OGH 12.05.1997, 6Ob118/97i
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Edeltraud S*****, vertreten durch Dr.Herbert Holzinger, Rechtsanwalt in Wien, wider den Antragsgegner Peter S*****, vertreten durch Dr.Herbert Schachter, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom , GZ 45 R 629/96z-91, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Hietzing vom , GZ 3 F 32/94d-82, abgeändert wurde, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben und die Rechtssache an das Rekursgericht zurückverwiesen.
Die Kosten des Revisionsrekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Text
Begründung:
Die Ehe der Parteien wurde mit Urteil des Erstgerichts vom aus dem Verschulden des Antragsgegners geschieden, nachdem die Lebensgemeinschaft seit April 1984 aufgehoben war. Der Ehe entstammen der am geborene Andreas und die am geborene Michaela. Die Antragstellerin war bis zur Karenz nach der Geburt des ersten Kindes berufstätig. Während der Ehe erfolgte die Haushaltsführung ausschließlich und die Kinderbetreuung fast ausschließlich durch sie. Der Antragsgegner war während der Ehe als Abgeordneter zum Nationalrat, Geschäftsführer der P***** Werbeagentur, Zentralsekretär der S***** und ***** Stadtrat tätig. Er brachte - da die Antragstellerin nach der Karenz einkommenslos war - alle Kreditzahlungen und Kosten für die Haushaltsführung auf.
Das Erstgericht konnte keine Feststellungen über die Einbringung von Ersparnissen in die Ehe treffen.
In die Aufteilungsmasse fallen (neben bereits außergerichtlich aufgeteiltem Hausrat) Sparguthaben, Bilder und Teppiche, eine Lebensversicherung, sowie das 1984 durch einen Brand beschädigte Einfamilienhaus in ***** als ehemalige Ehewohnung. Zum Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft bestanden offene Darlehensforderungen aus der Finanzierung des Einfamilienhauses von insgesamt 2,161.232,40 S. Ein Konto des Antragsgegners bei der BAWAG, das der Deckung des ehelichen Lebensunterhaltes diente, war mit 298.572,22 S in Debet. Der Antragsgegner hat diese Bankverbindlichkeiten mittlerweile getilgt.
Die Antragstellerin begehrte am die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse. Die Streitteile legten den Wert der aufzuteilenden Bilder und Teppiche einvernehmlich fest und trafen eine Vereinbarung über deren Zuteilung.
Hinsichtlich des im Eigentum des Antragsgegners stehenden Einfamilienhauses (der ehelichen Wohnung) begehrte die Antragstellerin zunächst eine ziffernmäßig noch nicht festgelegte Ausgleichszahlung, um ihr die Anschaffung einer Wohnung zu ermöglichen. Für den Fall eines Verkaufs dieser Liegenschaft sprach sie die Hälfte des Verkaufserlöses abzüglich Schulden an.
Beide Parteien bemühten sich um einen Verkauf des Hauses. Sie brachten in der Tagsatzung vom (ON 17) übereinstimmend vor, der geplante Verkauf der Liegenschaft sei noch nicht erfolgt, weil sich bislang geeignete Käufer nicht gefunden hätten. Es solle ein Schätzungsgutachten über den Verkehrswert der Liegenschaft nach Brandschaden eingeholt werden. Die Antragstellerin brachte noch vor, sie begehre eine Ausgleichszahlung in Höhe des halben Wertes der Liegenschaft zuzüglich des halben Wertes der für den Brandschaden auszuzahlenden Versicherungssumme.
Die Liegenschaft wurde in der Folge geschätzt. Der Sachverständige errechnete einen Schätzwert des beschädigten Hauses von 4,589.784 S ohne Berücksichtigung der von der Versicherung noch auszuzahlenden Summe von 3,053.117 S. Der Schätzwert wurde auf Jänner 1993 bezogen.
Am verkaufte der Antragsgegner die Liegenschaft um einen Kaufpreis von 2,746.883 S. Er erhielt von der Versicherung eine Leistung in Höhe von 3,053.117 S.
Das Erstgericht wies der Antragstellerin die in Punkt 1 seines Beschlusses angeführten Teppiche und Bilder, dem Antragsgegner die zu Punkt 2 genannten Bilder sowie die Lebensversicherungssumme zu und verpflichtete den Antragsgegner zu einem Ausgleichsbetrag von 2,543.935 S (Punkt 3).
