OGH vom 07.10.2011, 5Ob165/11t
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Höllwerth und Mag. Wurzer als weitere Richter in der Grundbuchsache des Antragstellers F*****, vertreten durch Friedl Holler Rechtsanwalt Partnerschaft in Gamlitz, wegen Eintragungen in der EZ ***** GB *****, über den Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom , AZ 4 R 150/11z, womit über Rekurs des Antragstellers der Beschluss des Bezirksgerichts Feldbach vom , TZ 2502/11, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Rekursgericht hat den ordentlichen Revisionsrekurs gegen seine Entscheidung für zulässig erklärt, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage fehle, ob ein verbesserungsfähiger Mangel iSd § 82a Abs 2 GBG auch dann vorliege, wenn sich ein Antragsteller im Grundbuchsantrag nicht auf die spezifische fehlende Urkunde berufen habe.
Rechtliche Beurteilung
Entgegen diesem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 71 Abs 1 AußStrG) Ausspruch des Rekursgerichts ist der Revisionsrekurs des Antragstellers mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig:
1. Das in § 364c Abs 2 ABGB normierte Angehörigenverhältnis ist Eintragungsvoraussetzung für ein entsprechendes Veräußerungs und Belastungsverbot (RIS Justiz RS0011957). Diese Tatsache ist mit einer Urkunde in der Regel einer Standesurkunde zu bescheinigen (RIS Justiz RS0010803), wobei es ausreicht, dass diese bloße Bewilligungsurkunde (§ 26 Abs 2 GBG) nur in beglaubigter Abschrift vorgelegt wird (5 Ob 2109/96z NZ 1997, 258). Entgegen der im Revisionsrekurs vertretenen Auffassung wird die Bezeichnung des Verwandtschaftsverhältnisses in der Urkunde selbst, etwa im Notariatsakt, als nicht ausreichend angesehen (5 Ob 20/90 SZ 63/84; 5 Ob 15/11h).
2. Verfahrensfehler des Erstgerichts, wie das rechtsirrige Unterlassen eines Verbesserungsauftrags (5 Ob 143/08b wobl 2009/124, 332), die einen Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens darstellen könnten, deren Vorliegen das Rekursgericht aber verneint hat, können nicht mehr mit Revisionsrekurs geltend gemacht werden (RIS Justiz RS0050037; RS0043919; RS0030748). Das wurde auch schon mehrfach für den Fall eines im erstinstanzlichen Grundbuchsverfahren unterlassenen Verbesserungsauftrags nach § 82a GBG ausgesprochen (5 Ob 265/09w NZ 2010/91, 346; 5 Ob 15/11h [ebenfalls im Falle eines Veräußerungs und Belastungsverbots ohne entsprechende Urkundenvorlage]; 5 Ob 166/11i).
3. Mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 126 Abs 1 GBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG war daher der Revisionsrekurs zurückzuweisen.
Fundstelle(n):
SAAAD-46299