anweisungen iS des § 109 Abs. 4 EO zu erteilen. Gegen eine Verfügung nach § 109 Abs. 4 EO, aber auch gegen die Abweisung des Antrages, dem Zwangsverwalter Anweisungen zu geben, sei gemäß § 132 Z 3 EO ein Rekurs nicht zulässig. Dies gelte auch, soweit es sich bei der Erklärung des Rekurswerbers in der Tagsatzung zur Erledigung der Verwalterrechnung um ein Begehren iS des § 114 Abs. 3 EO handle, weil er als Eigentümer, der Auslagen bestritten habe, nur Verwaltungsgläubiger sei.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurs des Liegenschaftseigentümers nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Gemäß § 132 Z 3 EO findet ein Rekurs nicht statt gegen Beschlüsse, durch welche dem Verwalter Anweisungen über die Art und Weise der Verwaltung (§ 109 EO) und über die Bezahlung der in § 120 EO bezeichneten Auslagen erteilt werden, gemäß § 132 Z 4 EO ebenso auch nicht gegen Beschlüsse, durch welche das Exekutionsgericht die Abstellung wahrgenommener Mängel und Unregelmäßigkeiten der Geschäftsführung des Verwalters anordnet (§ 114 Abs. 1 EO). Zwar hat das Erstgericht keine Anweisungen erteilt und auch nicht die Abstellung wahrgenommener Mängel der Geschäftsführung des Verwalters angeordnet, sondern dahin zielende Anträge des betreibenden Gläubigers und Liegenschaftseigentümers abgewiesen. Nach Lehre und Rechtsprechung gelten jedoch die Rechtsmittelbeschränkungen des § 132 Z 3 und 4 EO auch dann, wenn das Exekutionsgericht es ablehnt, dem Zwangsverwalter Anweisungen zu erteilen und behauptete Mängel abzustellen (Heller-Berger-Stix 1013; SZ 20/28; EvBl. 1938/415). Dabei kann für den Eigentümer der mit dem gepfändeten Fruchtgenußrecht belasteten Liegenschaft keine Ausnahme bestehen. Ist nämlich auch der Eigentümer der Sache, auf welche sich das gepfändete Recht bezieht, gemäß 337 EO vor Genehmigung der in § 112 EO bezeichneten Verfügungen einzuvernehmen und zu Einwendungen und Erinnerungen iS des § 114 EO berechtigt, woraus jedenfalls zu entnehmen ist, daß er als Beteiligter anzusehen ist und daß ihm gegen anfechtbare Entscheidungen des Gerichtes in Ansehung der Verwaltung das Rekursrecht zusteht (Heller-Berger-Stix 2405 f.), werden doch durch die Bestimmungen des § 337 EO für ihn keine zusätzlichen Anfechtungsmöglichkeiten geschaffen.

Die bei Heller-Berger-Stix 1073 zitierte Entscheidung ZBl. 1935/378 - bei der es sich im übrigen nicht um eine solche des OGH handelt - betraf einen anderen Sachverhalt (Legitimation zur Antragstellung iS des § 109 Abs. 4 EO), so daß für den Rechtsmittelwerber daraus nichts zu gewinnen ist. Die in der - gleichfalls nicht vom OGH stammenden - Entscheidung ZBl. 1935/341 vertretene Meinung, es sei die Abweisung des Antrages, dem Zwangsverwalter Weisungen zu erteilen, anfechtbar, wird vom OGH wie oben dargelegt wurde, nicht geteilt.

Mit Recht hat deshalb die zweite Instanz den Rekurs des Dipl.-Kfm. Carl W gegen den Beschluß des Erstgerichtes, mit dem dieses die Erteilung einer Anweisung an den Verwalter über die Bezahlung der in § 120 EO bezeichneten Auslagen im Rahmen einer gemäß § 114 EO vorgebrachten Erinnerung abgelehnt hat, zurückgewiesen.

Dem Rechtsmittelwerber fehlt auch die Rechtsmittelbefugnis gegen die Genehmigung der Verwalterrechnung. Selbst wenn man der Ansicht ist, daß bei der Rechnungslegung des Zwangsverwalters auch zu prüfen ist, ob alle dem Gericht bekannten Auslagen (iS des § 120 EO) berechtigt sind, so ist der Gegenstand dieses Beschlusses doch nur die Genehmigung der Rechnung; Anweisungen des Exekutionsgerichtes, die über die vom Zwangsverwalter gelegte Rechnung an den Zwangsverwalter ergehen und den Zwangsverwalter zu einer bestimmten Zahlung aus den Verwaltungserträgnissen anweisen, sind Verfügungen nach § 109 Abs. 4 EO. Dem Liegenschaftseigentümer steht deshalb auch insoweit im Hinblick auf § 132 Z 3 EO nicht die Befugnis zu, wegen der geltend gemachten Unterlassung die Genehmigung der Rechnungslegung anzufechten (SZ 20/28).

Den Bestimmungen über die Verteilung der Ertragsüberschüsse wird durch diese Entscheidung nicht vorgegriffen. Schließlich ist auch der Ansicht der Vorinstanzen beizutreten, daß Dipl.-Kfm. Carl W in seiner Eigenschaft als betreibender Gläubiger - sieht man von den Rechtsmittelbeschränkungen des § 132 EO ab - durch den Beschluß des Erstgerichtes schon deswegen nicht beschwert ist, weil seine Aussichten auf Befriedigung der betriebenen Forderung aus den Liegenschaftserträgnissen hiedurch nicht verringert worden sind.