Die Ausgleichszahlung errechne sich mit 50 % der Aktiven von insgesamt 7,967.674 S (das sind der vom Sachverständigen ermittelte Verkehrswert der Liegenschaft einschließlich der Versicherungsleistung 7,640.000 S zuzüglich Sparguthaben 150.000 S zuzüglich Bilder und Teppiche 106.500 S zuzüglich Versicherungssumme
71.174 S) vermindert um die Passiven (Bankverbindlichkeiten in der Gesamthöhe von 2,459.804,62 S) und die von der Antragstellerin bereits erhaltenen Beträge (Sparguthaben, Bilder und Teppiche). Bei Berechnung der Ausgleichszahlung sei aus Billigkeitserwägungen vom Verkehrswert der Liegenschaft und nicht vom tatsächlich erzielten Verkaufspreis auszugehen.
Die Zuweisung der zu Punkt 1 und 2 des Beschlusses angeführten Vermögensgegenstände ist in Rechtskraft erwachsen.
Beide Parteien bekämpften die Höhe der Ausgleichszahlung. Die Antragstellerin vermeinte, zwischen dem Stichtag der Schätzung (Anfang 1993) und dem Zeitpunkt der Beschlußfassung sei eine weitere Wertsteigerung der Liegenschaft eingetreten, sodaß ihre Ausgleichszahlung um weitere 260.000 S erhöht werden müsse.
Der Antragsgegner machte geltend, das Verfahren sei mangelhaft geblieben. Das Erstgericht habe seinem Antrag auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet für Immobilienwesen zum Nachweis dafür, daß der tatsächlich erzielte Verkaufswert dem aktuellen Verkehrswert entspreche, nicht eingeholt. Das vorliegende Sachverständigengutachten habe nicht nachvollziehbar dargelegt, wie sich Grundwert und Wert des beschädigten Hauses errechnen. Auch habe der Sachverständige nicht dargetan, wie sich die verfügte Bausperre und der Umstand, daß das Haus nur im bisherigen Ausmaß wiederhergestellt werden könne, auf den Wert auswirken. Bei Vornahme der von ihm beantragten Ergänzung hätte sich ergeben, daß der von ihm erzielte Kaufpreis dem tatsächlichen Verkehrswert entspreche.
Überdies bekämpfte der Antragsgegner die Beweiswürdigung des Erstgerichts und machte in rechtlicher Hinsicht geltend, der Anspruch der Antragstellerin auf Ausgleichszahlung in Höhe des halben Wertes sei im Sinn des § 95 EheG verfristet.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Antragstellerin nicht Folge, wohl aber dem Rekurs des Antragsgegners. Es änderte die Entscheidung des Erstgerichts ab und bestimmte die Ausgleichszahlung mit 1,624.000 S, wobei es vom tatsächlich erzielten Verkaufserlös (und nicht vom errechneten Verkehrswert) ausging.
Die in § 95 EheG normierte Frist gelte auch für Antragsausdehnungen. Die Antragstellerin habe ihr Begehren zunächst auf den Verkauferlös abgestellt und erst am , nach Ablauf dieser Frist, eine Ausgleichszahlung in Höhe des halben Verkaufswertes der Liegenschaft begehrt. Sie habe damit die Ausdehnung ihres zunächst fristgerecht eingebrachten Antrages verspätet vorgenommen, ihr Begehren sei somit im Sinn des § 95 EheG präkludiert. Auf die im Rahmen der Mängelrüge beanstandete Fehler des Sachverständigengutachtens und die geltend gemachte Tatsachenrüge sei daher nicht weiter einzugehen.
Rechtliche Beurteilung
Der dagegen erhobene außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin ist zulässig, weil das Rekursgericht zu Unrecht von einer Verfristung des Anspruches ausgegangen ist. Er ist im Sinn des Aufhebungsantrages auch berechtigt.
Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist eine Ausdehnung des im Aufteilungsverfahren gestellten Begehrens nach Ablauf der Jahresfrist nur dann ausgeschlossen, wenn die begehrte Ausgleichszahlung bereits beziffert wurde (EF 57.442, EF 60.373, 63.622, JBl 1983, 316, JBl 1983, 648 [Huber]). Auch wird die der Aufteilung unterliegende Masse durch die innerhalb der Jahresfrist gestellten Parteianträge bindend festgestellt, eine Erweiterung somit präkludiert (EFSlg 69.371).
Ein zunächst unbezifferter Antrag auf Aufteilung des Gebrauchsvermögens kann jedoch auch noch im Lauf des Verfahrens beziffert und später erweitert werden (EFSlg 51.845).
Im gegenständlichen Fall hat die Antragstellerin keinen über den ursprünglichen Antrag auf Ausgleichszahlung hinausgehenden neuen Anspruch geltend gemacht. Ihr ursprünglicher Antrag war auf Zahlung der Hälfte des Verkaufserlöses gerichtet. Dies kann nur so verstanden werden, daß die Antragstellerin - ausgehend davon, daß der Antragsgegner um die bestmögliche Verwertung bemüht sein werde - 50 % des erzielbaren Erlöses beansprucht. Nicht aber kann daraus entnommen werden, daß sie mit einem weit unter dem Verkehrswert der Liegenschaft berechneten Verkaufspreis einverstanden wäre und so zu ihren Lasten auch einer "Verschleuderung" des Vermögensobjekts zustimmen würde. Ihr Antrag ist somit so zu verstehen, daß sie 50 % des Verkaufserlöses (abzüglich zu tilgender Schulden) beansprucht, und zwar eines Verkaufserlöses, der sich am erzielbaren Verkehrswert orientiert. Ihr nach Fristablauf formulierter Antrag dient somit nur der Klarstellung, ohne aber über das ursprüngliche Begehren hinauszugehen. Für die Zumessung der Ausgleichszahlung ist daher wesentlich, wieviel der Antragsgegner bei Verkauf des Objekts im Jahr 1995 bestmöglich hätte erzielen können.
Angesichts der erheblichen Differenz zwischen dem vom Sachverständigen ermittelten Verkehrswert und dem vom Antragsgegner erzielten Verkaufspreis hatte der Antragsgegner den festgestellten Verkehrswert bemängelt und nicht nur die Beweiswürdigung des Erstgerichts bekämpft, sondern auch Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend gemacht. Er hat erkennbar ausgeführt, der vom Sachverständige errechnete Verkehrswert sei angesichts der Bausperre und angesichts des Umstandes, daß das Haus nur so wie es ursprünglich bestanden hatte, wieder aufgebaut werden könne, nicht erzielbar gewesen.
Das Rekursgericht ist ausgehend von der von ihm angenommenen Präklusion auf diese vom Antragsgegner erhobene Mängel- und Tatsachenrüge nicht eingegangen. Es wird deren Behandlung nachzuholen haben.
Dem Revisionsrekurs war daher Folge zu geben und die Rechtssache zur Behandlung der Tatsachen- und Mängelrüge an das Rekursgericht zurückzuverweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 234 AußStrG iVm § 52 Abs 1 ZPO.
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Edeltraud S*****, vertreten durch Dr.Herbert Holzinger, Rechtsanwalt in Wien, wider den Antragsgegner Peter S*****, vertreten durch Dr.Herbert Schachter, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom , GZ 45 R 629/96z-91, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Hietzing vom , GZ 3 F 32/94d-82, abgeändert wurde, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Urschrift und die Ausfertigungen des Beschlusses des Obersten Gerichtshofes vom , GZ 6 Ob 118/97i, werden auf Antrag der Antragstellerin wie folgt berichtigt:
1. Der Spruch der Entscheidung hat insgesamt wie folgt zu lauten:
"Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Die angefochtene Entscheidung, die im Zuspruch einer Ausgleichszahlung von 1,624.000 S an die Antragstellerin als unbekämpft unberührt bleibt, wird in Ansehung des darüber hinaus erhobenen Ausgleichszahlungsanspruches aufgehoben und die Rechtssache insoweit an das Rekursgericht zurückverwiesen.
Die Kosten des Revisionsrekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten."
2. Im vorletzten Absatz der Begründung sind nach Rechtssache die Wörter "im aus dem Spruch ersichtlichen Umfang" einzufügen.
Diese Berichtigungen sind der Urschrift des Beschlusses beizusetzen und nach Tunlichkeit in den dazu abgeforderten Ausfertigungen ersichtlich zu machen.
Text
Begründung:
In dem nach Ehescheidung von der Antragstellerin angestrengten Aufteilungsverfahren ist nur mehr die Berechnung der vom Antragsgegner in Ansehung der ehemaligen Ehewohnung, eines Einfamilienhauses, zu leistenden Ausgleichszahlung strittig. Die Antragstellerin hatte zunächst für den Fall des Verkaufes der Liegenschaft die Hälfte des ziffernmäßig damals noch nicht bestimmten Verkaufserlöses angesprochen. In der Folge begehrte sie eine Ausgleichszahlung in Höhe des halben Wertes der Liegenschaft zuzüglich des halben Wertes der für einen inzwischen eingetretenen Brandschaden auszuzahlenden Versicherungssumme.
Die Schätzung der Liegenschaft durch einen Sachverständigen ergab bezogen auf Jänner 1993 einen Schätz(Verkehrs)wert des Hauses von 4,589.784 S ohne Berücksichtigung der von der Versicherung noch auszuzahlenden Summe von 3,053.117 S.
Am verkaufte der Antragsgegner die Liegenschaft um einen Kaufpreis von 2,746.883 S. Von der Versicherung erhielt er 3,053.117
S.
Das Erstgericht legte seiner Berechnung den vom Sachverständigen ermittelten Verkehrswert vermehrt um die Versicherungsleistung zugrunde und verpflichtete den Antragsgegner zu einer Ausgleichszahlung von 2,543.935 S.
Beide Streitteile bekämpften die Höhe der Ausgleichszahlung. Die Antragstellerin wollte eine Wertsteigerung zwischen dem Stichtag der Schätzung und dem Zeitpunkt der gerichtlichen Beschlußfassung berücksichtigt wissen. Der Antragsgegner rügte unter anderem die Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Der tatsächlich erzielte Verkaufspreis entspreche dem aktuellen Verkehrswert, das Erstgericht habe es verabsäumt, das vom Antragsgegner hiezu beantragte weitere Sachverständigengutachten einzuholen, weshalb das Verfahren mangelhaft geblieben sei. Das Erstgericht sei - ausgehend von einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung - darauf nicht eingegangen.
Das Rekursgericht gab nur dem Rekurs des Antragsgegners Folge, änderte die Entscheidung des Erstgerichts ab und bestimmte die Ausgleichszahlung mit 1,624.000 S. Hiebei legte es den tatsächlich erzielten Verkaufspreis zuzüglich der Versicherungsleistung zugrunde und vertrat die Auffassung, das Begehren der Antragstellerin auf Ausgleichszahlung in Höhe der Hälfte des Verkehrswertes sei verfristet.
Diesen Beschluß bekämpfte die Antragstellerin mit außerordentlichem Revisionsrekurs insoweit, als das Rekursgericht die durch das Erstgericht bemessene Ausgleichszahlung auf 1,624.000 S reduziert und nicht, wie von der Antragstellerin begehrt, auf 2,803.935 S erhöht hatte. Weiters wendete sich die Antragstellerin gegen die vom Rekursgericht angenommene Verfristung.
Der Antragsgegner bekämpfte die vom Rekursgericht mit 1,624.000 S bemessene Ausgleichszahlung nicht und führte in seiner Revisionsrekursbeantwortung aus, der vom Rekursgericht zugesprochene Betrag entspreche unter Berücksichtigung aller Umstände den Grundsätzen der Billigkeit.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der Antragstellerin Folge, hob die angefochtene Entscheidung auf und verwies die Rechtssache an das Rekursgericht zurück. Er vertrat die Auffassung, der sich auf den Verkehrswert der Liegenschaft beziehende Antrag sei nicht verfristet. Das Rekursgericht habe sich noch mit der Mängel- und Tatsachenrüge auseinanderzusetzen.
Rechtliche Beurteilung
Obwohl aus der Begründung des Beschlusses, insbesondere aus der Darstellung des Verfahrensablaufs, eindeutig hervorgeht, daß der Oberste Gerichtshof die Entscheidung des Rekursgerichts nicht zur Gänze, also nicht auch hinsichtlich des vom Antragsgegner nicht bekämpften Teiles der Ausgleichszahlung (1,624.000 S) aufheben und die Rechtssache insoweit nicht an das Rekursgericht zurückweisen wollte, sondern nur hinsichtlich des darüber hinausgehenden Teiles des Ausgleichszahlungsanspruches, fehlt eine diesbezügliche Einschränkung im Spruch. Dabei handelt es sich um eine dem Willen des Gerichts schon zur Zeit der Beschlußfassung widersprechende und aus der Begründung des Beschlusses leicht erkennbare, also offenbare Unrichtigkeit in der Urschrift und in den Ausfertigungen, die nach den auch im Außerstreitverfahren analog anzuwendenden (JBl 1937, 457; 1961, 633; Fasching III 812) §§ 419 und 430 ZPO auf Antrag der Antragstellerin jederzeit berichtigt werden kann. Die Berichtigung ist der Urschrift beizusetzen und in den abgeforderten Ausfertigungen des Beschlusses ersichtlich zu machen.
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:1997:0060OB00118.97I.0512.000 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
ZAAAD-46288